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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
43
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Errichtung der Gesellschaft. Z 4. 43

Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande desUnternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namenwenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschasts-verhältnisses andeutenden Ansätze enthalten. Die Namen anderer Personen alsder Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Bei-behaltung der Firma eines aus die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handels-gesetzbuch ß 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnungmit beschränkter Haftung" enthalten.

Der vorliegende Paragraph schreibt die Beschaffenheit der Firma der Gesellschaft mit Ein-beschrknktcr Haftung vor. Er enthält somit, wenn auch die hauptsächlichste, so doch immerhinnur eine einzelne Vorschrift über das Firmenrecht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dasweitere Firmenrecht soll von uns im Zusammenhange mit diesem Paragraphen behandelt werden.

Aber auch hinsichtlich der Beschaffenheit der Firma ist die Vorschrift unseres Paragraphennicht vollständig. Sie befaßt sich nur niit den notwendigen Bestandteilen der Firma. Ergänzendgreift hier eine Vorschrift des Z 18 Abs. 2 H.G.B, über die zulässigen Zusätze der Firma Platz.

Hiernach hat die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung obli-gatorische und fakultative Bestandteile. Die obligatorischen Bestandteile sind die inunserem Paragraphen erörterten, sie bestehen aus einem notwendigen Hauptbestandteil (Abs. 1)und einem notwendigen Zusätze (Abs. 2). Dazu treten noch die fakultativen Zusätze nach 8 18Abs. 2 H.G.B.

Man muß hiernach unterscheide» die obligatorischen und die fakultativen Bestandteile der Am. rFirma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

1. Die obligatorische» Bestandteile der Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie

sind es, die der vorliegende Paragraph in seinen beiden Absätzen aufzählt. Sie bestehen

aus ein em not wendigen Hauptbestandteile und einem notwendigenZus atze.

n) Der notwendige Hauptbestandteil. In dieser Hinsicht unterscheidet das Gesetz zwei Fälle: Anm. sa) Wird eine sogenannte Sachfirma gewählt, d. h. eine solche, welchePersonennamen nicht enthält, so muß sie von dem Gegenstande des Unternehmensentlehnt sein. Dieses Erfordernis ist hier absolut aufgestellt. Bei der Aktien-gesellschaft ist im Z 2V nur gesagt, daß die Sachfirmain der Regel" von demGegenstande des Unternehmens entlehnt werden muß. Während es daher bei derAktiengesellschaft unter Billigung des Registerrichters möglich ist, als SachfirmaPhantasienamen zu wählen (z. B. Phönix, Mercur, Excelsior, Neptun, Dreizack,Rapid), ist eine solche Phantasiebezeichnung hier bei der Gesellschaft mit beschrankterHaftung als Hauptbestandteil der Firma nicht genügend. Hier kann eine Phantasie-bezeichnung nur als fakultativer Zusatz neben dem notwendigen Hauptbestandteilgewählt werden (vergl. hierüber unten Anm. 7). Was man unter den WortenVon dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt" zu verstehen hat, ist nurdurch Heranziehung des § 3 Nr. 3 festzustellen. Aber der Gegenstand des Unter-nehmens braucht nicht etwa deutlich erkennbar zu sein; dazu dient ja die Statuten-bestimmung ß 3 Nr. 3. Hier ist nur eineEntlehnung" erforderlich. Es kannz. B. heißen: Restauration oder Verlagsgeschäft oder Logenheim oder Turnverein oderLagerhaus oder Wursthaus oder Handelskomptoir oder Apotheke, oder auch in Ver-bindung mit Phantasienamen z. B. Pharus Verlag oder RestaurantIm weihenRößl" oder Apotheke zum Schwan oder Turnverein Vorwärts. Auch würdegenügen die Bezeichnung:Im weißen Rößl" zur Bezeichnung einer Gesellschaft,die sich mit dem Betriebe einer Gastwirtschaft beschäftigt, wenn das Restaurant