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Errichtung der Gesellschaft. H 3.
ohne weiteres nicht, wohl aber unter Umständen, so z, B, wenn der Erwerbcr das Geschäftmit Firma übernommen hat (H 25). Der Erwerber haftet in solchem Falle für die Ver-bindlichkeiten des Veräußerers, obwohl er nicht Gesellschafter wird. Geraten wird es fein,daß die Gesellschaft in ihren Statuten den Gesellschaftern die Verpflichtung auferlegt,ihren Gesckäftsnachfolgern den Erwerb des Geschäftsanteils mit aufzuerlegen, und einesolche Veräußerung nicht eher perfekt zu machen, als bis die Gesellschaft die Veräußerunggenehmigt hat. Bei Zwangsverkäufen versagt allerdings auch diese Vorsichtsmaßregel.
8. Eine Befreiung von den sonstigen Verpflichtungen kann nur durch Statutenänderungerfolgen. Der Vorstand hat dazu kein Recht. Eine Befreiung von einer Einzelverpflichtungliegt jedoch im Rahmen der Bertretungsbefugnis des Vorstandes. Z 25 hindert ihn darannicht, da er nur von den Kapitaleinlagenverpflichtungen handelt.
9. Die Nachschußvcrpflichtung unterliegt besonderer Regelung (HZ 26ffg.).
Zusah 1. Es giebt noch eine große Reihe anderer Bestimmungen, die gültig nur im Ge-
sellschaftSvcrtrage getroffen werden können. Der Abs. 2 unseres Paragraphen hebt nur einzelnehervor. Es wird hier des besseren Verständnisses wegen kurz hingewiesen auf Z 5 Abs. 4 (Sach-einlagen), HZ 15 Abs. 5, 17 Abs. 3 und 5 (besondere Bestimmungen über die Abtretung vonGeschäftsanteilen oder von Teilen solcher), § 26 Abs. 1 (Zulässigkeit der Einforderung von Nach-schüssen über den Betrag der Stammeinlage hinaus), H 29 Abs. 1 (anderweite Bestimmung inBetreff des Anspruchs auf den Reingewinn), H 34 (Zulässigkeit der Einziehung von Geschäfts-anteilen) w. :c.
Anm.37. Zusatz 2. Welche Rechtsfolge entsteht, wenn die Gesellschafter eine Bestimmung, die nur> im Gesellschaftsvertrage giiltig getroffen werden kann, formlos vereinbaren? Man sollte meinen,
- daß die Antwort einfach dahin lautet, eine solche Bestimmung sei ungültig. Im Grunde ge-
nommen ist auch diese einfache Antwort die richtige. Doch ist dabei zu betonen, daß sie^nurals gesellschaftliche Bestimmung ungültig ist. Das heißt: wenn sie nicht inder Form der Statutenfcststellung getroffen wird, so ist sie keine gültige Gesellschaftsregel, fürdas Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern existiert sie rechtlich nicht. Wenn z. B. dieGesellschafter, und sei es einhellig, vereinbaren, daß jeder Gesellschafter IM Mark pro Jahr indie Gesellschaftskasse zu zahlen hat, zur Bestreitung der Geschäftsunkosten, oder wenn sie vereinbaren,daß ein Gesellschafter neues Kapital einschießen soll, oder wenn sie vereinbaren, daß der jährlicheReingewinn in bestimmter Weise geteilt werden soll, oder daß ein Gesellschafter nach Abtretungseines Geschäftsanteils der Gesellschaft keine Konkurrenz machen darf, so ist alles dies als Ge-sellschaftsregel nur gültig, wenn es in der Form der Statutenfeststellung vereinbart und in dasHandelsregister eingetragen wird. Allein den Gesellschaftern bleibt es unbenommen, derartigeVereinbarungen mit Gültigkeit untereinander zu treffen. Sie können sogar eine regelrechte Ge-sellschaft bilden, deren Gegenstand die Erhaltung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.Sie sind dann doppelt vereinigt: Sie bilden einen Verein, die Gesellschaft mit beschränkterHaftung, die durch ihre Vereinbarung eine selbständige juristische Persönlichkeit bildet; sie bildenaußerdem eine Gesellschaft gemäß H 7v5ffg. B.G.B. Ist letzteres die Absicht, so kann jederGesellschafter auf Grund einer solchen Vereinbarung auf Erfüllung derselben klagen, die Gesellschaftselbst kann es allerdings nicht. Es zeigt sich wieder die analoge Erscheinung, wie sie bei derGründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von uns betont worden ist. Dort ist vonuns betont worden, daß wohl zu unterscheiden ist zwischen der Verpflichtung, die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung zu bilden, und dem Rechtsakte der Bildung selbst. So ist auch hier zuunterscheiden zwischen Vereinbarungen inter soeios, die als solche gelten sollen, und Gesellschafts-beschlüssen, die als solche gelten sollen. Erstere sind formlos gültig, bedürfen aber der allgemeinenZustimmung, letztere sind an die Form gebunden, können aber per maiora. gefaßt werden. Mitalledcm soll aber nicht gesagt werden, daß jeder derartige Beschluß, oder wenigstens jeder ein-stimmige Beschluß, als Vereinbarung intsr soeios gelten soll, auch wenn er nicht in gehörigerForm gefaßt und nicht eingetragen ist. Vielmehr muß es der Auslegung im Einzelnen über-lassen werden, was beabsichtigt ist, ob also insbesondere beabsichtigt ist, eine Vereinbarung zutreffen, die nicht bloß Gesellschaftsbeschluß sein soll, sondern ob sie außerdem oder gar lediglicheine Societätsvereinbarnng sein sollte.
Anm.z-i.
Anm.W.Amn.