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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Errichtung der Gesellschaft. § 3. 41

die Genehmigung der Gesellschaft geknüpft ist. Im Z 212 H.G.B, ist diesbei den dort zugelassenen Verpflichtungen der Aktionäre zu wiederkehrenden Natural-leistungen vorgesehen. Hier bleibt es dem Gesellschaftsvertrage überlassen, eine solcheVinkulierung vorzusehen. Geschieht dies nicht, so kann sich der Gesellschafter durch Ver-äußerung des Geschäftsanteils von seinen Verbindlichkeiten für die Zukunft befreien(vergl. zu Z 16). .

5. Die Wirkung einer Statutenbestimmung, in welcher den GesellschafternAnm.si.derartige Verpflichtungen auferlegt werden. .

Die erste Wirkung ist natürlich, daß der Gesellschafter die Ver- ^pflichtung erfüllen muß, widrigenfalls er verklagt werden kann. EineAnfechtung seiner Verpflichtung wegen Irrtums, Drohung zc. ist hier so wenig zulässig, ^wie bei der Einlage (vergl. Anm. 21 zu § 2, Staub H.G.B. Anm. 10 zu Z 212). BeiErfüllung seiner Verpflichtung hat er Vorsatz und Fahrlässigkeit seiner selbst und seinerGehilfen zu vertreten GZ 276, 278 B.G.B.), nicht etwa gemäß Z 708 B.G.B. ckiliMulia.gnam 8uis, da sich diese SpezialVorschrift auf die Mitglieder einer Societät bezieht, nichtauf die Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins. Ist der Gesellschafter Kaufmann, so istbei der Beurteilung seines Verhaltens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zuGrunde zu legen (§ 347 H.G.B.). Für den Berzugsfall können Vertragsstrafen vor-gesehen werden, obwohl dies hier nicht, wie im Z 212 H.G.B, ausdrücklich gestattet ist.

Auf die Vertragsstrafen finden dann die §Z 339 345 B.G.B. Anwendung (vergl. StaubH.G.B. Erläuterung zu § 343 H.G.B.). Die Gesellschafter können auch gemäß Z 343B.G.B, die richterliche Herabsetzung einer zu hohen Konventionalstrafe verlangen, außerwenn ihr Beitritt sich als das Handelsgeschäft eines Vollkaufmanns darstellt (ZZ 348, 351» H.G.B. ). Eine Kaduzierung des Geschäftsanteils wegen Nichterfüllung der Verpflichtungkann nicht erfolgen. Denn die ZZ 20ffg. beziehen sich nur auf die rückständigen Kapital-einlagen. Von vielen wird es aber gestattet, dies oder vielmehr die Amortisation derGeschäftsanteile als Folge der Verletzung der gemäß Z 3 Abs. 2 bestehenden Verpflich-tungen statutarisch festzusetzen. Dieser Ansicht schließen wir uns an (vergl. Staub H.G.B. Anm. 12 zu H 212; Ring bei Lehmann und Ring Nr. 7 zu Z 212; anders Kammer-gericht vom 23. Februar 1901 bei Mugdan und Falkmann 2 S. 232, 233; Dernburg IZ 81 Anm. 9; Wolff in der Festgabe der Rechtsanwaltschaft des Kammergerichts fürWille S. 342; R.G. 49 S. 77). Das Reichsgericht hat diese Ansicht in dem angezogenenErkenntnisse für das Aktienrecht eingehend und mit Gründen entwickelt, die auch fürdas Recht der Gesellschaft mit beschränkter Hastung gelten würden, wenn sie zuträfen.Im Wesentlichen laufen sie darauf hinaus, daß eine solche Amortisation eine Herabsetzungdes Grundkapitals sei, die das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen zulasse.

Das ist ja im Wesentlichen richtig. In der Tat liegt darin eine Einziehung des Ge-schäftsanteils, aber diese ist ja zulässig, wenn sie im Geselljchaftsvertrage vorgesehen ist(vergl. Z 34 des Gesetzes; für das Aktienrecht Z 227), und daß sie gegen Entgelt erfolgenmüsse, ist nicht vorgeschrieben. Umgekehrt kann auch der Gesellschafter sich von denVerpflichtungen nicht befreien durch Abandonnierung des Geschäftsanteils, das kannauch im Gesellschaftsvertrage nicht gestattet werden, da Z 34 des Gesetzes nur eineEinziehung, also einen gegen den Gesellschafter gerichteten Akt zum Gegenstand hat,durch welchen sein Anteil vernichtet wird (vergl. zu Z 34). Der Z 326 B.G.B, greiftübrigens beiderseits nicht Platz.

6. Wird der Gesellschafter frei von sonstigen Verpflichtungen durch Ver-A»m.W.äußerung seines Geschäftsanteils? Hierüber zu Z 16.

7. Wie aber, wenn der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil nicht, wohlAnm.33.aber das Objekt, aus welchem die Leistungen im wesentlichen fließen,veräußert? z. B. das Gut, aus welchem die Rüben zu gewinnen sind, die Fabrik, inwelcher die von ihm an die Gesellschaft zu liefernden Waren hergestellt werden. Indiesem Falle hat der Gesellschafter dafür einzustehen, daß der Erwerber die Verpflichtungenweiter erfüllt. Ein Recht, den Erwerber in Anspruch zu nehmen, hat die Gesellschaft