40
Errichtung der Gesellschaft. Z 3.
bestimmter Preis vereinbart werden. Es kann aber auch der Generalversammlung durchdas Statut die Befugnis übertragen werden, den Preis alljährlich durch Mehrheitsbeschlußfestzustellen. Es kann der Gesellschaftsvertrag auch bestimmen, daß der Preis für jedesJahr durch den Vorstand, den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung innerhalb einesbestimmten Mindest- oder Höchstbetrages festgesetzt wird oder daß der Preis durch Beschlußder Generalversammlung herabgesetzt werden kann, wenn ein zur Auszahlung desselbenausreichender Reingewinn nicht vorhanden ist. Vergütung kann auch dann ausgezahltwerden, wenn ein Reingewinn nicht vorhanden ist. Der Z 30 Abs. 1 steht nicht entgegen,er bezieht sich, wie Abs. 2 ergibt, nur auf die Gewinnansprüche der Gesellschafter aufGrund ihrer Geschäftsanteile, nicht auf diejenigen Ansprüche, welche als Vergütung fürdie „sonstigen Verpflichtungen" im Gesellschaftsvertrage stipuliert sind (vergl. zu Z 3V).Selbst die Beschränkung ist hier nicht gemacht, daß für die Leistungen der Gesellschaftereine den Wert übersteigende Vergütung nicht gezahlt werden darf, während dies für dasAktienrecht im Z 216 vorgeschrieben ist. Hier greifen, wie gesagt, die allgemeinen Vor-schriften über Preisvereinbarungen Platz.
Andererseits können den Aktionären auch Leist unge n ohne Vergütung, unentgeltliche/ Leistungen, durch den Gesellschaftsvertrag gültig auferlegt werden. Die Art der Leistunganlangend, so können den Gesellschaftern auch Dienstleistungen zur Pflichtgemacht werden. Es kann ein Gesellschafter die gesellschaftliche Verpflichtung über-nehmen, der Gesellschaft seine Dienste als Vorstandsmitglied zu leisten oder Revisionenvorzunehmen oder bestimmte Bauten auszuführen etc. Es kann sich ferner ein Gesell-schafter, z. B. derjenige, der ein Patent inseriert, verpflichten, alle seine künftigen Er-findungen lediglich der Gesellschaft zuzuführen. Oder es kann sich ein Gesellschafter ver-pflichten, der Gesellschaft keine Konkurrenz zu machen. Auch dieZahlung vonSummenkann in dieser Weise übernommen werden. Es kann z. B. bestimmt werden, daß jederGesellschafter jährlich einen Betrag von 100 Mark in die Gesellschaftskasse zu zahlen hat.Die Summen können auch zunächst unbestimmt sein, es kann z. B. vereinbart werden, daßdie Geschäftsunkosten auf die einzelnen Gesellschafter verteilt und jeder Gesellschafter dieaus der Bilanz sich ergebenden Geschäftsunkosten pro rata. seines Geschäftsanteils zutragen hat. (Über den Unterschied dieser Summenverpflichtungen von den Nachschüssensiehe zu Z 26.) Es ist aber endlich auch nicht einzusehen, warum nicht dieVerpflichtung zur Zahlung einer einmaligen bestimmten Summe nebender Stammeinlage den Gesellschaftern zur Pflicht gemacht werden kann.Es ist also ein Zuschlag zur Stammeinlage, ein Agio, mit anderen Worten: eine Aus-gabe der Geschäftsanteile über pari zulässig (ebenso Liebmann Anm. 4 zu Z 5;anders Neukamp Anm. 4 zu Z 3 und Anm. 3 zu Z 5). Das stimmt auch mit dem Be-griff der Stammeinlage durchaus überein, da die Stammeinlage lediglich das ist, wasder Gesellschafter mindestens einzulegen hat. Die einzelnen Stammeinlagen zeigen nurdiese Minima, das Stammkapital ist lediglich die Summe aller dieser Minima, derGeschäftsanteil lediglich der diesem Minimum entsprechende Teil des Stammkapitals.Darüber hinaus können den Gesellschaftern, wie gesagt, Verpflichtungen jeder Art auferlegtwerden, und es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch die Zahlung einer einmaligen be-stimmten Summe über jenen Mindestbetrag den Gesellschaftern auferlegt werden könnte.
Kann den Gesellschaftern auch die Verpflichtung auferlegt werden, bei einer Erhöhungdes Aktienkapitals die neuen Anteile zu übernehmen? Hierüber zu Z 53 und zu Z 55.
2. Auch einzelnen Gesellschaftern können Verpflichtungen auferlegt werden,nicht notwendig allen; demgemäß können den Gesellschaftern auch verschiedene Leistungenauferlegt werden.
3. Die Auferlegung muß in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage ver-einbart werden. Die nachträgliche Auferlegung oder die Erschwerung der ursprünglichenVerpflichtungen kann nur mit Zustimmung der Belasteten erfolgen (Z 53 Abs. 3).
4. Gesetzliche Voraussetzung bei der Auferlegung von solchen Ver-pflichtungen ist nicht, daß die Übertragung des Gesellschaftsanteils an