Errichtung der Gesellschaft. Z 3.
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des Gesellschaftsvertrages haben muß (vergl. für das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. 5und 6 zu Z 292), und wenn in Gemäßheit des Z 3 Abs. 2 noch andere Verpflichtungender Gesellschafter bestehen, so bedarf, wenn diese Verpflichtungen verlängert werden sollen,dieser Beschluß der Zustimmung der Belasteten gemäß Z S3 Abs. 3. Dagegen kann dieAnsicht von Liebniann (Anm. 4 ll zu Z 53) und Neukamp (Anm. 3 zu H 60), wonach dieBestimmung des Gesellschaftsvertrages über die Beschränkung der Gesellschaftsdauer aufeine gewisse Zeit ein durch Majoritätsbeschluß unentziehbares Sonderrecht darstellt, nichtgebilligt werden, wenigstens nicht in dieser Allgemeinheit. Das Argument Liebmanns,daß die Verbindung der Gesellschafter mit der Gesellschaft und zueinander hier grundsätz-lich enger gemeint ist, als bei der Aktiengesellschaft, ist nicht beweisend. Was Liebmannhier Grundsatz nennt, ist kein Rechtsgrundsatz, aus welchem derartige weitgehende, abnormeKonsequenzen gezogen werden dürfen (denn daß eine Bestimmung des Gesellschaftsvertragesnicht durch einen einfachen Statutenänderungsbeschluß abgeändert werden kann, wäre eineganz besondere Ausnahme). Ganz unerheblich ist das fernere Argument Liebmanns, daßdie Aktie leichter veränßerlich ist. Soll etwa bei der Aktiengesellschaft mit vinkuliertenNamenaktien die Zeitdauer nicht durch Statutenändcrungsbeschluß abänderlich sein?
Auch das, was Neukamp für seine Ansicht geltend macht, daß das Gesetz der Festsetzungder Zeitdauer ganz besondere Wichtigkeit beimißt, indem es sogar die Veröffentlichungdieser Festsetzung anordnet (ß 10 Abs. 3), genügt keineswegs, um diese Ansicht zu recht-fertigen. Denn auch hinsichtlich der Firma, des Sitzes, des Gegenstandes des Unter-nehmens schreibt das Gesetz die Veröffentlichung vor und überdies sind diese Bestimmungennoch viel wichtiger; denn sie sind Essentialien des Gesellschaftsvertrages und ihr Fehlenoder ihre Nichtigkeit macht den ganzen Vertrag, ja sogar die ganze Gesellschaft nichtig,und doch kann eine Abänderung aller dieser Bestimmungen im Wege der einfachenStatutenänderung erfolgen.
Indessen kann die die Zeitdauer beschränkende Statutenbestimmung derart sein, Anm.ss.daß sie im Sinne eines durch Majoritätsbeschluß nicht entziehbarenSonderrechts zu deuten ist. Das kann hier so gut, wie bei jeder anderen Statuten-bestimmung der Fall sein. So kann z. B. gesagt sein, daß die Zeitdauer nicht abänderlichist (vergl. Staub H.G.B. Anm. 9 zu Z 274) oder nur durch allseitige Zustimmung ab-änderlich oder nur mit Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters. In allen diesenFällen ist nur mit Zustimmung der Beteiligten eine Abänderung jener Statutenbestimmungmöglich. Eine Bestimmung dieser Art liegt auch vor, wenn einem Gesellschafter einKündigungsrecht eingeräumt ist. Ein solches Recht ist dahin zu verstehen, daß derGesellschafter ein der Bestimmung der Majorität nicht ausgesetztes Recht haben soll, andie Gesellschaft nicht länger gebunden zu sein, als bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist.
1Z. Andere Verpflichtungen der Gesellschafter außer der Kapitaleinlage. Wie oben Anm. 12 Anm.2t.ausgeführt wurde, gehört es zum Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, daßjeder Gesellschafter einen Mindestbetrag von Werten in die Gesellschaft einlegt (oderwenigstens einzulegen sich verpflichtet). Dieser Mindestbetrag ist „die von jedem Gesell-schafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage" oder die „Stammeinlage". Außerdieser Einlage, die hier im zweiten Absätze „Kapitaleinlage" genannt wird, können den Gesell-schaftern, wie Absatz 2 unseres Paragraphen sagt, noch andere Verpflichtungen auferlegt werden.1. Es fragt sich zunächst: welcher Art diese anderen Verpflichtungen seinAnm.W.können? Es ist darauf nur zu antworten, daß jede andere Verpflichtung, die sichüberhaupt als gesellschaftliche Verpflichtung eignet, darunter fällt. So werden zunächstdarunter fallen diejenigen Verpflichtungen, die der Z 212 H.G.B, bei Aktiengesellschaftenjetzt zuläßt: periodische Naturalverpflichtungen (die Verpflichtung, Rüben zu bauen undan die Gesellschaft zu liefern — Zuckerrüben-Gesellschaften —, die Verpflichtung, alleWaren, die die Gesellschafter fabrizieren, an die Gesellschaft abzuliefern, damit sie vondort aus für gemeinsame Rechnung verkauft werden — Kartellvereine—). Dabei sind selbst-verständlich auch Vergütungen an die Gesellschafter zulässig, und die Art der Bestimmung dieserVergütung muß den allgemeinen Vorschriften über Verträge entsprechen. Es kann ein