38 Errichtung der Gesellschaft. Z 3.
notwendig das Beteiligungsverhältnis hinsichtlich des Stimmrechts, des Gewinnbezuges oderdes Anteils am Liquidationsüberschüsse angegeben, da in allen diesen Beziehungenstatutarisch andere Beteiligungsrcchte als nach dem Verhältnis der Nennbeträge bestimmtwerden können (ZZ 214 Abs. 3, 252, 300 Abs. 2 H.G.B. ; W 47, 45, 20, 72 G. m. b. H.).b) Was gültigerweise eingelegt werden kann, darüber s. zu Z 5.
Anm.t«. 5. Weitere wesentliche Erfordernisse braucht der Gescllschaftsvertrag nicht zu enthalten. Daßaußerdem die Namen der Gesellschafter genannt sein müssen, ist selbstverständlich. Dasliegt in der Natur eines jeden Vertrages und folgt außerdem aus den Vorschriften überdie Abschließung notarieller oder gerichtlicher Verträge. Weiterhin ist hier nicht, wie beimAbschluß des Aktien-Gesellschaftsvertrages, erforderlich
Anm.17. g,) eine Bestimmung über die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes.Hierüber bestimmt das Gesetz (Z 6 des Gesetzes).
Amn.18. i>) eine Bestimmung über die Form, in welcher die Berufung der Gesellschafterversamm-lung geschieht. Auch hierüber bestimmt das Gesetz (Z 51).
Anm .19. g) über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungenerfolgen. Das ist nicht die Frage der Unterzeichnung und von wem die Bekanntmachungausgehen soll. Unter der Form ist vielmehr gemeint die Art der Bekanntmachung (öffentlicheBlätter, eingeschriebene Briefe u. s. w.). Darüber bestimmt allerdings auch das Gesetz nichts.Es bleibt dem Gesellschaftsvertrage überlassen, hierüber Bestimmung zu treffen. Esist das nur nicht ein wesentliches Erfordernis des Gesellschaftsvertrages. Bestimmtauch der Gesellschaftsvertrag darüber nichts, so erfolgt die Bekanntmachung in geschäfts-üblicher Form. In einigen Fällen bestimmt das Gesetz eine Bekanntmachung inöffentlichen Blättern (so z. B. in Z 30 Abs. 2, Z 41 Abs. 4). In diesen Fällen istaber für den Fall, daß der Gesellschaftsvertrag öffentliche Blätter nicht bestimmt, dahinVorsorge getroffen, daß die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister be-stimmten Blätter zur Bekanntmachung benutzt werden. In einzelnen Fällen ist abereine solche Vorsorge nicht getroffen, nämlich im Z 244 H.G.B., der gemäß Z 52 Abs. 1hier zur Anwendung gelangt, und in Z 81 Abs. 3 des Gesetzes, Z 297 H.G.B. Dochwird in diesen Fällen das Gleiche gelten müssen, wie nach Z 30 Abs. 2.
Anm .so. II. (Abs. 2.) Einzelne Bestimmungen, die gültig nur im Gesellschaftsvcrtrage getroffen werdenkönne».
Die Beschränkung des Unternehmens auf gewisse Zeit kann zwar bestimmt werden, jedochnur im Gesellschaftsvertrage.
1. Auf gewisse Zeit ist das Unternehmen beschränkt, wenn es kalendermäßig bestimmtoder bestimmbar ist. Es ist nicht notwendig, daß die Zeit im voraus kalendermäßig be-stimmt ist. So würde es z. B. genügen, zu bestimmen, daß die Gesellschaft solangedauern soll, bis die GeWerbeausstellung zu Breslan von der Regierung als geschlossenerklärt wird. Dagegen ist eine gewisse Zeit im Sinne des vorliegenden Paragraphen dannnicht vorhanden, wenn darüber, ob der Zeitpunkt eingetreten ist, naturgemäß Meinungs-verschiedenheiten entstehen können, so z. B.: ein Turnverein soll solange bestehen, bis diesämtlichen Mitglieder tüchtige Turner geworden sind. Es würde wiederum eine Zeit-bestimmung dahin genügen, daß eine Terraingesellschaft solange bestehen soll, bis sämtlicheTerrains veräußert sind. Auch in der Form der Vereinbarung von Kündigungsrechtenkann die Zeit bestimmt werden. Der § 60 Nr. 1, wonach die Gesellschaft durch Ablaufder im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit aufhört, bezieht sich selbstverständlich auch aufdie Fälle, wo die vereinbarte Kündigung erfolgt und die Kündigungsfrist abgelaufen ist.Demgemäß bezieht sich auch unser Z 3 Abs. 2 hierauf.
Anm.A. 2. Ist keine gewisse Zeit bestimmt, so dauert die Gesellschaft solange, bis ein Auf-lösungsbeschluß gemäß Z 60 Nr. 2 gefaßt wird.
Anm.ss. 3. Ist aber eine Zeit bestimmt, so ist damit nicht etwa die Dauer der Gesellschaft un-abänderlich auf die betreffende Zeit festgelegt. Vielmehr kann trotz der Zeitbestimmungdie Auflösung der Gesellschaft vor der bestimmten Zeit beschlossen werden, nur daß derbetreffende Auflösnngsbeschluß gleichzeitig die Erfordernisse eines Beschlusses auf Änderung