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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 3.

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für zulässig hält, so kann auch dies für zutreffend nicht erachtet werden. Die Be-zeichnung ist nicht unzulässig. Ob, wenn sie gewählt wird, die Gesellschaft der Bor-schrift des Z 41 Abs. 4 nnterfällt, weil zu Handelsgeschäften aller Art auch Bank-geschäfte gehören, darüber vgl. zu Z 41.b) Beispiele von Bezeichnungen des Gegenstandes des Unternehmens:««»,, s.Handelsgeschäfte aller Art, Betrieb von Bank-, Handels- und industriellen Geschäftenaller Art; Maschinenfabrikation und verwandte Geschäfte u. s. w.o) Die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens ist eine Änderung desAnm .ro.Gesellschaftsvertrages und unterliegt den Erfordernissen einer solchen Änderung.

Darüber s. zu Z 53.

ä) Über die rechtliche Bedeutung der Statutenbestimmung über denAnm.rr.Gegenstand des Unternehmens hinsichtlich der Vertretungsbefugnisder Geschäftsführer, daß sie insbesondere nur eine interne Anweisung ist, darübers- zu 8 35.

3. Der Betrag des Stammkapitals. Näheres über das Stammkapital s. zu § 5. Hier soll Anm .is.jedoch folgende begriffliche Bemerkung gemacht werden:

Das Wesen des Stammkapitals ist von uns schon in der Allgemeinen EinleitungAnm. 15 n. 16 erläutert. Die Ziffer des Stammkapitals ist der Betrag der mindestens ein-gelegten oder einzulegenden Werte, und gleichzeitig ist es der Betrag, den die Gesellschaftan die Gesellschafter nicht eher zu verteilen verspricht, als die Gläubiger befriedigt sind. Inbeiden Beziehungen ist der Begriff wirtschaftlich oft ohne Bedeutung. Denn wenn auchersichtlich ist, welcher Betrag mindestens eingelegt ist, so ist damit noch keineswegs gesagt,wieviel davon zur Zeit vorhanden ist. Es kann weit mehr oder weit weniger vorhandensein, jenachdem die Gesellschaft gut oder schlecht gewirtschaftet hat. Und wenn ferner auchaus der Ziffer des Stammkapitals ersichtlich ist, wieviel die Gesellschaft den Gläubigernverspricht, an die Gesellschafter nicht zu verteilen, ehe die Gläubiger befriedigt sind, so kann esdoch sein, daß die Gesellschaft weniger als soviel ihr eigen nennt, indem es anderweit,nicht durch Verteilung an die Gesellschafter, absorbiert ist (Fall der Unterbilanz.)

4. Der Betrag der einzelnen Stammeinlagen. Auch hierüber s. Näheres zu Z 5. Auch hier Anm.is.seien einige begriffliche Bemerkungen an dieser Stelle gemacht.

a) Wesen der Stammeinlagen. Der Betrag des Stammkapitals ist, wie obenAnm. 12 ausgeführt, derjenige Betrag, den die sämtlichen Gesellschafter mindestens eingelegtoder einzulegen haben. Die Stammeinlage nun ist der Betrag derjenigen Werte, die dereinzelne Gesellschafter mindestens eingelegt oder einzulegen hat. Die Summe derStammeinlagen bildet das Stammkapital (Z 5 Abs. 3).

Aber wohlgemerkt: Die Stammeinlage bedeutet nur den Betrag, den der Gesell- Anm.14.schafter mindestens eingelegt hat. Es können den Gesellschaftern außer den Stamm-einlagen noch andere Verpflichtungen auferlegt werden (hierüber Abs. 2 und untenAnm. 24).

Verschieden von dem Begriff der Stammeinlage ist der Begriff Anm.is.des Geschäftsanteils. Die beiden Begriffe stehen miteinander in Wechselbeziehung,aber sie sind verschiedene Begriffe. Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit der demGesellschafter zustehenden Gesellschaftsrechte, wie die Aktie die Zusammenfassung derdem Aktionär zustehenden Gesellschaftsrechte ist. Die Stammeinlage verhält sich zumStammanteil, wie der Nennbetrag der Aktie zum Aktienrecht. Auch der Aktionär hateinen Mindestbetrag an Werten zu leisten. Möglicherweise hat er daneben noch andereVerpflichtungen, z. B. einen Zuschlag über den Nennbetrag (Agio) oder periodischeNaturalleistungen zu erfüllen (Z 212 H.G.B.). Aber jedenfalls hat er den Nennbetragseiner Aktie als Mindestbetrag zu leisten. Die Aktie aber ist sein Geschäftsanteil.Sie stellt die Gesamtheit seiner Gesellschaftsrechte dar und der ihr anhaftende Nenn-betrag ist nichts weiter als eine Jdentitätsbezcichnung, und das Gleiche ist hinsichtlichdes Nennbetrages des Geschäftsanteiles der Fall. Denn weder bei der Aktie, nochbei dem Geschäftsanteil der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird mit dem Nennbetrag