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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Errichtung der Gesellschaft. Z 3.

betriebes' nicht als Sitzverlegung, da ja der Sitz der Gesellschaft und der Ort ihresGeschäftsbetriebes nicht gleichbedeutende Begriffe sind (Johow 13 S. 45; vgl. obenAnm. 3).

Anm. 7. über das Verfahren bei der Sitzverlegung gilt Folgendes: Der

Beschluß auf Sitzverlegung wird zunächst in das Handelsregister des bisherigen Sitzeseingetragen und dadurch rechtsgültig (Glücksmann bei Holdheim 10 S. 161 gegenStaub H.G.B. 6 n. 7. Auflage Anm. 10 zu Z 182; Kammergericht v. 28. Januar 1901bei Johow u. Ring 21 S. ^ 269 und bei Mugdan u. Falkmann 2 S. 336). Vondieser Eintragung ab hat die Gesellschaft ihren Sitz am neuen Orte. Dort muß siejedoch ebenfalls eingetragen werden, wenn auch nicht zum Zwecke der Gültigkeit desSitzverlegungsbeschlusses. Die betreffende Anmeldung wird die Gesellschaft in ihremeigenen Interesse bewirken. Eventuell wird der Richter des neuen Ortes auf Grundder ZZ 14 H.G.B, und 132 ffg. F.G. die Gesellschaft zur Anmeldung anzuhalten habenund die Organe des Handelsstandes, auch der Registerrichter des aufgegebenen Sitzeswerden ihn auf die Sitzverlegung aufmerksam machen. Schlimmsten Falls kann dasRegistergericht des neuen Ortes für schleunige Eintragungen anderer Art auch vor derEintragung der Sitzverlegung am neuen Orte tätig werden. Denn, wie gesagt, dieSitzverlegung ist erfolgt durch Eintragung am alten Sitze. Ja nach der zitiertenKammergerichtsentscheidung ist eine Eintragung der Gesellschaft am neuen Sitze überhauptnicht vorgeschrieben. Indessen davon ist nur soviel richtig, daß sie nicht ausdrücklichim Gesetze vorgeschrieben ist. Aber ihre Notwendigkeit folgt zwingend aus dem Wesenund dem Zwecke des Handelsregisters. Zweifelhaft kann aber mangels einer ausdrück-lichen Gesetzesbestimmung sein, in welcher Weise die Anmeldung am neuen Orte zubewirken ist. Als Minimum wird man fordern müssen: die Eiureichung des Gesellschafts-vertrages, die Führung des Nachweises, daß die Gesellschaft eingetragen und der Sitzverlegt ist, und endlich muß, damit die zur Zeit gültigen Eintragungen auch am neuenOrte erfolgen können (z. B. die Borstandsmitglieder, die Prokuristen u. s. w.), derNachweis gefordert werden, welche Eintragungen am alten Sitze zur Zeit bestehen.Am besten erfolgt diese Nachweisung dadurch, daß der Registerrichter des alten Sitzesdem des neuen Sitzes die Akten übersendet. Glücksmann a. a. O. fordert weiter, daßdie Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift zu zeichnen haben. Doch ist nicht ersichtlich,warum dies geschehen soll.

Über Zweigniederlassungen s. Z 12.

Anm. 8. 2. Der Gegenstand des Unternehmens.

u) Derselbe bedarf nach unserer Ansicht keiner Spezialisirung (vergl.k ^ >5^ Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 182, für das Recht der G. m. b. H. zustimmend Lieb-

' V Anm. 3). Auch die Vorschrift des Z 8 Nr. 4, wonach, wenn der Gegenstand

des Unternehmens vorheriger Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizu-bringen ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht zutreffend, wenn Förtsch Anm. 6 sägt:Die Bezeichnung des Gegenstandes des Unternehmens müsse ersichtlich machen, ob der-selbe der staatlichen Genehmigung bedarf oder nicht. Denn IsKalia prassumuutur.Ist der Gegenstand so allgemein gefaßt, daß an sich auch Geschäfte darunter fallenkönnen, welche staatlicher Genehmigung bedürfen (z. B. Handelsgeschäfte aller Art:darunter kann z. B. auch die Gastwirtschaft, die Eisenbahnunternehmung, die Versicherungauf Prämien fallen), so ist doch davon auszugehen, daß solche nicht beabsichtigt sind.Aus dem gleichen Grunde ist ja auch trotz Z 1 nicht ersichtlich zu machen, daß erlaubteZwecke verfolgt werden. Auch dies wird vermutet. Es würde daher z. B. die Angabegenügen: der Betrieb der Gastwirtschaft, und es braucht nicht hinzugefügt zu werden,daß nicht beabsichtigt wird, mit Hilfe kupplerischer Mittel die Gastwirtschaft zu be-treiben. Wenn Förtsch Anm. 6 mit Rücksicht auf Z 41 Abs. 4 weiter behauptet, daßdie Bezeichnung des Gegenstandes ersichtlich machen müsse, ob der Gegenstand desUnternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, und deshalb die BezeichnungHandelsgeschäfte aller Art" hier bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht