Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 7ö.
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sührcr oder das klagende Mitglied des AussichlSratS) wegen der der Gesellschaftdrohenden Nachteile Sicherheit zu leiste» habe. Die Art und Höhe der Sicherheitbestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Die Bestimmung der Sicherheit erfolgtregelmäßig durch Zwijchcnnrteil (R.G. 24 S.429): nur dann wen» über Pflicht und Höbeder Sicherheit Einigkeit herrscht und nur die Fristbestimmung »och übrig bleib«, genügtein Beschluß des Gerichts (R.G. vom 28. Dezember l'.XU in J.W. l!>02 S. t>0). DasVerlange» aus Sicherheitsleistung ist keine prozcßhindcrndc Einrede. Eine Bcrnsung gegendas Zwischcnurteil ist daher nicht gegeben. — Für die Höhe der Sicherheit ist 8 278 Abs. 2H.G.B , entscheidend, also die Frage, ob Anlaß vorliegt zu der Annahme böSlicher »lage-crhcbung. Eine summarische Prüfung der Klagebegründung wird dabei zulässig und nichtzu umgchen sein. Die Vertreter der Gesellschaft werden die für die Böslichkeit sprechende»Momente und die Gefahr, welche mit der Klagecrhcbung verknüpft ist, dartu» müssen. — DieSicherheit hastet für den der Gesellschaft entstehenden Schaden, jedoch nur, wenn der Fall derHaftung des § 273 Abs. 2 vorliegt nicht einfach für jeden Schaden, der entsteht (vergl.hierüber Staub H.G.B. Anm. 1l1 zu § 272). — Wegen Rückgabe der Kaution hat man sichan die Gesellschaft zu wenden. Die Einwilligung der Geschäftsführer genügt! doch kannman sich auch an das Gericht gemäß 8 1»» C.P.O. wenden,k) Die Klageerhebung und der Verhandlungstermin sind von den Ge-«»»>.w.schäftsfllhrern in den Gescllschastsblättern zu publiziere» (8 272 Abs. 4H.G.B. ). Über Gescllschaftsblätter s Anm. 10 zu 8 80. Durch OrdnungSstrasc könnendie Geschäftsführer hierzu nicht gezwungen werden,x) Für die Zustellung der Klage gilt der 8 171 C.P.O., d. h. es genügt, daß einem«»m.i».der mehreren gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Es muß aber an beide Organe(Geschäftsführer und Aussichtsrat, woscrn letzterer besteht) zugestellt werden. Der 8 17lAbs. 3 C.P.O. kann daher nur mit einer Modifikation angewendet werden: mindestenseinem Mitgliede eines jeden dieser beiden Organe muß zugestellt werden (R.G. >4 S. 142).Im Rnbrum müssen soviel Geschäftsführer genannt werde», als zur Vertretungder Gesellschaft erforderlich sind, und hinsichtlich des Aussichlsrats sämtliche Mit-glieder des Aufsichtsrats, weil nur sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats diese» bilden(R.G. vom 4. Mai 1901 in J.W. S. 482).l») Eine Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nicht gegeben. Dknn A»»>.so.
8 271 H.G.B, ist nicht für anwendbar erklärt,i) Mit der Klage kann auch eine einstweilige Verfügung auf Sistierung
jeder Gesellschaftstätigkeit verbunden werden,k) Das ergangenc Urteil wirkt, wenn es auf Nichtigkeit lantct, prä-Anmii.judiziell für und gegen alle Gesellschafter (8 273 Abs. 1 H.G.B. ). DieseFolge tritt aber erst mit der Rechtskrast ein. Bis dahin kann der Kläger die Klagezurücknehmen, Vergleiche schließen. Das die Klage abweisende Urteil ist dagegen nichtpräjudiziell.
I) Das Urteil ist von den Geschäftsführern unverzüglich zum HandelS-Anm «.rcgister einzureichen (8 273 Abs. 1 H.G.B. ). Dies kann durch Ordnungsstrafeerzwungen werden. (8 14 H.G.B.) Die Nichtigkeit wird im Handels-register eingetragen, und zwar ohne besondere Anmeldung. Die Eintragungwird gemäß 8 1» H.G.B , publiziert. Über die Wirkung der Eintragungder Nichtigkeit s. oben Anm. 10.m) Für einen durch eine unbegründete Nichtigkeitsklage entstehenden «nm.»3.Schaden haften der Gesellschaft die Kläger , welchen eine böSlicheHandlungsweise zur Last fällt, als Gesamtschuldner (8 273 Abs. 2 H.G.B ).
Unbegründet ist die Nichtigkeitsklage sowohl dann, wenn sie formell, als wennsie materiell unbegründet war. Um einen der Gesellschaft entstehenden Schadenhandelt es sich, nicht um einen den einzelnen Gesellschaftern entstehenden Schaden.Die Kläger hasten, auch wenn der Geschäftsführer oder ein Aufsichlsratsmilglied geklagthat. Über bösliche Handlungsweise s. Anm. 10 zu 8 81. Sie ist hier nur in der