Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 75.
Rcchlsunbeständigkeit in geordnete Bahnen gelenkt, indem durch die Eintragung derLiquidationSzusland eintritt. Die Gesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft mit allenRechten und Pflichten derselben, auch mit der hierzu nötigen Rechts- und Geschäfts-fähigkeit. Ihre Organe werden Liquidationsvrgane, in ihrer BcrtretungsbesugniSbeschränkt auf den Liquidationzweck, aber innerhalb dieses Zweckes rechtmäßige Organe(vergl. Näheres zu 8 77). Doch kann auch eine in Liquidation befindliche Gesell-schaft für nichtig erklärt werden. Eine solche Nichtigkeitserklärung hat die Wirkung,daß sestgestellt wird, das; ihre bisherigen Beschlüsse ungültig sind (vergl. auch H 77Abs. 3).
Am».>l. v) Die Rechtsfolgen der Heilung der Nichtigkeit. Eine Änderung des latentenNichtigkcitSznstandes tritt in anderer Weise als durch Eintragung der Nichtigkeit eindurch Beseitigung des Nichtigkcitsgrundcs gemäß 8 73. Sobald diese Beseitigunggeschehen ist, hört die Nichtigkeit auf. Fortan besteht sie zu Recht. Ihre Organesungiercn fortan rechtmäßig (Näheres zu 8 73).
Anm.i» 2. Die Nichtigkeitsklage. Die Nichtigkeit kann durch richterliches Urteil ausgesprochenwerden. Ans die Nichtigkeitsklage finden die Borschriften der § 272, 273 H.G.B , ent-sprechende Anwendung. Dieselben sind oben abgedruckt. Hiernach gilt Folgendes:
«»»>. l». a) D.i e Klage kann angestellt werden von jedem Gesellschafter (se. von jedem, derder Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt, regelmäßig also nur von demjenigen,dessen GcjeUschaftcrcigenschast der Gesellschaft nnter Nachweis des Überganges angezeigtist, 8 13 unseres Gesetzes), nicht auch von dem gemäß § 21 ausgeschlossenen Gesell-schafter, es sei denn, daß dieser einwendet, sein Ausschluß sei auf Grund von rechts-ungültigen Beschlüssen erfolgt; von jedem Geschäftsführer (gleichviel, ob derselbe sonstalleinige Berlretungsbcsugnis hat oder nicht), und von jedem Mitglied? des Aussichts-rateS, wenn ei» solcher bestellt ist (nicht von dem Aufsichlsratskollcgium als solchem,wohl aber auch von allen Aufsichlsratsmitglicdcrn gemeinsam).
Am».». d) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. (Z 272 Abs. 1 H.G.B.).
Sie wird durch die Geschäftsführer und durch den Aufsichtsrat, wenn ein solcherbestellt ist, vertreten. Wenn ein ähnliches Organ (Beirat, Verwaltungsrat, Obmannn. s. w.: Anni. 2 zu 8 52) besteht, so fungiert dieses hier nicht als Vertreter derGesellichast. Wenn die sämtlichen Geschäftsführer klagen, so wird die Gesellschaft durchden AussichtSrat vertreten. Doch ist hiermit nicht für alle Fälle Vorsorge getroffen.Klagen die Geschäftsführer als Gesellschafter, so haben sie gegen die Gesellschaft, ver-treten durch den Aufrichlsrat, zu klagen. Aber wenn es keinen Aufsichtsrat giebt?Dann hilft 8 57 C.P.O. (Prozcßpsleger). Wenn der Gesellschafter klagen will unddie Gesellschaft einen Geschäftsführer und ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht hat, sohilft außer 8 57 C.P.O. auch noch 8 2!> B.G.B. (Bestellung eines Geschäftsführers durchdas Amtsgericht; Anni. 42 zu 8 35). In solchen Fällen kann auch die Gesellschaftgemäß 8 46 Nr. 3 einen Vertreter ihrer Rechte bestellen. Insoweit als es sich umdie Vertretung der Gesellschaft im NichtigkeitSprozcsse handelt, müssen die Funktionender Gcsellschaslsorgane als zu Recht bestehend gelten; sonst wäre es nicht möglich, ausdem rirenlns vitiosm» herauszukommen.
Anm.i». o) Zustä ndig ist ausschließlich das Landgericht am Sitze der Gesellschaft (8 272 Abs. 2H.G.B.). Aus dieser Zuständigkcitsvorschrift folgt, was nicht zu übersehen ist, daß dieRevision ohne Rücksicht aus den Wert des Streitgegenstandes zulässig ist (8 547 Nr. 2C.P.O.). — Der Rechtsstreit gehört übrigens vor die Kammer sür Handelssachen (8 101Nr. 3» G.V.G. ).
«NM.I«. ck) Mehrere Nichtigkeitsklagen sind zu verbinden (8 272 Abs. 2 H.G.B.).
Die mehreren Nichtigkeitsklägcr sind notwendige Streitgenossen (8 62 C.P.L.), jedochnur, wenn sie die Nichtigkeit auf denselben Rechtsgrund stützen.
«nm i?. e) Eicherheitspflicht (8 272 Abs. 3 H.G.B.l. Aus Verlangen der Gesellschaft kanndas Gericht anordnen, daß der Nagende Gesellschafter (nicht auch der Nagende Geschäfts-