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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 75». 4(17
wird die Nichtigkeit der Gesellschaft noch nicht herbcigcsilhrt (vergl. Anui. 2 zu 8 7«>! vddurch eine solche Ungültigkeit für die übrigen Gesellschafter da» Recht erzeugt wird, ihreeigene Beteiligung anzufechten, darüber f. Anin. 22 zu 8 2). Endlich ist auch ein Berstosigegen § 3 Abs. 2, d. h. wenn eine in Gcmäfchcil dieies Paragraphen übernommene Per-pslichtung ungültig ist, kein NichtigkeilSgrund. Die Gesellschaft besteht dann aus denübrigen Fundamenten, und es können entweder die Verpflichtungen aus 8 3 Abs. 2 vonneuem übernommen oder auch in den geeigneten Fällen wichtige Gründe zur Auslösunggemäß § 61 aus der Ungültigkeit entnommen werden.
2. Lediglich dann, wenn eine der Bestimmungen des 8 3 A bs. 1 »ich« getrosfen «»m «oder nichtig ist, tritt die Nichtigkeit der Gesellschaft ein.'"Nichtig ist sie dann, wenn vsie einen wesentlichen Verstoß gegen die für diese Einzelbcstimmungcn gcltenden besonderen 2^Vorschriften enthält. Die Nichtigkeit tritt also ein:
a) Wenn die Firma oder der Sitz der Gesellschaft nicht bestimmt ist, oder wenn rine un- ^ ^
zulässige Sihbeslimmung getroffen ist (z. B. im AuSlandc), aber wenn eine nach den ' ' 'Vorschriften über die Firma unzulässige Firma gewählt ist (über Sitz vergl. Am». 3—5zu § 3, über die Firma Näheres 8 4s.d) Wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht oder nicht dem Gesetze entsprechend «»»>. «.bestimmt ist. Hierüber s. Anm. 3 zu 8 6. Jnbesonderc gehört nach diesen Dar-legungen hierher der Fall, daß die erforderliche Slaalsgcnchmigung nicht vorhandenwar (anders Staub H.G.B. Anm. 2 zu 8 309, welche Ansicht aber verlassen wird).
Denn wenn die Staatsgenchmiguug erforderlich ist, so ist die Wahl des Gegenstandesohne die Staatsgenchmiguug gesetzlich verboten und deshalb ungültig (8 134 B G.B.).o) Wen» der Betrag des Stammkapitals nicht oder nicht dem Gesetze entsprechend be-Anm. ?.stimmt ist, (wenn z. B. das Stammkapital auf weniger als 2V 000 Mark nor-miert ist).
ä) Wenn der Betrag der einzelnen Stammeinlage nicht bestimmt oder nicht dem Gesetze ent- A»»>.«.sprechend gewählt ist, z. B. weniger als 500 Mark oder nicht in Mark durch 100 teilbar.
III. Die Rechtsfolge» der Nichtigkeit. «»>». «.
1. Die rechtliche Bedeutung der Nichtigkeit.
a) Die latente Nichtigkeit, d. h. die Nichtigkeit an sich vor der Eintragung derNichtigkeit. Die Denkschrift zum H.G.B. erklärt (S. 171, 172), das NichtigkcitSurteilhabe nur deklarative Bedeutung, und es sei nicht etwa anzunehmen, daß die Gesellschaftbis zur Eintragung des Urteils zu Recht bestände, das schließe aber nicht aus, daßder Gesellschaft insoweit, als es sich um die Abwickelung ihrer Verhältnisse handle,dennoch eine gewisse Rechtsbeständigkeit beigelegt werde. DaS ist in der Weise z»konstruieren, daß die Gesellschaft besteht, aber nicht zu Recht. Sie ist als Gesellschaftmit beschränkter Haftung eingetragen, aber zu Unrecht. Daß sie als solche eingetragenist, bewirkt, daß sie sich nach außen als solche betätigen kann. Sie gilt für den Rechts-verkehr als Gesellschaft mit beschränkter Hastung, ihre Rechtsgeschäste sind Dritten gegen-über gültig (Z 77 Abs. 2), und zwar nicht bloß für den Verkehr mit gutgläubigenDritten. Sie hat auch Organe: sie hat einen Geschäftsführer, kann einen AufsichtSralhaben und die Gesellschafter können Beschlüsse fassen. Aber die Organe bestehen zuUnrecht. Und wenn daher auch der Dritte sich das nicht entgegenhalten zu lassenbraucht, daß sie zu Unrecht bestehe», so macht sich das doch nach innen geltend: dieGesellschafter können die Betätigung ihrer Organe als unverbindlich behandeln undignorieren (vergl. Staub, H.G.B. Anm. 11 zu 8 309). Nur mit Einlagen liegt dieJache insoweit anders, als es sich um die Tilgung der eingegangenen Verbindlich-leiten handelt (Anm. 4fsg. zu 8 77)./^? ^.^.d) Die eingetragene Nichtigkeit. Nach beiden Richtungen, nach innen und nach«»,».»»,außen, ändert sich dieser Zustand durch Eintragung der Nichtigkeit. Durch Klage unddurch Borgehen des Registergerichts (vergl. unten Anm. 12ssg. und Anm. 24) kanndiese Eintragung herbeigeführt werden. Durch diese Eintragung wird der Zustand der