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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. § 75.
Ablause der in K :7 t Abs. : bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sindzur gleichzeitige» Verhandlung »nd Tiitscheidung zu verbinden.
vas Gericht kann aus verlangen anordnen, daß der Gesellschaft wegen derihr drohenden Nachteile von dein klagende» Aktionär Sicherheit z» leisten ist. Artund liöhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Lrmcffen. Vie Vorschriftender Tivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung undüber die Folgen der versäumnng der Frist finden Anwendung.
?ie Erhebung der Klage nnd der Termin zur mündlichen Verhandlung sindunverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt z» machen.
8 27? B.G.B. Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärtist, wirkt das Urteil auch für und gegen die Aktionäre, die nicht Partei sind. DasUrteil ist von dem Vorstand nnverzüglich zum Handelsregister einzureichen. Ivarder Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen;die Eintragung des Urteils ist in gleicher Iveise wie die des Beschlusses zu ver-öffentlichen.
Für einen durch »nbegriindete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft ent-stehenden Schaden haften ihr die Kläger , welchen eine bösliche Handlungsweise zurtast fällt, als Gesamtschuldner.
«i»n. l. Borbemerkung. Die 88 7b—77 sollen eine Lücke des bisherigen Rechts ausfüllen. DieFrage der Nichtigkeit, ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen waren früher nicht geregelt.Im Aktienrecht waren sie Gegenstand erheblicher Zweifel gewesen. Zur Beseitigung dieser Zweifelsind im Aktienrecht die 88 309—311 geschaffen, und ihnen sind unsere 88 75—77 nachgebildet,«n», e I Borweg ist zu bemerken, das« es sich lediglich um die Nichtigkeit einer bereits eingetragenenGesellschaft handelt. Solange die Gesellschaft »och nicht eingetragen ist, bewirkt ein Mangelder Gründung, mag er wesentliche oder unwesentliche Gründungserforderniffc betreffen, daßdie Eintragung abgelehnt werden muß. Unter den Gründern kann die Nichtigkeit durchFeststellungSklage festgestellt und die Eintragung im Wege der einstweiligen Verfügung ver-hindert werden (§ 1l> H.G.B.).
«nm. ». II Voraussetzung der Nichtigkeit ist, daß eine der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen wesent-lichen Bestimmungen fehlt oder nichtig ist.
1. Die hier nicht erwähnten Gründungsmängel bewirken hiernach dieNichtigkeit nicht. Deshalb ist Nichtigkeit nicht vorhanden, wenn das Statut materiell un-gültige Bestimmungen enthält, z. B. daß die Abtretung von Geschäftsanteilen durch schrift-liche Cessiv» oder gar durch Indossament erfolgt, oder daß die Abtretung von Teilenvon Geschäftsanteilen unter allen Umständen ohne Genehmigung der Gesellschaft erfolgt,oder daß die Gesellschaft keinen Geschäftsführer haben soll, oder daß der Gesellschaft gegen-über schon derjenige als Gesellschafter gilt, der die Geschäftsanteile durch Cession erworbenhat. auch ohne daß dies der Gesellschaft angezeigt ist u. s. w. I» solchen Fällen sind diebetreffenden Statutenbcstimmungcn ungültig, die Gesellschaft aber gültig (Ring Anm. 6zu Z 309 H.G.B.; Staub Anm. 2 zu 8 309 H.G.B. ). Nichtigkeit ist ferner nicht vor-handen, wenn die GründungSvorgängc in anderen als den in § 75 bezeichneten Punktendem Gesetze nicht entsprechen, z. B. wen» die Versicherung des 8 8 Abs. 2 fehlt, wenndie 25"«. welche bar einzuzahlen sind, nicht eingezahlt waren, wenn die Anmeldung nichtbeglaubigt war (Staub H.G.B. Anm. 2 zu § 309). Auch ein Verstoß gegen § 2 (Nicht-wahrung der gerichtlichen oder notariellen Form des Gesellschaftsvertrages) bewirkt nichtdie Nichtigkeit des einmal eingetragenen GesellschaftsvertragcS, wie dies aus den Materialiendeutlich hervorgeht und auch im Gesetze selbst klar zum Ausdruck gekommen ist, besondersin unserem Gesetze, wo Verstöße gegen 8 3, nicht aber auch gegen § 2 als Voraussetzungder Nichtigkeit hingestellt sind (vcrgl. Anm. 27 zu § 2; Staub H.G.B. Anm. 3 zu 8 309;Ring Anm. 2 und 3 zu § 309; Ncukamp Anm. 3 gegen Förtsch Anm. 2). Auch dadurch,daß eine Erklärung, durch welche eine Stammeinlagc bei der Gründung oder Kapitals-erhöhung übernommen wird, wirklich d. h. auch der Gesellschaft gegenüber ungültig ist.