Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 75.
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Firma durch Statutenänderung annchincn (vergl. Anm. 28 zu 8 -1) und jetzl nach
becndclcr Liquidation inusi das Erlöschen dieser Firma angemeldet werden.
Zusatz 2. Die Lehre von der Wiedereröffnung der Liquidati»». Wenn die Liquidation Am», i«.beendet und das Erlöschen der Firma eingetragen ist, so kann sich doch nachträglich die Wieder-eröffnung der Liquidation als notwendig herausstelle». Es entsteht vielleicht ein Streit über diehinterlegten Beträge oder sonst bestellten Sicherheiten, oder es hat sich ei» »cueS Pcrm0ge»Sstil<Igefunden, welches verwertet und dessen Erlös verteilt werde» soll, so besonders, wenn uugcsetzlichcVerteilungen vorgekommen und dadurch Regreßansprüchc entstanden (Anm. 13—15 zu 8 73), oder essteht ein Vcrmögensstück auf den Namen der Gesellschaft eingetragen, das in Wahrheit einemanderen gehört. Wie soll dieser das PermögcnSstäck vindizicren? In allen diese» Fällen kanndie Liquidation wieder eröffnet werden. Zwar ist dies nicht ansdriicklich vorgeschrieben. Ivie inZ 302 H.G.B, für die Aktiengesellschaft. Allein die Möglichkeit der Wiedereröffnung der Liqui-dation crgicbt sich daraus, das, die Gesellschaft in solchen Fällen nicht unlergegaiige» ist. Sieist nur scheinbar untergegangen. Daß die Firma gelöscht ist, ändert daran nichts (vergl. R.G.41 S. 03). Es besteht daher kein gesetzlicher Grund gegen die Wiedereröffnung der Liquidation.
In solchen Fällen können die Liquidatoren ernannt werde» durch Beschluss der Gesell-«»»>.»'.ichaftcr gemäß 8 06 Abs. 1 oder auf Antrag von Gesellschaftern mit mindesten» des Stamm- ^kapitals durch das Registergericht (8 60 Abs. 2) oder endlich auf Antrag cincS jeden Beteiligte»ebenfalls durch das Gericht gemäß 8 20 B.G.B, (vergl. Anm. 12 zu 8 06).
Das Amt des ernannten Liquidators beginnt mit seiner Ernennung, wenn er die Wahl «nm e».annimmt. Ihm liegt die Pflicht ob, die Wiedereröffnung der Liquidation und sich selbst alsLiquidator zum Handelsregister anzumelden (8 67), wenn die Ernennung durch da»
Gericht erfolgt, so erfolgt die Eintragung von Amts wegen (8 67 Abs. 3; vergl. Am». 12 zu8 06). Die Gesellschaft erlangt durch die Wiedereröffnung der Liquidation ihre alte Organisation.
Auch der Aufsichtsrat ist von neuem zu bestellen, wenn ein solcher statutarisch vorgeschrieben ist.Die Liquidatoren haben eine neue Eröffnungsbilanz zu machen, die Handclsbllchcr weiter zuführen :c. Nach Beendigung ihrer Aufgaben haben sie wieder alle Pflichten, welche den Liqui-datoren bei Beendigung der Liquidation obliegen (vergl. oben Anm. I ffg ), insbesondere hat derLiquidator nach Beendigung seiner Aufgabe» die Beendigung der wiedercröjsncten Liquidationanzumelden.
Alles dies greift auch dann Platz, wenn die Gesellschaft in Konkurs geraten und der UonkurSvnm.si.beendet war. Auch bei einer solchen Gesellschaft kann die Liquidation wieder eröffnet werden.
Doch kann geeigneten Falles bei einer solchen Gesellschaft auch der Konkurs wieder eröffnetwerden (§ 166 Abs. 2 K.O., vergl. Jacger Anm. 2 zu 8 208 K.O.).
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Enthält der Gesellschaftsvcrtrag nicht die nach § 5 Absatz ( wesentlichenBestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesell-schafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes AAt-glied des Aufsichtsrats im IVcge der Alage' beantragen, daß die Gesellschaftfür nichtig erklärt werde.
Die Vorschriften der HH 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechendeAnwendung.
8 272 H.G.B. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaftwird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klag», und durch den Aufsichtsra«vertreten.
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das kandgericht, in dessen Bezirkedie Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor dem