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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 74.
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Anm. lv.
«Ilnm.ll.
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Anm.l».
Anm.I«.
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Anm.l«.
Anm.17.
3. Vertretung und Zuziehung von Sachverständigen bei der Benutzungsind nicht ausgeschlossen. Es kann der Gesellschafter und auch der Gläubiger ver-langen, das, nicht ihm allein oder dass i» seiner Vertretung einem anderen, insbesondereeinem Sachverständigen, die Einsicht gestattet werde. Die grundsätzliche Ausschließung vonVertretern und Beiständen würde zu unbilligen Härten führen (vcrgl. Bolze 22 Nr. 508).Umgekehrt kann auch da? Gericht die Ermächtigung a» den Gläubiger in dieser Weiseeinschränken, daß es dem Gläubiger nur mit solchen Beiständen oder einem bestimmtenSachverständigen als Vertreter die Einsicht gestattet.
4. Bemerkt wird, daß unter den Voraussetzungen des 8 810 B.G.B , auchanderen Beteiligten das Recht der Einsicht zusteht.
Zusah 1. Die sonstige» Pflichte» der Liquidatoren »ach beendigter Liquidation.
1. Sie haben Schlußrechnung zu legen. Es ist dies zwar nicht, wie in 8 302 H.G.B ,bei der Aktiengcsellschast, ausdrücklich vorgeschrieben, aber es folgt aus allgemeinen Rcchts-grundsätzcn. Verwalter fremden Vermögens sind Rechenschaft schuldig, und wer Rechen-schaft schuldig ist, hat, wenn die Verwaltung mit Einnahmen und Ausgaben verbundenist, diese Rechenschaft durch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Aus-gaben abzulegen 600, 075, 250 B.G.B. ). Die Schlußrechnung ist den Gesellschaftern,d. h. den Gesellschaftern als Beschlußorgan zu legen. Das ergicbt sich aus H 46 Nr. 5,8 00. Diese habe» ja auch (s- 8 40 Nr. 1) die sonstigen Bilanzen entgegenzunehmen undhaben in allen Füllen die Entlastung zu bewirken. Wer aber die Entlastung zu bewirkenhat, der hat auch das Recht ans Überreichung der Schlußrechnung. — Auf die Einberufungdieser Gescllschastcrvcrsaniinlnng finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. — Durchden GcscllschastSvertrag kann bestimmt werden, daß die Schlußrechnung einem anderenOrgane zu legen ist. Auch wird nicht zu bezweifeln sein, daß auch die Gesellschafter-Versammlung anordnen kann, die Schlußrechnung solle einem anderen Organe vorgelegtwerden.
Der einzelne Gesellschafter hat aber kein Recht auf Legung der Schlußrechnung.Doch kann er den Beschluß der Gesellschafter aus Entlastung anfechten, wenn dieselbe erteiltist ohne Lcgniig der Schlußrechnung und obwohl er sie verlangte. In diesem Sinne hater ein Recht aus Legung der Schlußrechnung (R.G. 34 S. 57; vergl. Anm. 37 u. 38zu 8 45).
2. Die Liquidatoren haben die Beendigung ihres Amtes zum Handels-register anzumelden (Z 67). Sie verfallen sonst in Ordnungsstrafe (Z 14 H.G.B.).DaS HandclSregistcrgericht hat die Eintragung zu bewirken und zu publizieren.
3. Die Liquidatoren haben das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zumHandelsregister anzumelden. Zwar ist dies hier nicht, wie in Z 302 H.G-B. vor-geschrieben. Aber es folgt aus allgemeinen Borschristen. Denn nach 8 13 Abs. 2 unseresGesetzes und 8 0 H.G.B, finden ans unscre Gesellschaft die Vorschriften über KaufleuteAnwendung. Nach 88 20 und 31 H.G.B, ist aber das Erlöschen jeder Firma zur Ein-tragung in das Handelsregister anzumelden. DaS gilt also auch für unsere Gesellschaft. DiePflicht liegt den Liquidatoren ob. Die Anmeldung erfolgt durch so viele Liquidatoren,als zur Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind. Die Liquidatoren können durchOrdnungsstrasen gemäß § 14 H.G.B, dazu gezwungen werden. In der Anmeldung habensie die Erklärung abzugeben, daß die Liquidation beendet ist. Das Registcrgericht kannNachweise darüber verlangen und auch selbst Ermittelungen anstellen (8 12 F.G.).
Die Anmeldung führt zur Eintragung der Löschung der Firma. Es wird alsoeingetragen, daß die Firma erloschen ist. Es empfiehlt sich aber der Deutlichkeit wegeneinzutragen, daß die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei.
Die Eintragung ist vom Registcrgericht zu publizieren (8 10 H.G.B.).
Auch von Amts wegen kann die Löschung herbeigeführt werden, wenn sie im Wegeder Anmeldung nicht zu erzielen ist (8 31 Abs. 2 H.G.B. ; 8 141 F G.).
Hatte die Gesellschaft ihr Geschäft nebst Firma veräußert, so ändert dies an dieserganzen Rechtslage nichts. Denn in diesen« Falle inuß ja die Gesellschaft eine andere