Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 7>t,
4. Wo sind sie aufzubewahren? Bei einem Gesellschafter oder bei einem Dritten, «im, «Diese bestimmt entweder der GcsellschaftSvertrag oder ein Beschluß der Gesellschafter.
Fehlt eine solche Bestimmung, so haben nicht etwa die Liquidatoren den Aufbewahrungsortnach freiem Ermessen zu bestimmen, sondern sie haben sich an das Registcrgericht zuwenden. Auf die Bestimmung deS Rcgistergerichts finden die Vorschriften der sjzj Nil,148 F.G. Anwendung. Daraus folgt: Es muß der Gegner, wenn tunlich, gehört werden.Ein Gegner ist aber nur dann vorhanden, wenn ein Streit entsteht, wen» also z. B. einGesellschafter eine bestimmte Stelle bezeichnet und die Liquidatoren eine andcre in Antraggebracht haben. Der Antrag kann aber auch von einem Gesellschafter oder einem Gläubigerausgehen (vergl. oben Anm. 1). Dann ist die Gesellschaft, vertreten durch die Liqui-datoren, der Gegner. Gegen die Verfügung des Rcgistergerichts findet nach den bezeichneleuParagraphen sofortige Beschwerde und weitere sofortige Beschwerde statt (vergl. Anm. 5zu 8 li6).
ö. Die Kosten der Aufbewahrung trägt die Gesellschaft. Die Liquidatoren haben daher«»»,. ».einen angemessenen Betrag von der Verteilung untcr die Gesellschafter auSzuschlieficn undzurückzubehalten.
6. Wie steht eS mit der Aufbewahrungspflicht, wenn die Gesellschaft in der«»»,, a.Liquidation ihr Geschäft veräußert hat und dabei die Ha ndclSbücher demErwcrber übergeben mußte? In diesem Falle fällt natürlich die Aufbewahrung«.
Pflicht im wesentlichen weg (Ring Anm. 2 zu ß 302 H.G.B. ; vergl. R.G. 43 S. 134).
Doch sind über den Vorgang der Geschäftsvcräußerung und die nachfolgenden GeschästS-sührungsakte neue Bücher anzulegen, und auf diese, sowie auf die weiteren Schriften, dieanwachsen, beziehen sich die Vorschriften unseres Paragraphen.
II. Die Benutzung der aufbewahrten Bücher und Schriften.
1. Die Benutzung erfolgt durch Einsicht. Eine Auslieferung kau» im Allgemeinen«»>». ?.nicht verlangt werden. Doch kann eine ordnungsmäßige Einsicht untcr Umständen dieAuslieferung zur Boraussetzung haben. So z. B., wenn der Aufbewahrungsort die Ein-sicht oder eine längere Einsicht nicht gut gestattet. — Abschriften können nicht verlangtwerden, aber Selbstansertigung von Abschriften kann nicht verwehrt werden.
2. Wem steht das Recht der Benutzung zu? Den Gesellschafter» und ihren Rechts-«»>». ».Nachfolgern, sowie den Gläubigern. Zu den Gesellschaftern gehören nicht bloß diejenige»,
die es bei der Auflösung waren, sondern auch die früheren. Zu den Gläubigern gehörennicht bloß die bei der Liquidation hervorgctretcncn, im Gegenteil haben die dabei nichthervorgetretenen ein noch größeres Interesse an der Einsicht. — Die Gesellschafter undihre Rechtsnachfolger können ohne weiteres die Einsicht verlangen. Sie bedürfen dazunicht der Ermächtigung des Gerichts. Sie haben ein direktes Recht gegen den, der dieAufbewahrung bewirkt. Sie haben es also nicht nötig, die Hilsc des Rcgistergerichts an-zurufen, aber sie haben auch kein Recht darauf. Ihnen mag der Prozcßrichter helfe»,nötigenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Gläubiger dagegen müssen dieErmächtigung des Rcgistergerichts nachsuchen. Hierauf finden dann die Vorschriften der§8 146, 148 F.G. Anwendung (vergl- oben Anm. 4). Gegner ist hierbei die Gesellschaft,vertreten durch ihre Liquidatoren. Diese müssen tunlichst gehört werden. Das Gerichtkann die Ermächtigung erteilen, d. h. wenn die Sachlage dazu angetan ist, so ist es dazuverpflichtet. Über Beschwerde siehe oben Anm. 4. Aus Grund der Ermächtigung kanndann der Gläubiger die Einsicht von dem Aufbewahrer verlangen. Er zwingt ihn dazuim Allgemeinen durch den Prozcßrichter, der dem Gläubiger durch Klage und einstweiligeVerfügung hilft. Die Landesgesetze sind aber befugt, auch unmittelbaren Zwang zu ge-statten. So kann in Preußen aus Grund einer besonderen Verfügung des Gerichtes Ge-walt gebraucht werden, und zwar durch den Gerichtsvollzieher; der Verfügung mußregelmäßig eine Androhung vorangehen (Art. 17 des preuß. Gesetzes über die freiwilligeGerichtsbarkeit vom 21. September 1899). So auch Ring Anm. 4 zu 8 302 H.B.B.
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