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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Auslosung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 74.

S. 298). Wohl aber haften die bevorzugten Gläubiger der Gesellschaft unter den Vor-aussetzungen der »onkursansechtung.

«nm.i». i>. Endlich aber ist zu ermähnen, das, die unter Verletzung der Gläubigerschutzvorschriftenerfolgende Verteilung von GescllschaslSvcrmögcn nicht etwa die weitere Folge hat,das, die betreffenden Rechtsakte ungültig würden. Denn die Folgen derderzeitigen Verteilung sind hier erschöpfend geregelt (8 134 B G B ). Wenn also z. B. zumGesellschaftsvermögen nur Grundstücke gehören und diese in Ausführung der Verteilungvor Ablauf des Spcrrjahres den Gesellschaftern überlassen werden, so darf der Grundbuch,richtcr die Auslassung nicht ablehnen. Mit den Gläubigern kann ja ein zustimmendesArrangement getroffen sein. Den Grundbuchrichtcr gehen solche Fragen nichts an. DerAkt an sich ist rechtsgültig (vergl. auch Ring Am». 4 zu § 301: die Verteilung ist nichtunwirkiam: auch Makower Anm. III zu g 301 H.G.B.).

K 74

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften derGesellschaft für die Dauer von sl> Iahren einein der Gesellschafter oder eineinDritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird inErmangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlussesder Gesellschafter durch das Gericht stz 7 Absatz s) bestimmt.

Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücherund Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von den, Gerichts8 7 Absatz s) zur Einsicht ermächtigt werden.

n. Dcr vorliegende Paragraph bestimmt über die Aufbewahrung der Bücher und Schriften

i«Uung. Gesellschaft und das Recht ihrer Einsicht nach Beendigung dcr Liquidation. In einemZusatz sollen von uns jedoch die weiteren Pflichten der Liquidatoren nach Be-endigung der Liquidation erörtert werden.

I. Die Ausbcwahrnng dcr Bücher und Schriften dcr Gesellschaft.

Am». >. 1. Wer hat für die Ausbewahrung Sorge zu tragen? Zweifelsohne die Liqui-datoren, welche dieses Amt zur Zeit dcr Beendigung dcr Liquidation bekleiden. Sie könnenzwar durch Ordnungsstrafen dazu nicht angehalten werden. Aber sie verletzen ihre Pflichten,wenn sie dies nicht tun, und werden der Gesellschaft schadensersatzpflichtig (Z 43 Abs. 2,8 71). Dieser Schadensersatz kann auch nach Beendigung dcr Liquidation noch geltendgemacht werden (vergl. unten Anm. 13). Auch kann die Aufbewahrung von jedemGesellschafter, jedem Rechtsnachfolger und jedem Gläubiger erzwungenwerden. Denn es mus; angenommen werden, daß diejenigen Personen, welche nachAbs. 2 ein Recht aus Einsicht haben, auch das Recht haben, den in Abs. 1 bezeichnetenWeg, um die Bestimmung des Gerichts über den Ort der Aufbewahrung und damit dieAnordnung des Gerichts aus Aufbewahrung, zu erwirken, zu beschreiten. Über dieVollstreckung eines solche» Gerichtsbeschlusses gilt das unten Anm. 8 Gesagte,«nm. ». 2. WaS ist aufzubewahren? Die Bücher und Schriften der Gesellschaft. Und zwarnicht bloß diejenigen, welche kraft gesetzlicher Notwendigkeit gemäß §§ 38. 39 H.G.B, geführtwerden inüssen «die ordentlichen Handelsbücher, die empfangenen Handelsbriese, die Ab-schrift dcr abgesandten Handelsbriese, die Inventuren und die Bilanzen), sondern auchdiejenigen Bücher und Schriften, welche überhaupt geführt wurden (z. B. auch ein Ge-schästsantcilsbucb, wenn ein solches geführt wurde, oder eine Geschäftsanteils- oder eineGcsellschasterliste, die geführt wurde: Quittungen: Frachtbriefe).

»nm. z. 3. Wie lange? 10 Jahre, d. h. von dcr Beendigung der Liquidation an. Ring Anm. 3zu jf 302 H.G.B , meint: seit der Hinterlegung, Makower Anm. IV ä seit dcr letztenEintragung.