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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 73.

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zu Z 4l>, wo auch auseinandergesetzt ist, ob der Beschluß der Gesellschafter zur Begründungder »läge gehört und der in Anspruch genommene Liquidator das Fehlen des Beschlussesrügen kann). Eventuell können die Gläubiger durch Psäudung und durch Überweisungund durch »onkurs den Anspruch selbst gellend machen. Der Anspruch kann noch geltendgemacht werden, wenn die Liquidation bereits beendcl und in das Handelsregister ein-getragen worden ist (vergl. Anm. 18 zu 8 7-1 und unten Am». IS).

2. Ein Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus Erstattung Anm. >».der zu Unrecht erhaltenen Beträge soll nach den Motiven S. -t-inach allgemeine» RechtS-grundsätzen" bestehe». Offenbar dcnkcn die Motive hierbei an die allgemeinen RechtS-grundsätze des bürgerlichen Nechts, also an die Regeln von der Bereicherung. Allein

unscr Gesetz giebt in 8 31 Spezialvorschristen hierüber. Wird an die Gesellschaster GescllschastS-vermögcn verteilt, ohne daß die Borschristcu des 8 73 beobachtet sind, dann liegt geradeein Fall des 8 31 vor. Es ist GcscllschaslSvermögeu den gesetzlichen Vorschriften zuwiderverteilt. Wir haben daher diese» Fall in 8 31 zusammen mit den anderen Fällen gesetz-widriger Verteilung von GcscllschastSvcrmögcn an die Gesellschafter behandelt und könnenhier aus unsere dortigen Ausführungen verweisen. Tast § 31 hier anwendbar ist, darübersiehe Anm. 10 zu 8 33, auch Förtsch Anm. 8. Zu bemerke» ist nur noch Folgendes:

Der Ersatzanspruch gegen die Gesellschafter wird geltend gemacht durch die «»»>.>«.Liquidatoren. Diese dürfen ihn jedoch nur geltend macheu, wenn die Gesellschafter diesbcschlieheu (8 43 Nr. 8, 8 33). Der in Anspruch zu nehmende Gesellschafter darf hierbeinicht mitstimmen (8 47 Abs. 4). Kommt kein Beschluss zustande, so besteht der Anspruchder Gesellschaft gleichwohl. Es sind nur die Liquidatoren nicht in der Lage, ihn geltendzu machen. Die Gläubiger müssen sich in diesem Falle helfe» durch Pfändung und Über-weisung des der Gesellschaft zustehenden Anspruchs an die Gesellschafter (bezw. auch andie Liquidatoren). Bei der Konkurrenz mehrerer Gläubiger können sie auch Konkursanmelden.

Daß die Liquidation der Gesellschaft bereits beendet ist, dast die Beendigung Anm.ib.vielleicht schon eingetragen, dast vielleicht auch schon der Konkurs über die Gesellschaftbeendet ist, hebt die Möglichkeit, diese Ersatzansprüche geltend zu machen, nicht aus(vergl. Anm. 18 zu 8 74).

3. Haben die Gläubiger ein direktes Regreßrecht gegen die LiquidatorenVAnm .is.Das must verneint werden. Ihrer rechtlichen Stellung »ach stehen die Liquidatoren zu

dcu Gläubigern in keinem direkten Rechtsverhältnisse, und bei Schaffung uuscrcs Para-graphen ist es abgelehnt worden, den Gläubigern ein direktes Rückgrisssrecht zu gewähre». Ausdiesem Grunde wird auch der 8 53 B.G.B., der in Fällen dieser Art bei rechtsfähigenVereinen ein direktes Klagerccht der Gläubiger gegen die Liquidatoren giebt, weder analognoch subsidiär Anwendung finden können.

4. Haben die Gläubiger ein direktes Rückgriffsrecht gegen die Gesell-Anm.»?.schaster? Schon nach ollgemeinen Grundsätze» findet eine solche Haftung nicht statt,

weil die Voraussetzungen des 8 312 B.G.B , nicht vorliegen. Die Gesellschafter, welchezu Unrecht erhaltene Beträge cmpsaugen haben, sind aus Kosten der Gesellschaft, nichtauf Kosten der Gläubiger bereichert (vergl. Planck Anm. 3 zu 8 53 B.G.B.). Aber wenndiese Deduktion auch zweifelhaft sein sollte, so schlägt doch jedenfalls die Erwägung durch,dast in 8 31 die Rechtsfolgen der zu Unrecht empsangcnen Zahlungen und die ErstattungS-pslicht der Gcsellschaster ex protesso und erschöpfend geordnet sind. Es gehl nicht an,daneben noch eine Erstattungspflicht gegenüber den Gläubigern bestehe» zu lasten. Ausdiesem Grunde kann auch § 135 B.G.B, zu Gunsten der Gläubiger nicht in Anwendungkommen.

5. Haben diejenigen Gläubiger, welche Zahlungen nicht empfangen haben,«nm.i».gegen diejenigen, welche aus solche Weise Zahlungen zu Unrecht em-pfangen haben, ein Rückgrisssrecht? Auch dies muß verneint werden (vergl. für

das Aktienrecht R.G. 5 S. 7; 7 S. 103; 3 S. 14; Ring Anm. 4 zu g 301; Pinner

Staub, iseiey betr. die <S. m. b. H.