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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 73.

Mündelgelder in H»pothekenforderu»gen angelegt werden dürfen, und eine Sicherungs-hnpothck genügt überhaupt nicht.

Bei rein dinglichen Verpflichtungen, wie Grundschulden, braucht eine verstärkteSicherheit nicht gegeben zu werden. Hier ist vertragsmäßig die Sicherheit aus einbestiminIeS Objekt beschränkt. Aus eine andere, größere Sicherheit wird hier nichtgerechnet (Ring Anm. 3b zu H 301 H.G.B.; Neukamp Am». 2 k).k> Meldet sich ein Gläubiger nicht, so bleibt er, wenn er nicht bekannt ist, d. h. wenndie Existenz des Anspruchs nicht bekannt ist, natürlich unberücksichtigt. Er kann sichallerdings noch nach Beginn der Verteilung melden (vergl. oben Anm. 4). Wenn eraber bekannt ist, so ist er zu besriedigen, und, wen» die Berechtigung zur Hinterlegungvorhanden ist, ist der Betrag zu hinterlegen. Das Recht der Hinterlegung begründetalso hier die Pflicht zur Hinterlegung. Ganz natürlich, denn die Gesellschaft löst jaihre Organisation ans, wo sollte sonst der Betrag bleiben? Allerdings braucht derGläubiger nicht vor der Fälligkeit befriedigt zu werden, und aus der Natur desSchuldverhältnisseS folgt auch oft, daß er eine frühere Befriedigung nicht anzunehmenbraucht. Der Eintritt der Liquidation ändert daran nichts. Und ehe er befriedigtoder sichergestellt ist, darf die Verteilung des Vermögens nicht erfolgen,e) Müssen die Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden? Die Frage kannweder bejaht, »och verneint werden. Denn die Liquidatoren dürfen die Befriedigungder Gläubiger überhaupt nur so lange bewirken, als sie die Gesellschaft nicht fürinsttsficicnt halten. Halten sie dieselbe für insusficient, so haben sie den Konkurs anzu-melden (H <M. Halten sie sie aber nicht für insusficient, so haben sie alle Gläubigerzu befriedigen, natürlich voll, und es liegt auch keine Veranlassung vor, sie nicht inderjenigen Reihenfolge zu befriedige», in welcher sie sich melden.

«nm.ii.IIl. RechtSsolgeu der Verletzung dieser Schuhvorschristcn. Eine Verteilung von Gesellschafts-vermögcn ohne Beobachtung der Glüubigerschutzvorschriften widerspricht dem Gesetze. Die Fort-setzung einer solchergestalt begonnenen Verteilung kaun von den Gläubigern durch Klage gegendie Gesellschaft, Arrest und einstweilige Verfügung inhibiert werden. Auch der Schleichweg derBelcihung der Geschäftsanteile durch die Gesellschaft sällt unter das Verbot (Ring Nr. 6 zu§ 301 H.G.B. Tritten, welche die Gesellschaftentgründen", steht die Beleihung natürlich frei.Wird Gcselljchaftsvcrmögcn unter die Gesellschafter verteilt, ehe die Gläubiger befriedigt odersichergestellt sind, und ehe das Sperrjahr abgelaufen ist, so kann dadurch ein Schaden ent-stehen. Welche Rechtsfolgen entstehen in diesem Falle?

1. Zunächst hasten nach unserem Abs. 3 die Liquidatoren, welche den Vor-schriften zuwider gehandelt habe», der Gesellschaft solidarisch aus Ersatz,d. h. sie müssen diejenigen Beträge, welche sie auf diese Weise zu Unrecht verteilt haben,der Gesellschaft ersetze», damit die Gesellschaft in die Lage kommt, sie dem unbefriedigtenGläubiger zuzuwenden. Dabei finden die Vorschriften des Z 43 Abs. 3 und 4 entsprechendeAnwendung. D. h.: Vergleiche oder Verzichte der Gesellschaft sind überhaupt unwirksam(denn nach K 43 Abs. 2, Z 9 Abs. 2 sind sie unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigungder Gläubiger erforderlich ist, hier aber handelt es sich überhaupt nur um einen solche» Ersatz).Doch findet dieS keine Anwendung aus einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige imFalle seiner ZahlungSunsähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrensmit seinen Gläubigern abschließt. Die Verpflichtung der Liquidatoren aus Ersatz wirddadurch nicht aufgehoben, daß sie in Verfolgung eines Beschlusses der Gesellschafter ge-handelt haben (nach § 43 gilt dieS für die Geschäftsführer dann, wenn der Ersatz zurBefriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, hier aber handelt es sich über-haupt nur um einen solchen Ersatz). Endlich verjähren nach H 43 Abs. 4 die Ansprüchein » Jahren.

Anm.»». Das Nähere hierüber s. zu Z 43. Bemerkt wird jedoch, daß die Geltendmachung

der Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Liquidatoren nur erfolgen kann auf Grundeines Beschlusses der Gesellschafter (Z 46 Nr. 8, § 63; vgl. Näheres hierüber Anm. 49

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Anm. «.

Anm. S.

Anm. >0.