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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
399
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. K 73. 339

II. Welche Vorschriften habe» die Liquidatore» zum Schntic der Gläubiger zu beobachte»? «nm z.

1. Die erste Lorschrist ist die in <>'» Abs. 3 vorgesehene Anfsordermig an die Gläubiger,sich zu melde». Hierüber s. Anm. 11 zu 8 35.

2. Außerdem muß ei» Jahr verflossen sei» seit der dritte» Publilatio» dieser Aussorderung Anm. r.

(sog. Spcrrjahr). Diese Zeit ist das gesetzliche Spatium sür die Gläubiger, »in ihre Rechtewahrzunehmen. Eine Ausschüttung vor dieser Zeit ist ungesetzlich und zeitigt Ersatzsolgen(vergl. unten Anm. 12). Indessen ist in Ansehung der Gläubiger diese Frist keinePräklusivfrist, die sie etwa zur Bermeidung der Nichlbcsricdigung einzuhalten hüllen.Ist vielmehr ihre Gläubigerschast der Gesellschaft bekannt, so muß der Betrag ihrerForderung, auch ohne das; sie sich melden, bezahlt, oder, wen» die Berechtigung zurHinterlegung vorhanden ist, hinterlegt werden (vergl. unten Anm. 5). Ist sie nichtbekannt, und hat die Ausschüttung des GesellschastsvcrmögcnS begonnen, ohne das, siebefriedigt oder sichergestellt wurden, so können sie sich noch später melden und müssenbefriedigt werden, wenn Gesellschaftsvermögcn noch vorhanden ist. Die Verteilung unterdie Gesellschafter muß insoweit sistiert werden. Für die Klage des Gläubigers ist dieFrage, ob Gescllschaftsvcrmögen vorhanden ist, überhaupt nicht erheblich. Das ist eineFrage der Zwangsvollstreckung. Auch durch den Gcscllschaftsvcrtrag kann dem Sperrjahrdie Wirkung der Präklusion nicht verliehen werde». Derselbe bindet ja den Gläubigernicht (R.G. vom 24. Februar 18Lt> in J.W. S. 113).

3. Die dritte Lorschrist, welche die Liquidatoren zu beobachte» haben, ist dir Befriedigung Am», i.oder Sichcrstcllung der Gläubiger. Dabei ist wie folgt zu verfahren.

a) Diejenigen Gläubiger, die sich melden, sind zu befriedigen, wen» ihre Forderungenfällig, unbedingt und unbestritten sind. Dabei ist zu erwähnen, daß die Liquidationan sich keine Veränderung der Gläubigerrcchle bewirkt: weder werde» längere Verträgedadurch einem vorzeitigen Ende zugeführt, noch befristete Forderungen fällig, außerwenn das produktive Fortbestehen der Gesellschaft bei Eingehung des VcrtragsverhällnisjeSallseitig vorausgesetzt wurde (R.O.H. 24 S. 245; R.G. 5 S. 7; 3 S. 14), noch liegtin dem Eintritte der Liquidation an sich ein Arrestgrund (R.O.H. 23 S. 153); allen-falls könnte ein solcher in der Verletzung der Gläubigerschutzvorschriften liegen. Auchwird die Schuld durch den Eintritt der Liquidation nicht etwa aus einer Bringschuldeine Holschulv oder aus einer Holschuld eine Bringschuld, und endlich ist der Eintrittder Liquidation an sich kein Hinterlcgungsgrund und kein Rechtsgrund zn dem Ver-langen einer Sicherheit.

Wenn die Berichtigung einer Forderung eines Gläubigers, der sich gemeldet Anm. a.hat oder sonst bekannt ist, zur Zeit nicht ausführbar ist (z. B. er weigert sich mitRecht, das Geld anzunehmen, weil die Forderung noch nicht fällig ist), oder wenndie Forderung streitig ist, so darf die Verteilung nur erfolgen, wenn dem GläubigerSicherheit geleistet ist. Die letztere Vorschrift kann, wenn sie wörtlich ausgelegt wird,für die Gesellschaft unter Umständen sehr hart sein. Es ist in der Praxis vorgekommen,daß jemand eine Forderung au die Liquidationsgesellschast aus halb wahren, halbunwahren Tatsachen willkürlich konstruiert hat. Soll dadurch unter allen Umständendie Verteilung völlig gehindert werden, ehe diesem Gläubiger Sicherheit geleistet ist?Man wird annehmen müssen, daß die Gcscllschastsorgane nach ihrem besten Ermessendie Höhe der Sichcrstcllung zu bestimmen haben, vorbehaltlich des Rechts des Forderungs-prätendcnten, durch den Prozcßrichter eine Erhöhung der Sicherheit zu erziele» (RingAnm. 3d zu H 331 H.G.B.). Über die Höhe der Sicherheit entscheidet imStreitfalle überhaupt der Prozeßrichter nach Maßgabe der 88 232ssg. B.G.B.

Daß der Gläubiger eine Sicherheit bereits besitzt, wie z. B. bei Hypotheken «m». 7.oder durch Pfand gesicherten Fordernngen, befreit von der Stellung der Sicherheitdann nicht, wenn die bestehende nicht genügt. Ob sie genügt, darüber entscheiden die232 fsg. Eine Hypothek ist nach 8 23« B.G.B , nur dann als sicher zu betrachten,wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der Sicherheitsleistung