Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
398
Einzelbild herunterladen
 

398

Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 <3.

werden, sind im urspriinglichen GesellschastSvertrage ohne Zweifel zulässig, nach R.G. 7 S. 32kann auch ein Statutcnändcrungsbeschluß per maiora dies anordnen. Doch können wir unsdieser Ansicht nicht anschlichen, da der Anspruch auf die Liquidationsratcn ein uncntziehbaresRecht ist.

«um io. Zusah 4. Das Gleiche gilt von einer Bestimmung, daß das Gesellschaftsvermögen ganzoder zum Teil nicht unter die Gesellschafter verteilt, sondern anderen Zwecken zugeführt werdensoll. Durch die Borschrift unseres Paragraphen sollte eine derartige Statutcnbestimmung nichtausgeschlossen werden. Sie ist deshalb gemäß 8 45 B.G.B, zulässig, wie sie auch für dasAktienrecht für zulässig erachtet wird (vergl. Staub H.G.B. Anm. 1 zu 8 366).

8 7.'!.

Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sichcrstellung der Schuldender (Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Wahres seit dem Tage vorgenommenwerden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger 62 Absatz 2) inden öffentlichen Blättern zum drittenmalc erfolgt ist.

Bleibet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubigerzu hinterlegen, ^st die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht aus-führbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögensnur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Lrsatzeder verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Aus den Ersatzanspruch findendie Bestimmungen im H 42 Absatz ö und 4 entsprechende Anwendung.

Der vorliegende Paragraph enthält Vorschriften zum Schuhe der Gläubiger bei der Ver-teilung des Gcsellschaftsvrrniögcus unter die Gesellschafter.

Anm. i. I. Vorweg ist zu bemerken, daß es sich um die Verteilung des Gescllschaftsvcrmögcus »utcr dieGesellschafter handelt. Welcher Art das Gesellschaftsvermögen ist, ist gleichgültig. Nachdemdie Gesellschaft in Liquidation getreten ist, darf an die Gesellschafter Gescllschaftsvermögennur verteilt werden »ach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger, und nach Ablaufeines SpcrrjahreS. Das ist eine der in den HZ 36, 31 gestatteten Ausnahmen. Im Allgemeinendarf ja das Gcsellschaftsvermögcn unter die Gesellschafter überhaupt nicht verteilt werden.Aber »ach eingetretener Auflösung darf dies doch geschehen, jedoch nur unter Beobachtung derhier erlassenen Vorschriften zum Schuhe der Gläubiger. Auch auf Nachschösse bezieht sichdieser Paragraph. Die Frist des 8 36 Abs. 2 ist im Stadium der Liquidation bedeutungslos.Jedoch handelt es sich nur um die Ansprüche der Gesellschafter auf Verteilung von Gesell-schastSvermögcn. Aus Tantiemcnansprüche (Vergütung für Tätigkeit als Lrgan der Gesell-schuft) greift der vorliegende Paragraph nicht Platz. Tanticmenansprüche können also auchvor der Befriedigung oder Sicherstellung aller Gläubiger und vor Ablauf eines Sperrjahrsbefriedigt werden.

Anm. z. Der vorliegende Paragraph greift nicht Platz auf solche Dividcndenansprüche, welche

vor dem Eintritt- oder spätestens mit den, Eintrittc der Liquidation existent und fälligwurden TaS sind Gläubigeransprüche (Anm. 3 zu § 29), welche ebenso behandelt werdenmüsse», wie die Ansprüche anderer Gläubiger (Jaeger K.O. Anm. 12 zu § 268). Dabei istaber daraus aufmerksam zu machen, daß nach dem Eintritt der Liquidation ein Dividenden-anipruch nicht mehr fällig werden kann, so daß eine Verteilung von Dividenden für die Zeitvor der Liquidation im Stadium der Liquidation nicht mehr beschlossen werden kann (vergl.Anm. 8 zu A 69).