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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
397
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, H 72,

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und der Überschuß geteilt wird: cS kau» bestiinmt werden, das, gewisse GeschäslSanIeilteinen höheren Prozentsap erhallen: es kann bestimmt werden, das, da» Verhältnis dereingezahlten Beträge entscheidet zc. ?c.d) Durch den Gcsellschastsvertrag kann dieses andere Verhältnis bestimmt werden «nm.Zweifelsohne durch den ursprünglichen. Aber wie ist eS mit dem späteren GesellsitnistS-vertrag? Kann auch durch Statutenänderung das Verhältnis geändert werde»? DieAntwort ist: ein solcher Statutenänderungsbeschlust greift in ein Sonderrecht ein undkann daher zwar durch Mehrheitsbcschlus, gefaßt werden, aber nnr mit Zustimmungder sondcrbcrechtigten Gesellschafter (vcrgl. Anm, 4 zu 8 53). Unter Umständen wirddaher Einstimmigkeit vorhanden sein müssen, so z. B. wenn nachträglich bestimmtwird, daß die Sacheinlcgcr ihre Sachcinlagcn zurückerhalte», während die Geldeinlegerihre Bareinlagen zurückerhalten, der Überschuß aber geteilt wird. Hierdurch werdendie Sonderrechte aller Gesellschafter berührt, und deshalb ist Einstimmigkeit erforderlich,

Kann ein solcher, das VcrtcilnngsvcrhältniS behandelnder Be-A »n>.schluß auch noch im LiqnidationSstadium gefaßt werden? DaS hängtvon der Beantwortung der Frage ab, ob eine Statutenänderung überhaupt im Liqui-dationsstadium beschlossen werde» kann. Wir habe» dies bejaht (Anm. iv u. 39 zuZ 69). Einem einstimmigen Beschlusse aller Gesellschafter kann ei» Bedenken überhauptnicht entgegengesetzt werden.

Zusah 1. Nicht behandelt ist die Frage, durch wen die Verteilung des Gesellschaft» A»m,Vermögens unter die Gesellschafter zu erfolgen hat. Förtsch Anm. 2 zu 8 71! meint, daß dieLiquidatoren diese Ausgabe nicht haben. Allein es ist nicht ersichtlich, wie sonst die Verteilungerfolgen sollte. Auch die Gesetzesstcllen, auf welche er sich stützt, sprechen nicht für seine Ansicht,Er verweist darauf, daß nach Z 49 Abi, 1 BGB, ihre letzte Pflicht ist, den Überschuß an dieAnfallberechtigten auszuantwortcn. Das ist ganz richtig. Aber nach g 72 unseres Gesetzes sindeben anfallberechtigt die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Auf die Verteilungin dieser Weise haben die Gesellschafter, wie Försch selbst zugesteht, einen obligatorischenAnspruch an die Gesellschaft. Diesen zu befriedigen, ist die Aufgabe der gesetzlichen Ver-treter der Gesellschaft. Auch aus S 73 Abs. 3 geht hervor, daß die Liquidatoren die Verteilungzu bewirken habcn/^<^^ 5?

Zusah 2. Nicht behandelt ist in dem vorliegende» Paragraphen die Frage, in welchen Anm.Werten die Verteilung crsolgcn muß. Mit anderen Worten: Hat der Gesellschaftereinen unentziehbarcn Anspruch auf Auszahlung der Liquidationsquotc inGeld? Hieraus ist wie folgt zu antworten. Die gesetzliche Regel ist, daß die Verteilung inGeld erfolgt. Das ist der regelmäßige Gang der Sache und das Endziel der Liquidation, wiedies schon Z 7l) crgiebt. Aber nicht ersichtlich ist, daß das Gesetz dem Gesellschafter ein nnent-ziehbares Recht auf Auszahlung des Liquidationsüberschusjes in Geld hat gewähren wollen. AusH 49 Abs. 1 Satz 3 B.G.B, ergiebt sich für das Recht der Vereine das Gegenteil, ESmuß daher angenommen werden, daß regelmäßig allerdings der Liquidalionsüberschuß in Geldauszuzahlen ist, daß dies aber nicht nur dann unterbleiben kann, wenn der Gesellschastsvcrtragein anderes bestimmt das ist selbstverständlich, sondern auch dann, wenn ein einfacherGeneralvcrsammlungsbeschluß Naturalteilung anordnet. Letzteres kann natürlich nur geschehen,wenn der Gesellschaftsvertrag nicht entgegensteht. Im letzteren Falle müßte ein StalutenänderungS-beschluß und, wenn die Statuten ersehen lasten, daß ein Sonderrecht festgesetzt werden sollte,außerdem noch die Zustimmung der Sonderberechtigten vorliegen. Daß aber der Anspruch aus Geld-auszahlung nicht ohne weiteres ein Sonderrecht der Gesellschafter ist, das durch Mehrheitsbeschlußnicht aufgehoben werden könnte, wird auch für das Aktienrecht angenommen (Behrend g 146Anm. 41: Ring Anm. 2 zu tz 360, anders Pinner Aktienrecht H 366 Anm. II). Ein Fall derNaturalteilung lag der Entscheidung in R.G. 34 S. 57 zu Grunde. Anscheinend hatte man dortdaran keinen Anstoß genommen.

Znsah 3. Bestimmungen des Gescllschaftsvertrageö, durch welche die Liqnidationsraten Anmzu Gunsten der Gesellschaf» verfallen, wenn sie innerhalb einer bestimmten Zeit nicht abgehoben