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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
396
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 72.

zu 8 69; auch Neukamp Am». 3 zu § 71 gegen Förtsch und Liebmann). Eine Ein-reichung zum Handelsregister findet nur insofern statt, als die Publikation der Bilanzbei Bankgeschäften zum Handelsregister einzureiche» ist (8 41 Abs. 4; Anm. 21 zu Z 69).

«nm, «. H Zwang zur Ausstellung der Bilanzen durch den Rcgisterrichtcr findet nicht statt,

wohl aber zur Publikation bei Bankgeschäften (vergl. Anm. 33 u. 45 zu 8 41;Anm. 20 u. 21 zu 8 69).

K.

Dos Verittögcn der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Ver-hältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann einanderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.

Der vorliegende Paragraph behandelt die Frage: In welchem Bcrhältnissc erfolgt dieBerteilnng dcS Bermögens der Gesellschaft?

Anm. ». I. Was ist zur Berteilnng unter die Gesellschafter bestimmt? Unser 8 72 sagt darüber etwaslakonisch:das Vermögen der Gesellschaft." Aber gemeint ist dasselbe, was § 300H G.B sür das Aktienrecht sagt: das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögender Gesellschaft, Nur das, was nach Berichtigung der Schulden übrig bleibt, ist zur Verteilunguntcr die Gesellschafter geeignet (vergl. 8 73). Nicht bloß ein der Ziffer des Stammkapitalsentsprechender Teil des GcsellschaftSvcrmögenS, sondern alles, was vorhanden ist, mußzunächst verwendet werde», um die Gläubiger zu befriedigen. Denn das ganze Gesellschafts-vermögcn hastet den Gläubigern (§ 43 Abs. 2; Anm. 16 dazu), also auch, soweit ihmNcscrvekontc» gegenüberstehen, wobei auch ein etwaiger Dividendenergänzungsfonds keineAusnahme macht; denn auch dieser stellt keinen Gläubigeranspruch der Gesellschafter dar.Für die Zwecke der Liquidation wird daher am besten eine Bilanz ohne Berücksichtigungder Rcservekonten aufgestellt (vergl. Anm. 6 zu ß 71), eine Bilanz, die auf der einen Seitelediglich die Aktiva, aus der andern lediglich die Schulden enthält. Aus einer solchen Bilanzsieht man klar, was über die Schulden vorhanden und demgemäß zur Verteilung unter dieGesellschafter bestimmt ist.

Anm. 2. II. Nach welchen Grnndsätic» erfolgt die Verteilung dcS Liquidationsübcrschusscs?

1. Die gesetzliche Regel geht dahin, daß das Vermögen nach Verhältnis derGeschäftsanteile verteilt wird. Das will sagen: es entscheidet einfach der Nenn-betrag der Geschäftsanteile. Es wird keine Rücksicht darauf genommen, ob es sich umSachcinlagcn oder um Geldeinlagen handelt. Es hat nicht etwa der Geldeinzahler einRecht aus bare Auszahlung und der Sachcinlcger einen Anspruch auf Rückgabe seinerEinlage oder des Erlöses aus derselben. Beide Arten von Einlagen sind vielmehr durchden Akt der Gründung Eigentum der Gesellschaft geworden und unterliegen nach Auf-lösung und Liquidation einfach der Verteilung untcr die Gesellschafter nach Verhältnisder Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile. Es sind auch nicht etwa vorher die gezahlten Nachschüssezurückzuzahlen, über die Rückzahlung von Nachschüssen siehe vielmehr Anm. 31 zu § 69.

Anm. z. Es wird auch keine Rücksicht darauf genommen, wieviel auf Geldeinlagen eingezahlt

ist (vgl. R.G. 33 S. 16 für das frühere Aktienrecht). Eine dem 8 300 Abs. 3 HGB.analoge gesetzliche Vorschrift sehlt hier. Die Verteilung erfolgt auch in dieser Hinsichteinfach nach den Nennbeträge» der Stammanteile. Die Rückstände an Geldeinlagensind hierbei Forderungen der Gesellschaft, und bei der Einziehung von Rückständen undbei Ausführung der Verteilung kann eS hier zur Kompensation kommen (vergl. Anm.Anm. 6 und 30 zu K 69). Das im § 19 aufgestellte Kompensationsverbot fälltinsoweit weg rAum. 6 u. 30 zu 8 69). Daß die Gesellschaft kompensieren kann, istselbstverständlich.

«nm, , 2. Durch den Gesellschastovertrag kann ein andcrro Verhältnis sür die Verteilung bestimmt werden.

» Ein anderes Verhältnis. Es kann also bestimmt werden, daß die Geldeinlegerihr Geld, die Sacheinleger den Erlös ihrer Sachcinlagc oder diese selbst zurückerhalten,

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