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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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395
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. H 71. 39K

Erscheinung tretende LiquidationSgcsellschast mit beschränkter Haftung. Die bisher ge-führten Bücher sind für diesen Zeitpunkt abzuschließen, und rS ist unter Zugrunde-legung eines Inventars die Bilanz aufzustellen. Fällt der Beginn der Liquidation indas Geschäftsjahr der Gesellschaft, was meistens der Fall sein wird, so kann infolge-dessen die Ziehung einer Schlustbilanz für den abgelaufenen Bruchteil des Geschäft»-jahrs unterbleiben. Diese hätte ja auch keinen Zweck. Den» der betreffende Gewinnkann doch nicht mehr verteilt werden, nachdem einmal die Auflösung beschlossenworden ist (vcrgl. Anm. 3 zu Z 69). Unter Umständen kann dadurch beinahe für ei»ganzes Jahr die Ausstellung einer Bilanz und die Verteilung von Dividenden sort-sallen, wenn nämlich die Auflösung kurz vor Schluß des Geschäftsjahres beschlossenwird. Höchstens könnte eine solche Schlußbilanz wegen der Zantiemen in Fragekomme». Aber dieselbe deckt sich keineswegs mit der ersten Bilanz der Liquidations-gesellschaft. Ebenso ist der Gewinn nicht vcrtcilbar, wen» für das ganze abgelaufeneGeschäftsjahr zur Zeit des Liquidationsbeginnes die Bilanz noch nicht festgestellt war(vergl. Anm. ö zu Z 69).

Die Eröffnungsbilanz ist der Gesellschasterversammlung nicht vorzulegen (8 -t6«»m. «.Nr. 1 bezieht sich nur auf die Jahresbilanz), und bei Bankgeschäften ist sie nicht zupublizieren (denn auch tz 41 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Jahresbilanz).

h) Weiter ist für den Schluß eines jeden Jahres eine Bilanz aufzustellen. Anm. ».Die Ausstellung einer Gewinn- und Vcrlustrechnung ist aber nicht vorgeschrieben(vcrgl. Anm. 21 zu Z 69). Dabei ist das Jahr zu rechnen vom Beginn der Liqui-dation. Daß das frühere Geschäftsjahr beibehalten werde» kann, ist hier nicht gesagt(anders § 299 H.G.B.). So auch Neukamp Anm. 3 gegen Licbmann Anm. 2, Esserund Parisius und Crllgcr.

«) Über die Grundsätze, nach welchen die Liquidationsbilanzen auszu-«»m ».stellen sind, sagt das Gesetz mit ausdrücklichen Worten nichts. Aber der Naturder Sache entspricht es, daß die Sonderbilanzvorschristen unseres Gesetzes, die js 42enthält, hier fortfallen. In H 299 H.G.B, ist dies für die Aktiengesellschaft aus- .drücklich vorgeschrieben. Hier folgt es aus der Natur der Sache. "Daß das, wie Förlschsagt, die Kontinuität der Bilanz stört, kommt deshalb nicht in Betracht, weil ja die Auf-lösung in dem Leben der Gesellschaft überhaupt eine bedeutsame Cäsur bewirkt, durch welchedie Kontinuität in den mannigfachsten Richtungen unterbrochen wird. Jene Grundsätzepaffen nur für die ordentlichen Geschäftsbilanzen, welche Gcwinnverlcilungsbilanzcnsind. Die Liquidationsbilanzen aber sind Vermögens verteilungsbilanzcn. ES soll daSvorhandene Vermögen realisiert und der hierbei erzielte Erlös verteilt werden. MitRücksicht aus diesen Zweck muß überall dasjenige als Wert eingestellt werden, wassich bei der Realisation voraussichtlich als Erlös ergeben wird. Dabei ist nichtüberall notwendig an Veräußerung zu denken. Hypotheken z. B., die einen geringerenVeräußerungswert haben, die aber durch Einziehung bei Fälligkeit voraussichtlich volleingehen werden, können zum vollen Nennbetrage eingestellt werden. Wo die Ver-äußerung beabsichtigt ist, ist diejenige Art der Veräußerung, welche voraussichtlicherfolgen wird, der bestimmende Faktor. So z. B. braucht nicht derjenige Wert ein-gestellt zu werden, der bei einer Einzelversilberung sich ergeben würde, wen» derLiquidator damit umgeht, das Geschäft in Bausch und Bogen zu verkauft», und einsicherer Käufer in Aussicht steht, ein solcher vielleicht schon eine bindende Offerte ab-gegeben hat. Das Stammkapital braucht in diesen Bilanzen nicht zu figurieren, eSwird aber ratsam sein, dies doch zu tun. Denn man zeigt dadurch, wie das Liquidations-vermögen sich auf die Stammanteile verteilt, und diese Übersicht ist den Gesellschafternsehr willkommen. Eine Notwendigkeit, die Reserven besonders anzugeben, besteht nicht(vergl. Anm. 1 zu 8 72).

6) Die Liquidationsjahresbilanzen sind innerhalb der in § 41 ausgestellten Frist auszu-Am». 7.stellen und bei Bankgeschästen zu publizieren (vergl. hierüber Anm. 21 zu 8 69). Siesind auch der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen (vergl. Anm. 3(1