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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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3!» 4 ' Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 71.

8 37). Aber nach innen können die Geschäftssührungsbefugniffe beschränkt werden, die Liqui-datoren haben nach innen alle diejenigen Beschränkungen inne zu halten, welche ihnen von denmaßgebenden Organen auserlegt werden. Deshalb ist es eine gültige Beschränkung der Geschäfts-sührungsbesugnisse der Liquidatoren, wenn das Statut besagt, daß die Einzahlungen durch Bekannt-machung des AussichtSratS eingefordert werden, sollte dadurch den Liquidatoren auch das Liqui-dalionSgcschäst erschwert werden! darin liegt keine Einschränkung der Vertretungsmacht Drittengegenüber, sondern den Gesellschaftern gegenüber (dies gegen R.G. 45 S. 154, 155). Wegender näheren Erläuterungen dieser Materie muß auf 8 37 verwiesen werden.

«»m.Äl. Es wird auch noch dieFrage erörtert, ob eine Erweiterung der gesetzlichenBertretungSbesugniS durch Gcsellschaftervcrsamnilung oder Statut zulässig ist. Die Fragewird im Allgemeinen bejaht (Förtsch Anm. 2, Liebman» Anm. 3). Allein die Frage muß ver-neint werde». Die Liquidatoren dürfe» alle Rechtsgeschäfte vornehmen, welche dem Liquidations -zweeke entsprechen und nicht anderen Organen (Gesellschasterversanimlung) vorbehalten sind. Wiekann da von einer Erweiterung noch gesprochen werden? Nach welcher Richtung ist da eineErweiterung noch denkbar? Unmöglich kann ihnen gestattet werden die Vornahme von Rechts-geschäfte», welche dem Liquidationszwecke zuwiderlaufen (das wäre ja eine Rückgängigmachungder Liquidation), und ebensowenig solche, welche der Gesellschasterversanimlung vorbehalten sind,z. B. Statutenänderungen.

«nm. Zusah 2. Über die Rcchtswirkniigcu der von den Liquidatoren vorgenommenen Rechts-handlungen, daß diese insbesondere die Gesellschaft treffen und nur diese, vergl. Anm. 15 zu 8 69,über die Haftung der Gesellschaft für Delikte der Liquidatoren, über dieHastung der Liquidatoren selbst gegenüber Dritten für Delikte und schuld-hafte Vertragsverletzungen, die sie bei der Geschäftsführung begehen, über die Hastungdesjenigen, der sich fälschlich als Liquidator ausgiebt, über die Zulässigkeitvon Rechtsgeschäfte» der Liquidatoren mit sich selbst, über alle diese Fragens. Anm. 3ssg. zu 8 36. Die Fragen sind sämtlich hier analog zu beantworten.

K 7t

Die Liquidatoren haben die aus AH 56 , 57, H 4s Absatz s, K 45 Ab-satz s. 2 und 4, 8 49 Absatz s und 2, H 64 sich ergebenden Rechte undPflichten der Geschäftsführer.

t5ie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem^ahre eine Bilanz aufzustellen.

Der vorliegende Paragraph hebt einige Verpflichtungen der Geschäftsführer hervor.

«nm. 1. 1. Die in Abs. 1 hervorgehobenen Verpflichtungen sind von uns bereits inder Erläuterung zu 8 69 im Zusammenhange behandelt. Dort haben wir beijedem einzelnen Paragraphen des zweiten und dritten Abschnitts die Frage erörtert, obund in welcher Weise derselbe auf das Stadium der Liquidation anwendbar ist. Eskann daher auf diese Erläuterungen verwiesen werden.

«nm. s. Nur hinsichtlich des 8 64 ist die im vorliegenden Paragraphen angeordnete An-

wendbarkeit noch besonders hervorzuheben. Es sind also die Liquidatoren verpflichtet, dieEröffnung des Konkurses zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschafteintritt oder aus einer aufgestellten Bilanz die llberschuldung sich crgiebt; sie haften sonstaus Schadensersatz. Näheres zu 8 64.

Über den Konkurs der Gesellschaft mit beschränkter Haftung siehe die Erläuterungen»u 8 63.

»nm. z. 2. Fn Abs. 2 »nscreS Paragraphen ist den Liquidatoren zur Pflicht gemacht, bei Beginn derLiquidation »nd demnächst in jedem Fahre eine Bilanz auszustellen.

n) Zunächst ha den die Liquidatoren bei dem Beginn der Liquidation eineBilanz aufzustellen. Das ist gewissermaßen die Eröffnungsbilanz für die in die