Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. st 79.
Grund und Zweck der VerwaltungsbesugniS des KonkurSvcrwaltcrs verstoßenden Aktenkann die Gültigkeit eines vom Konkursverwalter in Ausübung der VerwaltungsbesugniSabgeschlossenen RcchtgeschäftS nicht von der Prüfung der Frage abhängig gemacht werde»,ob dieses Geschäft oder sein praktischer Ersolg für die Zwecke der Perwallung nötig odererforderlich war" (R.G. 29 S. 32).
Indessen weicht unsere Ansicht von dem ab, was im Handelsrechte hierüber «nm.is.gelehrt wird. Das R.O.H. (21 S. 393) kommt unserer Ansicht zwar nahe. ES nimmtan, daß das Geschäft gilt, wenn der Gcgcnkontrahent bei Anwendung gehöriger Sorgfaltzu der Annahme berechtigt war, dasi es sich um ein LiquidatiouSgeschäst handelte. Dasunterscheidet sich von unserer Ansicht nur darin, das; das R.O.H. dem dritten 9 onlrahenlenden Beweis auferlegt, daß er bei gehöriger Sorgsalt zu jener Annahme berechtigt war.Zu dieser Verteilung der Bcweislast liegt aber kein Grund vor. Vielmehr muß demdritten Kontrahenten nachgewiesen werden, daß die tatsächlichen Besonderheiten des Ge-schäfts erkenne» ließen, daß das Geschäft außerhalb des Rahmens deS LiquidalivnSzweck»lag. Für den Verkehr muß es zunächst genüge», daß eine Person, welche Vertretung»besugnis hat, in dieser Eigenschaft auftritt und Geschäfte vornimmt, welche au sich in denRahmen der Vertrctungsbcfugnis falle» können. Daß ein solches Geschäft wegen dererkennbar gewesenen tatsächliche» Besonderheiten des Falles aus dem Rahmen der Bcr-tretungsbesugnis gleichwohl heraustritt, ist eine Ausnahme, die von dem bewiese» werdenmuß, der sie behauptet und Beschränkungen der VertrctungsbcsugniS daraus ableitet.Ncukamp (Anm. 3) erkennt zwar an, daß für den Rechtsverkehr davon ausgegangen werdenmuß, daß die Liquidatoren bei Rechtsgeschäften mit Dritten ihre gesetzlichen Befugnissenicht überschreiten; er will ebenfalls die Fälle, in denen nicht schon die Natur des Geschäfte»ganz offensichtlich ergiebt, daß dasselbe außerhalb des RahmenS des LiqnidationSzwccke»fällt, besondcrs schützen. Aber er tut dies nicht genügend, nämlich nicht dadurch, daß erin diesem Falle einfach die Gültigkeit des Geschäfts annimmt, nicht einmal, wie das R.O.H.dann, wenn der Dritte darlegt, daß er auch bei gehöriger Aufmerksamkeit das Geschäftfür ein Liquidationsgeschäft halten mußte, sondern er will jene Fälle lediglich dadurchschützen, daß derjenige, der in solchem Falle die Ungültigkeit des Geschäfts behauptet, siebeweisen muß. Er will also lediglich die Bcweislast verschieben, und wenn der Beweis,daß das Geschäft nicht zu den im vorliegenden Paragraphen ausgezählten Liqui-dationszwecken geschlossen wurde, geführt wird, läßt er das Geschäft ungültig sei», auchwenn es von den Liquidatoren als solchen abgeschlossen wurde, und seine Nichtzugehörig-keit zum Liquidationszweck für den Dritten nicht erkennbar war. Gerade darin aber liegtdie Gefährdung des Verkehrs, zu welcher kein Anlaß vorliegt, da die bei anderen be-schränkten Bertretungsverhüllnisscn geltenden bewährten Grundsätze zu solchen Ergebnissennicht führen, wie das oben dargeta» ist. Mit der bloße» Verschiebung der Bcweislast istdem Verkehr nicht geholfen.
Die von uns vertretene Ausfassung findet eine wesentliche Stütze darin, daß dic«»m.t».Ausleger des B.G.B , bei der Erläuterung des analogen st 49 B.G.B, aus dem gleichenStandpunkte stehen (Planck Anm. 1 zu st 49 B.G.B.: Goldmann-Lilienthal Bd. I S. 93;
Hölder Anm. 2 zu st 49; Rehbein I S. 37). Es geht nicht an, derselben Vorschrift hiereine andere Deutung beizulegen, als im B.G.B
Zusatz l. Diese gesetzliche Vcrtrctungsbefugnis der Liquidatoren ist nach außen »nbe «nm.Ki.schränkbar, nach innen bcschränkbar. Dies folgt schon aus st 37, der nach st 71 ausdrücklich füranwendbar erklärt ist. Soweit hiernach der vorliegende Paragraph die VertrelungSbesugnis derLiquidatoren ordnet, ist dieser Umfang Dritten gegenüber unbeschränkbar. Mögen Statuten oderGeneralversammlungsbeschlüsse oder Dienstverträgc den Liquidatoren zur Pflicht gemacht haben,nicht alle aus dem Liquidationszwecke folgenden Rechtsakte vorzunehmen, z. B. nicht Verkäufevon Grundstücken, oder bei allen Rechtsakten, die sie vornehmen, die Genehmigung eine» anderenOrgans einzuholen, so wird dadurch die Bertretungsbefugnis nach außen nicht geändert. DemDritten gegenüber ist die Bertretungsbefugnis in den im st 79 gezogenen Grenzen unbeschränkbar,nur im Falle der Kollusion liegt eine scheinbare Ausnahme vor (vergl. hierüber Anm. 12 zu