3ttL . Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft- g 70.
zu jj lllt und A 2W). Tie Liquidatoren sind hiernach zu anderen Geschäften, als zu solche»,welche die Liquidation mit sich bringt, nicht ermächtigt, auch nicht nach außen.
«nm.i«. Liegt aber hierin nicht eine große Gefährdung des Verkehrs? Wie
wir oben gesehen haben, kann beinahe jedes Rechtsgeschäft vermögensrechtlichen Inhaltsein LiquidationSgeschäst sein (Anm. k—Ku. 13). Da sie, wie dort gezeigt, jedes Geschäft, welchesden schließlich«: Endzweck der Umsetzung des Bermögcns in Geld oder der Abwickelungeines schwebenden Geschäfts verfolgt, jedes Geschäft, welches dem Zwecke der Liquidationentspricht, indem es die angemessene Verwaltung und Verwertung des Vermögensbezweckt, abschließen können, so kann beinahe jedes Rechtsgeschäft in den Kreis ihrerAufgaben fallen, ei» Liquidationsgcschäft sein- Nicht die juristische Natur der von denLiquidatoren gemachten Geschäfte, sondern ihr wirtschaftliches Endziel (der Liquidations-zweck, der Endzweck der Umsetzung des Vermögens in Geld oder der Abwickelung schwebenderGeschäfte, der Verwaltung und Verwertung des Vermögens) entscheidet schließlich, ob einGeschäft unter die Vcrtrctuugsbefugnis der Liquidatoren füllt oder nicht. Ein und das-selbe Geschäft kann in diesen Rahmen fallen oder aus ihm herausfallen, je nach demwirtschaftlichen Zwecke, welchen die Liquidatoren mit ihm verfolgen.Dieses letztere Moment ist aber oft ein Jntcrnum der Liquidatoren. Soll nun dieGültigkeit der Geschäfte von dem Vorhandensein dieses Jnternums abhängig sein? Solldas Geschäft gültig sein, wen» die Liquidatoren in ihrem Herzen einen mit der Verwaltungund Verwertung vereinbaren Zweck mit dem Geschäfte verfolge», und ungültig, wenn ihrGcdankengang eine solche Richtung nicht verfolget? Das kann ohne Gesährdung der Ver-kchrSintcresscn nicht angenommen werden. Aber es braucht auch aus juristischen Gründennicht angenommen zu werden. Vielmehr muß der Liquidator dem Verkehr gegenüber z» alle»Geschäfte» als legitimiert gelte», welche sich nicht erkennbar als nicht zu Liquidationszwcckcngetätigt darstellen. Dieser Grundsatz muß hier ebenso angenommen werden, wie bei allenbeschränkten VertretungSverhältnissen. Auch der Prokurist z. B. hat beschränkte Vollmacht:er ist ermächtigt zu allen Geschäften, welche der Betrieb eines.Handelsgewerbes mit sichbringt. Ei» und dasselbe Geschäft kann in den Rahmen dieser Vollmacht fallen odernicht, je nach dem wirtschaftlichen Zwecke, welchen der Prokurist mit ihm verfolgt. Bei-spielsweise ist der Prokurist zum Erwerbe eines Grundstücks ermächtigt, wenn er damitgeschäftliche Zwecke verfolgt. Dagegen fällt der Erwerb eines Grundstücks sür den Prinzipalzu private» Wohnungszwccken außerhalb des Rahmens seiner Vertretungsmacht. Aberfür die Frage der Gültigkeit des von ihm getätigten Grundstückserwerbsgeschästs ist nicht etwadie Frage entscheidend, welches wirtschaftliche Endziel der Prokurist in seinem Innern mit demGeschäfte verfolgt hat. Vielmehr genügt es, wenn der Prokurist als solcher anstritt, dasvon ihm vorgenommene Geschäft unter die Prokura lallen kann und dem Dritten nicht erkenn-bar war, daß es nicht für die Zwecke des Handclsgewcrbcs getätigt wurde. Kauft alsoder Prokurist als solcher im Namen des Prinzipals ein Grundstück, so ist dieses Geschäftgültig, auch wenn der Erwerb in Wahrheit mit dem Handelsgewcrbe nichts zu tun hat,wenn nur die Nichtzugehörigkeit zum Betriebe des Handelsgewerbes nicht erkennbar war.So muß auch hier die Gültigkeit angenommen werden, wenn ein Liquidator als solcherei» Geschäft abschließt, dieses seiner juristischen Natur nach unter den Liquidationsbetriebfallen kann, und die erkennbaren tatsächlichen Besonderheiten des Geschäfts nicht daraufhinweisen, daß der Liquidator damit nicht die Zwecke der Liquidation versolgte.
Am» >7. Für die rechtliche Stellung der Liquidatoren gilt hiernach das Gleiche, wie für die des
Konkursverwalters, und es ist nicht einzusehen, warum hier etwas anderes gelten sollte.Auch für den Konkursverwalter ist im Gesetze nichts weiter gesagt, als daß das Ver-ivaltungS- und VcrfügungSrccht über das Vermögen des Gcmeinschuldners aus ihn übergeht.Glcicknvohl ist hieraus nicht der Schluß zu ziehen, daß nur solche Geschäfte des Konkurs-Verwalters gültig sind, durch welche derselbe sein Verwaltungs- und Berfügungsrcchtwirklich betätigt, sondern alle Geschäfte, die ihrer juristischen Natur nach hierzu geeignetsind und keine tatsächliche» Besonderheiten aufweisen, die daraus hinweisen, daß sie keineBetätigung jenes VcrwaltungsrechtS sind. „Abgesehen von solchen augenscheinlich gegen