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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
391
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Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 7V.

Rechtsgeschäfts, sondern lediglich seine tatsächliche Gestaltung im einzelnen Falle, welchees bewirken kann, daß das Geschäft aus dem Rahmen der VertrelungSbesugniS derLiquidatoren heraustritt (vergl. unten Anm. 16).

S. Sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.«nm.ia.Die Borschrist ist überflüssig. Denn aus 8 KL, krast dessen der 8 65 Abs. I aus dieLiquidation anwendbar ist, ergicbt sich das Gleiche. Überdies ist die Borichrist hier nichtso deutlich, wie in seinem Borbildc, dem § 149 H.GB. Tort hcistt der PassuS: DieLiquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlichund außergerichtlich. Gemeint ist natürlich dasselbe, wie zur Erläuterung hinzugefügtwerden mag.

Was im Einzelnen ihre Stellung als gesetzliche Bertrcter im Bcrkchr und in«nm».Prozessen betrifft, so gilt, abgesehen davon, daß sie eben nur für die Zwecke der Liquidationtätig sein dürfe», hier das Gleiche, wie für die Geschäftsführer al« gesetzliche Berlreter imVerkehr und in Prozessen. Sie sind es, welche im Name» der Gesellschaft klagen, siewerden im Namen der Gesellschaft verklagt (Bolze 13 Nr. 501). Sie leisten für dieGesellschaft die Eide ; auch im OffcnbarungscidSvcrsahren sind die Liquidatore» zur Ab-leistung des Eides zu laden, eventuell richtet sich der Hastantrag gegen sie.

K. Sie können zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue GcschästeAnm .ie.abschließen. Die Borschrist ist von geringerer Bedeutung, wen» cS richtig ist, daß dieLiquidatoren zu neue» Geschäften überhaupt befugt sind, soweit sie im letzten Ende daraushinzielen, das vorhandene Vermögen angemessen zu verwalten und zu verwerten (vergl.Anm. 68). Dann ist der Abschluß eines neuen Geschäfts nicht mehr davon abhängig, obein bestimmtes schwebendes Geschäft dadurch abgewickelt werden soll; denn tvenn dies auchnicht der Fall ist, das Geschäft aber seiner Tendenz und seinem Zwecke nach daraus ab-zielt, das Vermögen angemessen zu verwalten und zu verwerten, so fällt cS doch in denRahmen der den Liquidatoren zugewiesenen Aufgaben und der ihnen gestatteten Aktions-freiheit.

7. Alles in Allem besteht die Aufgabe der Liquidatoren darin, daß sie da»A»m.is.Gesellschaftsvermögen in der dem Liquidationszwccke angemessenen Weise zu verwalten undzu verwerten haben, und alle Rechtsgeschäfte, die sie in Erfüllung dieser Aufgabe vor-nehmen, fallen in den Kreis der ihnen zugewiesenen Ausgaben. Die im vorliegendenParagraphen hervorgehobenen Einzelausgaben sind in diesem Sinne zu verstehen und führe»,wie oben Anm. 68 dargetan, richtig aufgefaßt, zu dieser allgemeinen Formulierung. Überdie Frage, inwieweit dem Dritten entgegen gehalten werden kann, daß ein Rechtsakt nichtdem Liquidationszwecke entspricht, siehe unten Anm. 16.

II. Der rechtliche Eharaktcr der hier aufgezählten Aufgabe» und der dadurch geschaffenen Rechts «nm.i«.

stcllung der Liquidatoren ist solgendcr.

1. Zweifellos liegt darin zunächst eine Instruktion für ihre Geschäftsführung.Sie haben lediglich die Aufgabe zu liquidieren und demgemäß nur solche Geschäfte ab-zuschließen, welche im Rahmen dieser Aufgabe liegen. Verletzen sie diese Verpflichtung,übertreten sie den Rahmen, so machen sie sich der Gesellschaft gegenüber verantwortlich(nicht auch den Gläubigern gegenüber, zu denen sie in keiner Rechtsbeziehung stehe»;Anm. 27 zu § 69). Die hierin liegende Beschränkung steht in Bezug aus die GeschästS-führungsbcfugnis aus gleicher Stufe, wie die Beschränkungen, welche die Statuten oderdie Beschlüsse der Gesellschafter ihnen auferlegen. Sie haben diese ebenso zu beobachten,wie jene. Der 8 37 Abs. 1, der nach 8 71 auf Liquidatoren anwendbar ist, ist hier analoganwendbar. In ihrer Gcschästsführungsbesugnis sind sie aber weiter beschränkt durchetwaige Vorschriften der Statuten, des Dienstvcrtrages und auch durch gesetzliche Bor-schristen (88 16, 49, 69); vergl. unten Anm. 20.

2. Aber außerdem wird durch unseren Paragraphen ihre BertretungsbefugniS«nm.li.nach außen um grenzt. Mit Recht wird allgemein angenommen, daß die im vorliegendenParagraphen geschehene Umgrenzung der Ausgabe der Liquidatoren auch ihre Vcrtrctnngsbcfugnis nach außen umgrenzt (vergl. R.G 44 S. 82 und alle Kommentare zum H.G.B.