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Auslosung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 70.
findet, vielmehr liegt es im Bereiche ihrer Aufgabe, jedes Geschäft zu schließen,welches im letzten Ende darauf abzielt, die Vcrmögcnsstücke angemessenzu verwerten. Sie können also auch Erwcrbsgeschäfte und Verträge jeder Art schließen,welche den wirtschaftlichen Endzweck verfolgen, die Vermögensstückc der Gesellschaft in Geldumzuwandeln. Sie können also z. B- Transportverträge schließen, wenn sie die zu ver-äußernden Maschinen zunächst an einen anderen Ort stellen wollen, um sie dort besserzu versilbern, obwohl der Transportvertrag selbst kein Geschäft ist, durch welches ein Ver-mögensstiick in Geld umgesctzt wird; sie können ein Lokal mieten, um dort die Vcrmögcns-sliicic besser auszustellen, und so besser zu veräußern; sie können annoncieren zc. Siekönne» auch Umsetzungsgcschäfte vornehmen, bei denen sie zunächst kein Geld erhalten, z. B.ein Grundstllck gegen Aktien eintauschen, um dann die Aktie» zu verkaufen; siekönnen demgemäß sich Namens der Gesellschaft bei einer Aktienkapitalscrhöhung oderbei der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung oder gar bei der Gründung einer solchen Gesellschaft durchIllation oder auch sonst beteiligen.
«»m. ?. Sie haben, obgleich dies im Gesetze nicht ausdrücklich hervorgehoben ist, auch die
selbstverständliche Ausgabe, das Vermögen angemessen zu verwalten, bisseine Umsetzung in Geld gelingt. So steht ihnen zweifellos das Recht und wohl auch diePflicht zu, Grundstücke, die sich einstweilen nicht veräußern lassen, angemessen zu ver-mieten, Gelder, die sich zur Verteilung nicht eignen, weil sie z. B. im Verlaufe derLiquidation noch gebraucht werden, angemessen anzulegen, also Wertpapiere dafür zukaufen, obgleich dies gerade das Gegenteil von Umsetzung in Geld ist; denn hier wirddoch Geld in Ware umgesetzt.
«nm. ». DaS sind Anschauungen, die vom Reichsgericht (Bd. 44 S. 84) geteilt werden; das
Kammcrgcricht (bei Johow und Ring 21 X. S- 260; Beschluß vom 4. Februar 1901)geht von engeren Anschauungen aus. ES lehnt sich eng an den Wortlaut unseresParagraphen an und hält dafür, daß der Liquidator nur zur Umsetzung des Ver-mögens in Geld, nicht in andere Vermögensobjektc berechtigt ist. Von diesem Stand-punkte aus hält dieses Gericht die Beteiligung des Liquidators bei der Gründung einerGesellschaft mit beschränkter Hastung, also die Umwandlung des Vermögens inAnteile einereiner anderen neu zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Hastung, aus eigener Macht-vollkommenheit des Liquidators (und zwar auch nach außen) nicht für zulässig, allenfalls mitZustimmung sämtlicher Gesellschafter. Nach dem oben Angeführten erachten wir diese Ein-engung seiner Machtvollkommenheit nicht für zutreffend. Unseres Erachtens greift hierdas Prinzip Platz, welches der analoge 8 48 Abs. 2 B.G.B, zum Ausdruck bringt, nachwelchem der Liquidator die rechtliche Stellung des Vorstandes hat, soweit sich nicht ausdem Zwecke der Liquidation ein anderes ergiebt. In diesem umfassenden Sinne ist dieim H 49 B.G.B, enthaltene Deklaration aufzufassen. Für unser Gesetz gilt das Gleiche.Einmal ist der § 48 Abs. 2 subsidiär anwendbar, überdies ist ja der Z 37 Abs. 2, derdie uneingeschränkte VertrctungsbcfugniS des Geschäftsführers statuiert, nach 8 69 auf dieLiquidation insoweit anwendbar, als sich aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderesergicbt. AuS dem Wesen der Liquidation ergicbt sich aber keineswegs diese Einengungder Vertretnngsbefugnis. Die betreffenden Akte können vielmehr zur sachgemäßen Ver-waltung und Verwertung des Gcsellschaftsvcrmögens unter Uniständen vorzüglich geeignetsein (zustimmend Pinncr bei Holdhcim 10 S. 136).
»um ». Die Liquidatoren können auch Patente und Mustcrschutzrechtc nehmen, denn unter
Umständen dient dies zur vorteilhasten Umsetzung des Gesellschaftsvcrmögens; keineswegsliegt dies begrifflich außerhalb des Zweckes der Liquidation (Liebmann zu 8 7V; vergl.R.G. 1» S. 106). Sie können endlich auch Vergleiche und Kompromisse(Schicdsvcrträge) schließen, soweit dies in den Rahmen der Liquidationstätigkeit fällt.Auch Schenkungen liegen nicht schlechthin außerhalb der Liquidationstätigkcit. Mandenke an Trinkgelder, an Belohnungen an die Beamten für besonders hervorragende Dienstegegeben, um andere Beamte anzufeuern. Auch hier ist es nicht die juristische Natur des