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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
389
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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, 8 70.

führen, daß aktives GesellschaslSvermögen zur Ersüllung solcher Verpflichtungen derGesellschaft vorhanden ist. Die GescllschastSgulhabcn der Gesellschafter, ihre Liquidation»'Überschüsse haben die Liquidatoren zwar cbensalls auszuzahlen. Doch beruht da» nichtauf diesem Paragraphen, sonder» aus § 72. Es Hütte dies aber auch hier gesagt werdenkönnen und eigentlich sollen, wie auch 8 49 B.G.B, diese Ausgabe der Liquidatoren indiesem Zusammenhange erwähnt.

3. Sie haben die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Dazu gehören «»m.auch die Ansprüche der Gesellschaft an die Mitglieder aus ihrer Mitgliedschaft, insbesonderealso auch rückständige Einlageverpslichtungen. Der Liquidator ist aber nicht berechtigt,mehr an Einlagerückständcn einzuziehen, als erforderlich ist, um die Liquidation sachgemäßdurchzuführen, insbesondere die Aktiva angemessen zu verwerten, die Gläubiger zu be-friedigen und den Überschuß gcsetz- »ud statutenmäßig zu verteile».') Sollte er darüberhinaus Einlagcrllckständc einziehe», so würde er einziehen, was er doch wieder an dieZahlenden zurückzahle» müßte, das ist überflüssig und deshalb, weil eS dem Wesen

der Liquidation widerspricht, ungesetzlich. Doch muß der in Anspruch genommene Ge-sellschaftcr das einwenden und beweisen (R.G. 45 S. l55 a. E , R.G. v. 29. März 1899in J.W. S. 305, 306). Wie weit der Liquidator an die Beschlüsse der Gesellschafter-Versammlung bei der Einziehung von Einlagerückständcn gemäß 88 46 Nr. 2, kill gebundenist, darüber siehe Anm. 30 zu 8 39). Der Liquidator ist aber nicht bloß zur Einziehung,sondern, wo ihm dies angemessen erscheint, auch zur andcrweiten Verwertung der Forde-rungen (Verkauf, Stellung zur Kompensation ?c.) berechtigt, da er ja hinsichtlich aller Vcr-mögcnsstücke, also auch hinsichtlich der Forderungen, das Recht hat, sie in Geld umzusetzen(R.G. 44 S. 84).

4. Die Liquidatoren haben das Vermögen der Gesellschaft in Geld um -Anm.zusetzen. Die Art, wie sie dies tun, bleibt völlig ihrem pflichtgemäßen Ermessen über-lassen. Sie können die Vermögensstücke freihändig verkaufen, oder durch Versteigerung:

sie können auch das ganze Geschäft, ja sogar das ganze Vermögen inBausch und Bogen verkaufen, wenn ihnen dies nach pflichtgemäßem Ermessen alsdie angemessenste Art der Abwickelung erscheint. Die (von Neukamp Anm. 5, FörtschAnm. 7 vertretene und auch von uns früher geteilte) Ansicht, daß die Tendenz des vorliegendenParagraphen dahingeht, den Liquidatoren nur eine stückweise Versilberung zu gestatten,kann nach näherer Erwägung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist dem vorliegende» Para-graphen eine solche Einengung der Grenzen ihrer Aufgaben nicht zu entnehmen. DerVerkauf in Bausch und Bogen widerspricht begrifflich nicht dem Liquidationszwecke und derden Liquidatoren gestellten Aufgabe (so auch Liebmann zu 8 70 des Gesetzes). Will derLiquidator gleichzeitig die Firma veräußern, so bedarf er dazu freilich der Genehmigungder Gescllschastervcrsammlung; die Firmcnübcrlassung ist Firmcnändcrung, also Änderungdes Gesellschastsvertrages: die Voraussetzungen einer solchen müssen also beobachtet werden.Siehe hierüber Anm. 28 zu H 4 und darüber, daß im Stadium der Liquidation Statuten-änderungen möglich sind, Anm. 38 u. 39 zu § 69. Eine andere Frage ist, ob der Liquidator,ehe er eine solche Transaktion vornimmt, zur Vermeidung eigener Verantwortlichkeit dieGcsellschastervcrsammlung befragen muß (hierüber Anm. 35 zu 8 69 u. Anm. 6 zu 8 49).

Weiter ist hervorzuheben, daß ihnen mit dem vorliegenden Paragraphen nicht etwa Anmnur solche Geschäfte gestaltet sind, bei welchen eine unmittelbare Umsetzung in Geld ftatt-

>) Es kann jedoch nicht etwa so formuliert werden, daß er nicht Einlagcrückständc einziehendürfe, die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich sind. Diese Formulierung würdedem Umstände nicht Rechnung tragen, daß das Gcscllschastsvermögen nicht bloß zur Befriedigungder Gläubiger dienen, sondern daß der Überschuß auch geietz- und statutenmäßig verteilt werden soll(§ 72). ^onst würden ja diejenigen Gesellschafter, die ihrer Einzahlungspflicht vor der Liqui-dation genügt haben, benachteiligt werden gegen diejenigen, die zu dieser Zeit diese Pflicht nichterfüllt hatten. Überdies ist nach 8 72 der Überschuß des ganzen Vermögens zu verteilen, undzum Vermögen gehören auch Einlagcrückstände. Nur unnötiges Hin- und Herzahlen soll ver-mieden werden und gegen einen Ernzichungsversuch, der dies zur Folge haben würde, kannsich der verklagte Gesellschafter wehren.