Zgst Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 70.
ES kann z. B. der Sitz der Gesellschaft geändert (das Gegenteil hat für das Aktienrecht dasKammergericht bei Johow lb S. 35 angenommen), nur daß durch eine Sitzverlegung imLiquidationsstadium der Gerichtsstand sich nicht »lehr ändert (vergl. unten Anm. 40). Eskann serner die Firma geändert werden und es wird dies notwendig sein, wenn das Geschäftnebst Firma veräußert werden soll. Es können alle sonstigen im Gesellschaftsvertrage ent-haltene» Bestimmungen geändert werden. (Es können z. B. die Beschränkungen hinsichtlichder Veräußerung der Geschäftsanteile beseitigt werden oder umgkehrt neue Beschränkungeneingesührt werden ic.) Es kann ferner das Stammkapital erhöht werden, z. B. im Zu-sammenhange mit dem Beschlusse aus Fortsetzung der Gesellschaft. Es kann auch das Stamm-kapital herabgesetzt werden. (Letzteres aber nicht zum Zwecke der Rückzahlung von Einlagen:siehe oben Anm. 38).
«»»> 40. Zusah. Der Abs. 2 «uscreö Paragraphen giebt eine Prozcssualc Bestimmung: DerGerichtsstand ändert sich nicht. Das spricht ebenfalls dafür, daß der Sitz verlegt, also das Statutgeändert werden kann (vergl. Anm. 38). Denn wäre das nicht möglich, so wäre Abs. 2 über-flüssig. Der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaft ist ja dort, wo die Gesellschaft ihren Sitzhat. Könnten also die Statuten nicht geändert werden, so könnte der Sitz nicht geändertwerden, und es bliebe dann eo ipso der Gerichtsstand unveränderlich.
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?ic Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver-pflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselbeneinzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie habendie Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigungschwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Sin- Der vorlirgcudc Paragraph umgrenzt dir Aufgabe der Liquidatoren. Es sollen im
Folgenden zunächst diese Grenzen erläutert, alsdann soll die hieraus sich er-gebende Rechtsstellung der Liquidatoren dargelegt werden,l. Die einzelnen Aufgaben der Liquidatoren.
Anm. ». 1. Sie haben die laufenden Geschäfte zu beendigen. Dazu gehört z. B. dieFortsührnng schwebender Prozesse (R.O.H. 21 S. 127). Die Vorschrift ist nicht dahin zu ver-stehe», als müßten die Liquidatoren die laufenden Geschäfte in ihrem Laufe unterbrechenund zu schnellem oder gar vorzeitigem Ende führen. Am allerwenigsten giebt ihnen derEintritt der Liquidation dritten Kontrahenten gegenüber ein Recht dazu und noch wenigerhaben Dritte ein vorzeitiges Lösungsrecht (R.G. 5 S. 8).
A»m. ». 2. Sie habe» die Verpflichtungen der ausgelösten Gesellschaft zu erfüllen.
Waren die Forderungen bisher bestritten, so können sie nach ihrem pflichtgemäßen Er-messen das Bestrcitcn ausgeben und Erfüllung leisten. Es überschreitet aber ihre Befug-nisse, wen» sie verjährten Forderungen durch Anerkenntnis den Rechtsgrund verstärkenund dieselben bezahlen (ROH. 0 S. 85). Doch ist auch dies onm xrauo salis zu nehmen.Auch das Anerkenntnis oder die Bezahlung einer verjährten Forderung kann sich unterUmständen durch den Liquidationszweck rechtfertigen. Es kann sehr wohl sein, daß einschwebendes Geschäft am besten dadurch erledigt wird, oder die Umsetzung eines Ver-niögensstückcS in Geld am besten dadurch bewirkt wird, daß nebenher eine verjährteForderung bezahlt wird. Dann ist der Liquidator auch dazu berechtigt.
«nm. s. Zu den Gläubigern der Gesellschaft in diesem Sinne gehören auch die Gesellschafter,
soivcit sie Forderungen aus andcrem Rcchtsgrunde haben, und auch insoweit, als ihreForderungen zwar im Gesellschastsverhältniffe ihren Ursprung haben, aber doch reineForderungen geworden sind, z. B. fällig gewordene Tividendcnansprüche (Anm. 8 zuK 2V) oder Ansprüche aus § 3 Abs. 2. Anders als bei der offenen Handelsgesellschaft^hierüber R.G. 20 S. 1K) haben die Gesellschafter in diesem Falle nicht den Nachweis zu