Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 «!3.
werden können? (vergl. Johow 15 S. 35). Weiter: Während die Verivallung der Gesellschastvor der Liquidation eine sehr leichte war, z. B> blos, in der Verwaltung von Grundstückenbestand, beginnt jetzt nach dem Eintritt der Liquidation erst die Schwierigkeit: konnte manvorher von der Bestellung eines AussichtsratS absehen, so erweist sich jetzt ein solcher alserforderlich. Warum sollte es da nicht möglich sein, die Statuten dahin zu ändern, das,von jetzt an ein Aussichtsrat bestellt werden soll? Wo läge der Sin» einer solchen Be-schränkung? Ferner: Es erweist sich im Liquidationsstadiui» als nützlich und vorteilhast,das Geschäft nebst Firma zu veräußer», die Firmenvcräußerung aber ist eine Firmcn-änderung und diese ist eine Änderung der Statuten (vergl. Anm. 23 zu 8 4); und es solltediese Art der Durchführung der Liquidation unmöglich sein? Ferner: Die Statute» ent-halten Beschränkungen über die Veräußerung von Geschäftsanteilen, warum sollte» diesenicht jetzt noch aufgehoben werde» können? Auch die KapitalScrhöhung erweist sich oft alsnützlich. Die Gesellschaft hat z. B. ei» Grundstück, welches mit einer Hlipothck belastet ist.
Wäre es lastenfrei, so könnte es veräußert werden. Oder die brachliegende» Terrains derGesellschaft könnten vorteilhaft verwertet werden, wen» auf einige» von ihnen Gebäudeerrichtet würden. Warum sollte es dem Wesen der Liquidation widerspreche», wen» zudiesen Zwecken eine Kapitalserhöhung erfolgt? Oder der Beschluß auf Fortsetzung derGesellschaft gemäß § 6V Abs. 1 Nr. 4 kann vernünftigerweise nur dann gefaßt werden, wen» dieGesellschaft mit neuem Kapital ausgestattet wird. Ein vorsichtiger Gesellschafter kann insolchem Falle oft nur unter der Bedingung die Fortsetzung mitbeschlicßen, wenn die Kapitals-erhöhung erfolgt. Warum sollte dies im Stadium der Liquidation nicht möglich sein? Auchdie Kapitalsherabsctzung wird dem Wesen der Liquidation oft nicht widersprechen. Freilicheine Kapitalsherabsctzung zum Zwecke der Rückzahlung von Einlagen darf ja nicht erfolgen,weil hier die positive Vorschrift des § 73 entgegensteht. Aber sonstige KapitalSherabsktzungensind begrifflich nicht ausgeschlossen. So wird z. B. die Gesellschaft »ach Einstellung desKonkursverfahrens oft nur dann vcrnünstigerwcisc fortgesetzt werden könne», wenn die Zifferdes Stammkapitals der wahren Vermögenslage entsprechend herabgesetzt wird. Warum solltedas nicht möglich sein? Warum sollte das Gesetz eine solche Transaktion verbieten ? Isthiernach anzunehmen, daß Statutenänderungen keineswegs dem Wesen der Liquidation wider-sprechen, und sollten durch H 63 nur solche Bestimmungen für unanwendbar erklärt werden, welchediese Eigenschaft haben, so folgt daraus, daß begrifflich auch Statutenänderungen beschlossenwerden können. Daraus allein, daß der 8 63 nur die Vorschriften des zweiten und drittenAbschnitts erwähnt, ist das Gegenteil nicht anzunehmen, zumal der 8 63 überhaupt nichtgerade glücklich und einwaudsrei gesaßt ist. Denn er bestimmt, daß in Bezug aus „dieRechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter" die Vorschriften des zweiten unddritten Abschnitts zur Anwendung kommen, während doch nur der zweite Abschnitt betiteltist: „Von den Rechtsverhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter." Übrigens sindauch Vorschriften des ersten Abschnitts, obgleich auch dieser im 8 63 nicht erwähnt ist, vonder Anwendung auf das Liquidationsstadium nicht ausgeschlossen. Denn wenn eS im 8 6Abs. 2 heißt: „Zu den Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestelltwerden", so ist dies eine Vorschrift des ersten Abschnittes, deren analoge Anwendung ausLiquidatoren nicht zweifelhaft ist. Ein weiteres Argument ergiebt sich aus der Bestimmungdes 8 63 Abs. 2 (siehe unten Anm. 4V).
Es können hiernach im Liquidationsstadium auch Ttatiitenänderungrii, auch Kapitals Lnm.Z".erhöhungcn und Kapitalsherabsclinngen vorgenommen werden.^ (Siehe oben Anm. 33.)
>) Soweit die hier niedergelegte Anschauung mit dem in Widerspruch steht, was wir imAktienrecht gelehrt haben, so beruht dies daraus, daß wir unsere Ansicht geändert haben. Derengeren Auffassung folgt für das Genoffenichastsgcsey R.G. 53 S. 133: Nach der Auslösungbestehe die Genoffenschaft nur noch für die Zwecke der Liauidation, und die Begründung neuerMitgliedschaften liege außerhalb dieses Zwecks. Wir glauben oben das Gegenteil dargelegtzu haben, daß nämlich die Begründung neuer Mitgliedschaften begrifflich nicht außerhalv desZwecks der Liquidation liegt, sondern durch die Zwecke einer sachgemäßen Abwickelung gebotenerscheinen kann.
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