Schlußbestimmnngen. A 7!»-
In Ansehung der in KK 7, 5H, K 57 Asisatz s, K 53 2U'satz s Nr. 5,K 80 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweites sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschafthandelt, eine Verhängung von Ordnungsstrafen nach A (4 des Handelsgesetz-buchs nicht statt.
Der vorliegende Paragraph enthält bloß eine negative Vorschrift. Er ordnet an, in welchen Fällen Am»die Anmeldung zum Handelsregister nicht durch Ordnuiigsstrasc erzwungen wird. ES sind dies die-jenigen Fälle, bei welchen die Eintragung kvnstitnlivcn Charakter hat (Eintragung der Gesellschaft seihst,Eintragung der Statutenänderung, der KapitalScrhöhung, der KapitalShcrabsctznng). Das Gesetzüberläßt es den Beteiligten, ob sie diejenige Anmeldung bewirken wollen, bei welcher die Rechl»-wirkung erst mit der Eintragung entsteht. Ei» öffentliches Interesse an der Eintragung bestehtnur in denjenigen Fälle», in welchen die Tatsachen auch ohne Eintragung RcchtSwirkung haben.In diesen Fällen soll die geschehene und rcchtSwirksam gewordene Tatsache auch öffentlich bekundetwerden. Nur in diesen Fällen findet ein Zwang zur Anmeldung statt. AuS unscrcr Vorschrift gehtauch hervor, daß die hier in Rede stehenden Anordnungen nur insoweit vom Zwange befreit sind,als es sich um die Eintragung in das Hanptregister handelt. Ganz natürlich, denn nur in soweithat die Eintragung konstitutive Wirkung. Ist aber die Eintragung in das Hauptregistcr erfolgt,so hat die Tatsache Rechtswirkung erlangt, und nunmehr erfordert eS das öffentliche Interesse,daß die rechtswirksam gewordene Tatsache auch im Zweigrcgister bekundet werde.
Znsatz. Der 8 H.G.B., auf welchen dieser Paragraph Bezug nimmt, lautet: «»m. 2.
!ver verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift odereine Sinreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu vondem Registergerichte durch Grdnuilgsstrafcn anzuhalten. Die einzelne Strafe darf denBetrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Das Nähere über das Ordnungsstrafverfahren ergeben die AH l—34, 132—13!» F.G.Von uns ist es in Anm. 3ffg. zu A 14 H.G.B, auseinandergesetzt. Hier sollen in aller Kürzeeinige Gesichtspunkte hervorgehoben werden.
1. Sobald das Rcgistergericht von einem das Einschreiten rechtfertigenden Sachvcrhaltc glaub-«»m. ».hafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung einer Ordnungsstrafe aus-zugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukomme»
oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Die Be-schwerde gegen diese Verfügung ist unzulässig (A 132 F.G.). Die Verfügung richlel sichgegen die Anmeldungspslichtigen, hier also gegen die Geschäftsführer und Liquidatoren,nicht gegen die Gesellschaft.
2. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Pflicht genügt, noch Einspruch erhoben, soAnm. 4.ist die angedrohte Strafe festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung
einer erneuten Ordnungsstrafe zu wiederholen, u. s. f., bis der gesetzlichen Verpflichtunggenügt oder Einspruch erhoben ist (A 133 F.G.).
3. Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so sind zwei Fälle möglich: entweder das Gericht «nm. ».erachtet den Einspruch für begründet, dann nimmt es seine Verfügung zurück, oder eS
hält ihn nicht für begründet, dann lädt es den Beteiligten zur Erörterung der Sache zueinem Termin. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Wenn auf Grund dessen, waS derTermin gezeitigt hat, der Einspruch für begründet erachtet wird, so hat das Gericht dieerlassene Verfügung aufzuheben; andernfalls hat es den Einspruch zu verwcrsen und dieangedrohte Strafe festzusetzen. Es kann aber auch von der Festsetzung einer Strafe absehenoder eine geringere als die angedrohte Strafe festsetzen. In Fällen der Verwerfung desEinspruches hat das Gericht zugleich eine erneute Verfügung nach A 132 F.G. zu erloffen.