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«nm. a. 4. Gegen den Beschluß, durch welche» die Ordnungsstrase festgesetzt oder der Einspruch ver-worfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt (K 138 F G.). Die Frist ist 2 Wochen,eine Form ist nicht vorgeschrieben, neue Tatsachen und Beweise sind zulässig. Sie hatausschiebende Wirkung, wenn durch die angefochtene Verfügung eine Strafe festgesetzt ist,sie wird vom Landgericht entschieden. Dieses sowohl wie das Amtsgericht können stetsdie Vollziehung der angefochtenen Verfügung aussetze», bis über die Beschwerde entschiedenist. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig,wenn die Entscheidung auf einer Gcsctzesverlctzung beruht; für diese ist zuständig dasOberlandesgericht sin Preußen das Ztamincrgcricht, in Bayern das Oberste Landesgericht) .Diese? hat jedoch, wenn eS bei der Auslegung einer reichögesctzlichcn Vorschrift von derans weitere Beschwerde ergangeneu Entscheidung eines anderen Oberlandcsgerichts odereiner Entscheidung des Reichsgerichts abweichen will, die weitere Beschwerde dem Reichs-gericht vorzulegen. Alsdann entscheidet das Reichsgericht. Die weitere Beschwerde kann zuProtokoll des Gcrichtsschreibcrs eingelegt oder sie muß von einem Rechtsanwalt unter-zeichnet sei», es sei denn, daß sie von einer Behörde eingelegt wurde oder von einemNotar, welcher in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag an das Gerichterster Instanz gestellt hat. Die Frist ist ebenfalls 2 Wochen.
«»>». ?. DaS Gericht kann seine eigene Verfügung nicht ausheben, denn es handelt sich um
Verfügungen, welche entweder der sofortigen Beschwerde, oder solche, welche der weiterenBeschwerde unterliegen (ZK 18, 28 F G.).
A »m. «. Auch die Organe des Handelsstandes sind berechtigt und verpflichtet, bei dem
OrdnungSstrafverfahren durch Anträge und Beschwerden mitzuwirken.
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IBird eine Aktiengesellschaft zum Aweek der Umwandlung in eine Gesell-schaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so kann die Liquidation derselbenunterbleiben, wenn hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den nach-stehenden Bestimmungen genügt wird.
Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein alsdas Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft.
Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonstgeeigneter !Deise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien entfallendenAnteil an dem Bermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesell-schaft zu beteiligen. Die Aktien der sich beteiligenden Mitglieder müssen mindestensdrei Bierteile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen.
Der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Bermögen der aufgelöstenGesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der General-uersammlung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß,durch welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Vier-teilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.
Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auf-lösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldetcherden. Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung dervorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist.