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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
417
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Schlußbestimmunge». ff 30.

Der vorliegende Paragraph will den Akticngescllschastrn dir Möglichkeit eröffnen, sich »»Irr ?«»'Vermeidung der Liquidation in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung »mzuwandeln. Ohne "diese Gesetzesvorschrist wäre diese Umwandlung nur möglich aus dem in ff IV>8 HGB ge.statteten Wege, d. h. durch Veräußerung deS Vermögens im Ganzen, wobei aber da» Spcrrjahrabgewartet werden müßte und vor Ablauf desselben nicht einmal die Übergabe de« Vermögen»an die neue Gesellschaft erfolgen könnte (8 333 Abs. 3 H.G.B. ). Der vorliegende Paragraphöffnet den Weg, auf welchem mit einem Schlage von Recht» wegen da» Vermögen aus die neueGesellschaft übergeht und die Aktiengesellschaft vom Rtchtsboden verschwindet.

Zu bemerken ist, daß sich die Borschrist nur aus Aktiengesell schasten bezieht, nichteinmal auf Akticnkommanditgesellschasten, ebenso nicht auf sonstige juristische Personen, nochweniger auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschasle».

Die fiiilf Hauptakte der Umwaudluna.

Vci der Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung «nm. >sind fiinf Hauptaktc zu unterscheiden. An dieselben reihen sich mehrere Ncbcnaktc.

1. Der erste Hauptakt ist die Gewährung der VetrilignngSmäglichkeit an alle Aktionäre. ESist nicht gerade notwendig, daß mit diesem Hauptaktc die Transaktion beginnt. E» kannauch die Auslösung der Gesellschaft und die Genehmigung der BetciligungSbilanz vorher-gehen. Es genügt, wenn dieser Akt vor der Errichtung der neuen Gesellschaft erfolgt.

Aber am besten wird die ganze Transaktion damit begonnen, weil man dadurch eineÜbersicht erhält, ob und in welcher Weise sie sich wird durchführe» lassen.

Die Gelegenheit kann gewährt werden durch öffentliche Bekannt-«»,». »machung. Wie diese zu erfolgen habe, ist nicht gesagt. ES wird auch hier der ff 3t)Abs. 2 analog anwendbar sein (vergl. Anm. 17 zu ff 52), d. h. die Bekanntmachung hatzu erfolgen durch die im Geiellschastsvcrtragc für die Bekanntmachungen der Gesellschaftbestimmten Blätter und in Ermangelung einer solchen Statutenbestimmung durch die fürdie Bekanntmachungen des Handelsregistergerichts bestimmten öffentlichen Blätter. Aberdie Gelegenheit kann auch aus andere Weise gewährt werden : durch Gcrichlsvollziehc»zustellung, durch eingeschriebenen Brief, durch mündliche Aufforderung. In dem letzterenFalle wird der nach Abs. 5 zu führende Nachweis auf Schwierigkeiten stoßen. Unmöglichaber ist er nicht. Eidesstattliche Versicherungen, eventl. sonstige Feststellungen gemäßff 12 F.G. werden zum Ziele führen.

DieGewährung der Gelegenheit muß eine geeignete sein. Auch die» «nm. ahat der Registerrichter nachzuprüfen. Sie muß also in der Form geeignet sein, aber auchnach der Richtung, daß sie keine Überraschung oder Überrumpelung enthält. ES würdez. B. gegen das Gesetz verstoßen, wen» die Bekanntmachung in der Morgennummer einerZeitung stehen und am Abend desselben Tages die Errichtung stattfinden würde.

2. Der zweite Hauptakt ist die Auflösung der Gesellschaft. Der betreffende Beschluß muß«»m «den aktienrechtlichen Vorschriften entsprechen. Er muß also zunächst gehörig angekündigtwerden (ff 256, insbesondere ff 25k Abs. 2 H.G.B.). Inhaltlich gehört dazu insbesondere, daß

nicht bloß die Auflösung, sondern auch ihr eigenartiger Zweck, die Umwandlung der Gesellschaft,in die Ankündigung aufgenommen wird. Die Aktionäre müssen wissen, daß cS sich um eineganz bestimmte Art von Auflösung'handelt. Liegt in der Auslösung eine Statutenänderung,so folgt dieses Erfordernis schon aus ff 274 Abs. 2 H.G.B. Doch macht eine ordnungs-widrige Berufung nach aktienrcchtlichcn Grundsätzen (vergl. Staub H G.B. Anm.!) zu ff 256)den Beschluß nicht absolut ungültig, sondern nur anfechtbar (Müller S. 14). Der Beschlußselbst muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden (ff 253 HGB). Gesaßt muß erwerden mit einer Mehrheit von mindestens '/« des bei der Beschlußfassung vertretenenGrundkapitals, das Statut kann noch andere Erfordernisse ausstellen (ff 232 Nr. 2 H.G.B.).Außerdem muß der Beschluß ersehen lassen, daß er zu dem Zwecke der Umwandlung derAktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gefaßt wird. DaS ist dieherrschende Ansicht (s. besonders Müller S. 20), und sie kann nicht in Zweifel gezogen

Staut, Besetz betr. die G. m. b. H. 27