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Schlußbestimmungen. 8 8t).
werde». Nur i» diesem Falle kann die Liquidation zunächst unterbleiben und die Errichtungder Gesellschaft innerhalb Monaissrist abgewartet werden u. s. w. Nur ein solcherBeschluß gewährt den bei der neuen Gesellschaft sich beteiligenden Aktionären die Macht-befugnis, das Vermöge» der alten Gesellschaft durch den Akt der Errichtung der neuenGesellschaft dieser zuzuführen. Wie sollte sonst der Rechtsverkehr und der Rcgisterrichterersehen, das; eS sich hier um die ganz besondere Art der Auflösung handelt? In andererForm abgegebene Erklärungen wären unverbindlich und könnten jene ausdrückliche Er-klärung im Beschlusse nicht ersetzen. Nur diese vermag dem Beschlusse sein eigenartigesGepräge, seine besondere Rechtswirkung zu verleihen. Nur ein solcher Beschluß gewährtder Aktiengesellschaft auch die Fortsctzungsmöglichkcit nach 8 307 H.G.B., wenn die Um-wandlung scheitert (vergl. unten Anm 85 u. 39). Die Wirkung des Beschlusses istder eigenartige, unten Anm. 10 näher dargelegte Rcchtszustand der Gesellschaft. Ferner aberliegt in dem Beschlusse die Ermächtigung der sich bei der neuen Gesellschaft beteiligendenAktionäre, dieser das ganze Vermögen der Aktiengesellschaft zuzuführen (unten Anm. 27.)
«»,». ». Der gefaßte Beschluß kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des
Statutes angefochten werden. Für die Anfechtung gilt § 271 H.G.B., für diePassivlcgitimation eventuell 8 998 H.G.B. Das Anfechtungsrecht kann nicht etwa mitRücksicht daraus ausgeschlossen werden, daß sonst die Umwandlung unmöglich werde. DieGcsellschastSorganc werden vielmehr zu erwägen haben, ob die Anfechtung voraussichtlichbegründet erscheint — alsdann werden sie die Umwandlung nicht fortsetzen — oder ob sienur zweifelhaft ist und eine vorsichtige Abwägung des Für und Wider es geraten e»scheinen läßt, die Umwandlungsaktc zunächst fortzusetzen und die Anmeldung der neuenGesellschaft rechtzeitig innerhalb Monatsfrist zu bewirken. Oft werden sie sogar diePsticht haben, die Anfechtungsklage einzureichen. Unmöglich wird die Umwandlungdurch die Anfechtungsklage jedenfalls nicht, da sie für den Fall der Abweisung der An-fechtungsklage gesichert ist, salls nur die neue Gesellschaft innerhalb Monatsfrist an-gemeldet wird.
Anm.«. An den Hanptakt des Auslösungsbeschlusses schließt sich dann als
Ncbenakt die Anmeldung des Beschlusses gemäß 8 293 H.G.B. Dieselbe kannerzwungen werden gemäß 8 14 H.G.B. Zwar kann die Anmeldung der neuen Gesellschaftnicht erzwungen werden (s. unten Anm. 33): allein das erstreckt sich auf die hier vor-liegende Anmeldung nicht, und zwar aus guten Gründen. Denn wenn diese Auflösungnicht zur Umwandlung führt, so muß die Liquidation eintreten, und deshalb muß dieAuslösung vom Registergcricht kontrolliert werden (Johow 19 S. 19).
Am». ?. Hieran schließt sich dann als weiterer Nebenalt die Eintragung des Beschlusses
(8 293 H.G.B. ) und die Veröffentlichung desselben durch das Handelsregistcrgericht gemäß8 19 H.G.B.
«nm. «. Die Eintragung ist übrigens nicht Borbedingung der Gültigkeit
des Auslösungsbeschlusses, es sei denn, daß sie eine Statutenänderung in sichschließt, was der Fall ist, wenn nach dem Gesellschastsvertrage die Gesellschaft erst in einerbestimmten späteren Zeit ihre Endjchaft erreichen soll (vergl. Anm. 11 zu 8 99).
«nm. s. ES unterbleibt aber die Ernennung und Anmeldung von Liquida-
toren, wie sie in den 88 295 und 296 H.G.B, vorgeschrieben ist, und die in 8 297 H.G.B ,vorgesehene Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden (vergl. jedoch 8 81 Abs. 3unseres Gesetzes).
«nm .io. Der RechtSzustand der Gesellschaft in diesem Stadium, zwischen der
eingetragenen Auflösung und der Eintragung der neuen Gesellschaft, ist ein ganz eigen-artiger. Es ist eine Gesellschaft, deren Zweck und Gegenstand darin besteht, in eine Gesellschaftmit beschränkter Hastung umgewandelt zu werden. Der Beschluß ist nicht etwa suspcnsivbedingt durch die Umwandlung, sondern er ist definitiv (Johow 19 S. 19). Die Gesellschaftist also ausgelost, aber sie tritt nicht in Liquidation. Sie besteht als eine in der Um-ivandlung begriffene, zur Umwandlung bestimmte Gesellschaft. Sie wird nach wie vorgeleitet durch den Vorstand, dessen Aufgabe es ist, alles zu tun, was erforderlich ist, um