Schlußbestinimiingen. ß 89.
die beschlossene Umwandlung durchzusllhrcn, DaS Unternehmen der Gesellschaft darfder Borstand wciterbetreiben, damit das Unternehmen als solches in die neue Gesell-schaft übergeleitet wird. Dadurch verändert sich allerdings der Bestand des Gesellschasts-vermögens, und das Gcsellschastsvermögen geht in den« Zustande über, in welchem cS sichzur Zeit der Anmeldung der neuen Gesellschaft befindet. Die »ach Abs. 4 aufzunehmendeBilanz ist nur eine Grundlage für die Berechnung der Beteiligungsquoten, sie bedeutet nichtetwa, daß der neuen Gesellschaft gerade dieser Vcrmögensbestand intakt zugeführt werde» »inst.Vielmehr kann sich, wie gesagt, der Vermögensbcstand in der Zwischenzeit bis zur Eintragungverändern, größer und kleiner werden. Die Gefahr dieser Veränderungen trägt die neueGesellschaft. Es wird ihr zugeführt dasjenige Vermöge», welches ei» im Verkehr stehende»Aktienuntcrnehmcn gehabt hat, in demjenigen Bestände, welche» da» während derDauer der Transaktion fortgeführte Untcrnchmen zur Zeit der Eintragung der neuenGesellschaft hat.') — Der Vorstand kann aber nicht für befugt erachtet werden zu Rcchl»-handlungen, welche mit der beabsichtigten Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkterHaftung unverträglich sind. Insoweit ist die VertrctungSbcsugniS des Vorstände» ein-geschränkt, und Rechtshandlungen des Vorstandes, welche offensichtlich eine» derartigenVerstoß enthalten, sind für die Gesellschaft unverbindlich. — Außer der Verwaltung desGesellschaftsvcrmögens hat der Vorstand die weitere Verpflichtung, dafür zu sorge», daß dieErrichtung der neuen Gesellschaft ohne Verzug erfolgt und rechtzeitig angemeldet wird. — Buchdie übrigen Organe der Gesellschaft bestehen fort. Die Generalversammlung in u ß sogarinAktion treten, nämlich zu dem Zwecke der Genehmigung der Beteiligungsbilanz. Aberunzutreffend ist es, wenn Müller S. 29 meint, das sei ihre einzige Funktion. Sie kannselbstverständlich nichts tun, was dem Wesen dieses eigentümlichen ZwischcnstadiumS und demEndziel, der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, widerspricht, siekann insbesondere nicht die anderweite Veräußerung des gesamten GesellschastSvermögcnSbeschließen, nicht das Kapital erhöhen oder herabsehen; sie kann aber die Statuten ändern,dies jedoch nur mit derjenigen Majorität, mit welcher die Auslosung beschlossen wird; dennnur die Mehrheit, welche die Auflösung beschlossen hat, kann beschließen, daß es trotz derVeränderung der Verfassung bei der Umwandlung verbleiben soll; sie kann serner sonstigeBeschlüsse fassen, welche die Natur eines Vcrwaltungsbeschlusses haben; so z. B. wenn »achden Statuten die Generalversammlung den Vorstand anzustellen hat; sie kann ferner denBorstand abberusen, Aussichtsratsmitglieder wählen u. s. w.
Der Beschluß kann auch nicht suspensiv bedingt gefaßt werden, d. H.Anm.n.in dem Sinne, daß er überhaupt nur gelten soll für den Fall, daß die neue Gesellschafterrichtet wird, so daß also die Gesellschaft nicht als aufgelöst gilt, wenn die neue Gesell-schaft nicht errichtet wird. Ein solcher Beschluß würde die eigenartige Rcchtswirkung desvorliegenden Paragraphen nicht erzeugen können. Er würde nicht die Wirkung haben,daß die sich an der neuen Gesellschaft beteiligenden Gesellschafter die Machtbefugnis haben,der neuen Gesellschaft das gesamte Gcsellschastsvermögen der alten Gesellschaft zuzuführen.Liebmanns entgegengesetzte Ansicht ist nicht zutreffend.
3. Der dritte Hanptakt ist die Genehmigung der Bctciliguugsbilauz. Jeder Aktionär kannAnm.l?.sich mit seinem an der Aktiengesellschaft ihm zustehenden Anteil an der neuen Gesellschaftbeteiligen. Wer sich nicht beteiligt, muß wegen seines Anteils mit Geld abgefunden werden(Z 81). Für beide Zwecke wird sein Anteil berechnet auf Grund einer Bilanz, welche derGeneralversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Dieser dritte Hauptakt kann mit dem zweiten (dem Auslösungsbeschluß) und auchmit dem vierten (der Gesellschaftserrichtung) verbunden werden. Die Verbindung mit demzweiten Hauptakte, dem Auflösungsbejchlusse, hält Neukamp Anm. 1a dann nicht fürmöglich, wenn eine Statutenänderung im Auflösungsbcschluffe liegt. Allein es steht nicht»entgegen, eine Statutenänderung zu beschließen, und für den Fall ihrer Eintragung diejenigen
') Wie aber, wenn zwischen Auflösung und Eintragung Konkurs ausbricht? In diesemFalle scheitert die ganze Transaktion.
27»