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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
206
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Vertretung und Geschäftsführung, g 35.

gestört weiter funktionieren, die Beamten und Bevollmächtigten der Gesellschaft besorgenihre Geschäfte, und nur diejenigen Rechtshandlungen können nicht vorgenommen werden,welche zur ausschließlichen Machtbefugnis der Geschäftsführer von Gesctzeswegen gehören(z. B. die Anmeldung einer Kapitalserhöhung). Auch ist es deshalb nicht richtigformuliert, wenn Ncukamp Ani». 2 sagt: Rechtsgeschäfllichc Akte können Namens derGesellschaft nur durch die Geschäftsführer vorgeiivmmcn werden. Weder trifft dieszu, wenn die Gesellschaft Geschäftsführer hat, »och, wenn sie zeitweilig keine hat. Inbeiden Fällen könne» auch durch sonstige Vertreter Rechtshandlungen in ihrem Namenvorgenommen werden.

«nm, <. K) Der Umfang der BertretungsbefugniS erstreckt sich auf alle gerichtlichen und

austergerichtliche» Angelegenheiten. Er ist unbeschränkt und »nbeschränlbar, oder viel-mehr: er unterliegt lediglich denjenigen Beschränkungen, welche das Gesetz macht.

WaS insbesondere die gerichtlichen Angelegenheiten betrifft, so sind die Geschäfts-führer gesetzliche Vertreter der Gesellschaft im Sinne des 8 51 C.P.O. Demgemäß habensie auch die Parteieide für die Gesellschaft zu leisten, und zwar diejenigen Geschäfts-führer, die zur Zeit der Eidesleistung Geschäftsführer sind (R.G- 2 S. -100 für das Aktien-recht). Folgeweisc können sie auch nicht als Zeugen vernommen werden. Wie diesfür das Aktienrecht (R.G. 2 S. 400; vergl. R.G. 14 S. 2l>) angenommen wird, somusi cS auch hier gelten. Die Meinung Rings (Aniu. 8 zu Art. 227 des alten H.G.B.)und Förtsch Am». 3, daß diejenigen Geschäftsführer, welche die Vertretung im Prozessenicht ausüben, als Zeugen vernommen werden können, kann nicht gebilligt werden.Denn auch ein solcher Geschäftsführer bleibt ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaftund kann zum Partcieide herangezogen werden (HK 473, 474 C.P.O.). Zu stellungcnund Ladungen können an jede» Geschäftsführer erfolgen, auch wenn er allein zurVertretung nicht berechtigt ist (Z 171 Abs. 3 C.P.O.: vergl. unseren ParagraphenAbs. 2 Satz 3). Will ein Geschäftsführer die Gesellschaft verklagen,z. B. aus Gewährung von Gehalt, so kann er nicht an sich selbst zustellen (A 181 B.G.B.).Zur Vertretung der Gesellschaft muß eventuell, wenn nämlich die Gesellschaft einenanderen Geschäftsführer nicht hat, ein solcher vom Amtsgericht gemäß Z 29 B.G.B,(vergl. unten Aniu. 42) oder ein Prozeßpflcger bestellt werden nach § 57 C.P.O.(R.G. 1 S. 404).

Anm. 5. Auch in ösfcntlichrechtlicher Hinsicht vertreten die Geschäftsführer die

Gesellschaft, so gegenüber den Stempelbchörden, den Polizeibehörden zc. Wegen derHastung in solchen Angelegenheiten siehe Anm. 7 zu 13 und Anm. 8ffg. zu Z 36.

Anm. e>. 2. Die Geschäftsführer sind außerdem das ordentliche geschäftsführendc Organ der Gesell-schaft. Sie sind ihre ständige geichäftssührcnde Behörde, welcher zunächst eine Reihe vonGeschästSführungspslichtc» schon von Gesetzeswegen unentziehbar zugewiesen sind (Sorgefür die Buchführung 8 41; Einrcichuug der Listen Z40- Beantragung des Konkurses Z 64),und welcher außerdem die ganze Geschäftsführung obliegt, soweit sie nicht durch Gesetzoder Statuten anderen Organen zugewiesen ist. Aber hinsichtlich der Geschäftsführungkann im Übrigen anderen Organen so viel Macht über die Geschäftsführer selbst zu-gewiesen sein, daß diese dadurch im großen und ganzen zu Exekutivbeamten des Aufsichts-ratS herabgedrückt werden. Bis aus die erwähnten uncntziehbaren Geschäftsführungsaktekann derjenige AussichtSrat, dessen Anweisungen die Geschäftsführer zu folgen haben, diesendie Geschäftsführung auch ganz entziehen, nicht bloß bruchstückweise. Diese -Geschästs-sührungScntzichung in Bausch und Bogen nennt man Suspension. Wie bereits erwähnt,ist hierbei zweierlei zu berücksichtigen: einmal, daß nur derjenige Aufsichtsrat sie aus-sprechen kann, dessen Anweisungen die Geschäftsführer zu befolgen haben: ein Aufsichtsrat,dem diese übergeordnete Stellung nicht eingeräumt wurde, würde das Recht der Suspensionnicht liabcn. Insbesondere würde es nicht genügen, wenn ihm das Recht eingeräumtwürde, die Bestellung der Geschäftsführer zu widerrufen. Man könnte nicht etwa sagen,im miüns liege das nii»n->. Denn Suspension ist gegenüber dem Widerruf nicht ein