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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. ^ !.

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minus, sondern zugleich ein aliml, und cS isl wohl deutbar, dak die Statuten dein Aus-sichtsrat die eine Maßregel anvertrauen wollen, aber nicht die audert, WaS hier vomAussichtsrat gesagt ist, gilt von jeder andcrcu Stelle, welche den Geschäftsführern in derhier bezeichneten Weise »ach dem Gesetze oder den Statuten übergeordnet ist, z, B. derGescllschastcrvcrsamnilung (H 46 tzir. 5 u, 6). Und ferner ist zu erwägen, daß eine totaleSuspension deswegen nicht erfolgen kann, weil es uncntzichbarc GcschäslSsührung»-aktc giebt.

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sind für ihre Beschlußfassungen die«'"»- 7.Bestimmungen des B.G.B. KH 28, 32, 34 hier ebensowenig subsidiär anwendbar, wie beimBorsland im Aktienrecht, weil der Zusammenhang der aklieurechllichcn Vorschriften einanderes ergiebt, nämlich im Zweifel Rollektivgcschästsftthrung (anders für das AktienrechtSimon in E.?. 49 S. 12; danach würde die Beschlußfassung nach dem MchrhcitSprinziperfolgen; ebenso Ring Nr. 7 zu g 231 H.G.B.: Makower Anin. III zu js 23l H.G.B.;für unsere Ansicht aber Denkschrift zum H.G.B. S. 14(1). ES können auch durch Statutoder Gesellschasterbcschluß oder durch den Aufsichtsrat den einzelnen Geschäftsführerneinzelne Zweige der Geschäftsführung überwiesen werden, z. B. dem technischen Leiterdie Fabrikation, dem kaufmännischen der Verkauf und die Buchführung. In solchen Fällenhastet jeder Geschäftsführer der Gesellschaft nur in Betreff der ihm überwiese»«?» Tätigkeit(R.G. 12 S. 76). Tritt dagegen eine Teilung dieser Art durch Vereinbarung untcr denGeschäftsführern selbst ein, so ist dies der Gesellschaft gegenüber ohne Wirkung (R.G. 12S. 76). Die össentlichrechtlichen Pflichten der Geschäftsführer (z. B. für übersichtlicheBuchführung) werden auch durch statutarische oder sonstige Geschäftscintcilung nicht berührt(vergl. Staub H.G.B. Anm. 3 zu H 38; auch unten zu § 41).

H. (Abs. 2.) Der Abs. 2 enthält die Vorschriften über Allein- oder Kollcltivvcrtrctung der «nm. s.

Geschäftsführer. Sonderbarer Weise bezeichnet dies Abs. 2 unseres Paragraphen alsdie

Form" der Willenserklärung. Das ist jedoch keine Formvorschrift, sondern eine materielle

Vorschrift. Von der Form der Willenserklärungen der Geschäftsführer handelt Abs. 3.

1. Voranzustellen ist hier die Bestimmung des Absatzes 2 Satz 3, wonach zur Empfang»ahme von Willenserklärungen, die der Gesellschaft gegenüber abzugeben sind, stets EinzelvertrctnngSbesngnis gilt. Also auch dann, wenn die Geschäftsführer nur Kollcktiv-vertretungsbefugnis haben, sind doch Willenserklärungen, welche der Gesellschaft gegenüberabzugeben sind, der Gesellschaft gegenüber abgegeben, wenn sie an einen Geschäftsführerabgegeben sind. Diese gesetzliche EinzelvertretungSbefugnis kann auch durch den Gcsell-schastsvertrag nicht ausgeschlossen werden (Z 28 Abs. 2, 8 4(1 B.G.B. ). Beispiele sind:Entgegennahme von Vertragsoffcrten, Kündigungen, Mängelanzeigen, Fristbcstimmungen,Wahlanzeigen.

Zugleich liegt hierin ein durchschlagendes Argument für die schon unter dem frühere»

Recht herrschend gewesene Ansicht, daß, wo es auf das Wissen einer Tatsacheankommt, die Kenntnis auch nur eines Kollektivvertreters genügt, um die Unredlichkeitder Gesellschaft zu begründen (vergl. Bolze 16 Nr. 231; Staub H.G.B. Anm. !> zu js 48).

Haben daher zwei kollektivberechtigte Geschäftsführer einen Rechtsakt für die Gesellschaftvorgenommen und fällt auch nur einem von ihnen betrügerisches Verhalten zur Last, sohat die Gesellichast dies zu vertreten (R.G. vom 12. Dezember 1898 in J.W. 18!1!1 S. 46).Vom Wissenmüssen gilt das Gleiche nicht.

2. Im Übrigen, d. h. also für Willenserklärungen der Gesellschaft selbst gilt als gesetzliche A»m. »Regel die Kollcktivbcfiignis der Geschäftsführer, doch so, daß der Gescllschaftsvertraghierüber Anderes bestimmen kann.

a) Gesetzliche Regel ist die Kollektivvcrtrctungsbefugnis der Geschäftsführer lKollcktiv-oder Gesamtvertretung). Über diese Kollektivvertretung gellen folgende Regeln:a) Die Aollektivvertretung ist keine beschränkte Vertretung. Wie die

Gesamtprokura eine volle Prokura ist, nur getragen von einer Mehrheit von