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Vertretung und Geschäftsführung. H 35,
Personen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 9 zu g -tö), so liegt hier eine Bertretungs-besugnis, nur getragen von mehreren Geschäftsführern, vor.
A»m.>o. Demgemäß bezieht sich denn auch die Kollektivvertretung auf
Rechtsakte aller Art in dem vollen Umfange des Z 35 Abs. 1 und Z 37Abs. 2, und kaun nicht eingeschränkt werden aus einzelne Akte oder Geschäftszweigeoder Arten von Rechtshandlungen. Wenn sich dennoch Eintragungen im Handels-register finden, wonach mehrere Geschäftsführer zur Zeichnung der Firmagemeinschaftlich berechtigt sind, so sind solche Eintragungen zwar nicht korrett,aber doch nicht ungültig, da ihr Inhalt dahin auszulegen ist, daß sie sich aus dieBertretungsbesugnis überhaupt beziehen (R.G. 24 S. 27; Johow 15 S. 98). DieAnordnung der Bertretungsbesugnis derart, daß jeder Geschäftsführer im Allgemeinenallein Bertretungsbesugnis habe, für einzelne Arten von Geschäften aber (z. B.für Eingehung von Wcchselverbindlichkeiten) die sämtlichen Geschäftsführer nurKollcklivvcrtrctungsbcsugnis haben sollen, ist nicht statthaft.
Anm.li. /?) Die Ausübung der Kollektivvertretung. Soll der Rechtsakt bindend
sein, so müsse» die sämtlichen Kollektivvertreter mitwirken. Fälle dringenderGefahr sind nicht ausgenommen. Brauchen sie auch nicht gerade stets den Rechts-akt in unmittelbarer Gemeinsamkeit vorzunehmen, so muß sich der Akt doch immerhinals ein von allen Kollektivberechtigten getätigter darstellen, die rcchtserheblicheErklärung muß von allen abgegeben sein (vergl. Staub H.G.B. Am». 1V zu Z 48).Bon diesem Gesichtspunkte aus ist zu beurteilen, ob im einzelnen Falle bei nichtgleichzeitigem Handeln der Kollektivbercchtigten dennoch ein verpflichtender odersonst rechtsverbindlicher Akt (z. B. eine rcchtserhebliche Kündigung) vorliegt. Ansich ist vorherige oder nachträgliche Mitwirkung nicht immer unzulässig (R.O.H. 16S. 33; Bolze 8 Nr. 548). Auch Mitwirkung durch konkludente Handlungen istnicht ausgeschlossen (R.O.H. 6 S. 392; 12 S. 34; 17 S. 4V2), wie z. B., wennn»r ein Kollektivvertreter verhandelt, der andere zuhört und nicht widerspricht.Solennes Mitwirken kann durch die Natur der einzelnen Akte geboten sein(Wcchselunterschristeu, Abstimmung bei Generalversammlungen). Aber wo es auchnicht durch die Natur des betreffenden Aktes geboten ist, muß doch, damit überhauptdem Begriff der Kollektivvertretungshandlung entsprochen wird, eine wirklicheMitwirkung bei dem betreffenden Akte vorliegen, die Zustimmung darf nicht einJntcrnum der Kollektivvertreter bleiben (R.G. 4V S. 19; R.G. vom 31. Januar 1898in J.W. S. U>4, 165; Johow und Ring Band 2V S. 75). Ein allgemeinerAuftrag eines Kollektivvertreters an den anderen genügt nicht, um das Erfordernisder Mitwirkung zu erfüllen (Bolze 4 Nr. 807; Johow und Ring Band 20 S. 76;Behrcnd 8 128 Am». 10). Bergl. jedoch unten Anm. 14. Keineswegs genügt esschließlich, „daß ein Geschäftsführer unter solchen Umstünden redend auftritt, daßder Dritte annehmen konnte, aus seinem Munde spreche der Gcsamtvorstand derGesellschaft". (So O.L.G. Hamburg in 0.6, 35 S. 246.) War vielmehr insolchem Falle der einzelne Geschäftsführer nicht allein vertretungsberechtigt, so hater seine Machtbefugnisse überschritten und verpflichtete nicht die Gesellschaft, sondernsich selbst nach § 179 B.G.B, (vergl. unten Anm. 13 zu Z 36).
«nm.l». z>) Der Beweis der Mitwirkung ist von Dem zu führen, der sich darauf stützt.
Er wird nicht angetreten durch Anbietung des Beweises, daß die Erklärung mitWissen und Willen des anderen Kollektivvertreters abgegeben wurde; es muß viel-mehr dargelegt werden, worin die Mitwirkung bestanden hat (R.O.H. 17 S. 402;Bolze 8 Nr. 548). Im Grundbuchverkehr niuß der Nachweis in urkundlicherForm geführt werden (Johow und Ring 20 S. .4. 76) und auch sonst in manchenFällen (vergl. 8 2 Abs. 2 unseres Gesetzes, serner Anm. 42 zu § 15).
»nm.l». ä)Ein Kollektivgeschäftsführer, der ohne Mitwirkung des anderen