Vertretung und GeschästSsührung. 835.
handelt, ist Pscudovcrtreter und hastet persönlich.') Es greift hier 8 17'.» B G.BPlatz: vcrgl. R.G. k S. 214; Bolze 18 S. 228. Nähere» hierüber «taub H.G.B.?lnm. 49ffg. im Exkurse zu § 58. Es ist hierbei jedoch da» Folgende zur und 5 Gesagte zu beachten.
«) Die Kollektivgeschäftsführcr können einzelne von ihnen zur Vo»«»»,.it.»ahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arte» von Geschäftenermächtigen. Dadurch kann die vorherige AnstragScrteilung, wenn sie imEinzelsallc nicht als gehörige Mitwirkung im Sinne des in Anm. 11 Gesagten genügt,in dieser Weise von Bedeutung werden, »Smlich als Erteilung einer Handlungs-vollmacht. In diesem Sinne ist auch eine allgemeine Ermächtigung von rechtlicherBedeutung. Festzuhalten aber ist, das, in solche», Falle der KvNektivgeschästssührcrnicht als solcher handelt, sonder» als Handlungsbevollmächtigter. Die Bollmachtmuß ihm von der Gesellschaft erteilt sein, also von den legitimierten Bertrclernder Gesellschaft, unter Umständen muß er selbst dabei mitwirken; cS würde nicht genügen,das; der andere Kollektivgeschästsführcr ihm die Ermächtigung gegeben hatte, ihn zuvertreten (Johow und Ring 20 S. 76). Er kann auch nur als HandlungS-bevollmächtiger handeln, was im Einzelsalle einen erhebliche» Unterschied bedeutenkann (vcrgl. unten Anm. 17).
Auf solcher Ermächtigung beruht z. B. die Gültigkeit der von einem Kollektiv-«»m.i».geschäftssührer auf Grund allgemeiner Ermächtigung abgeschlossenen Börsengeschäfte.
Auch eine PostVollmacht können die Kollektivgeschästsführcr einem von ihnen er-teilen. Ein weiteres Beispiel wäre die Ermächtigung eines Geschäftsführers zurAusstellung von Quittungen (Denkschrift zum H.G.B. S. 81).
Die Zulässigkcit einer Vertretung der Gesellschaft d u r ch «m». w.einen der kollektivberechtigten Geschäftsführer auf dem Wege derErteilung einer Handlungsvollmacht ist zwar in unserem Gesetze nichtbesonders hervorgehoben worden. Allein sie ergiebt sich aus der Analogie des8 125 Abs. 2 Satz 2 und des 8 232 Abs. 1 Satz 2 H.G.B., die nicht, wie das vonmanchen Seiten geschieht, als positive Satzungen, zu betrachten sind, sonder»lediglich als gesetzliche Bestätigungen von Grundsätzen, die sich aus allgemeinenBegriffen ergeben (zustimmend Makower H.G.B. S. !X): R.G. 48 S. 58, wo aus-drücklich hervorgehoben ist, daß der H 232 Abs. 1 Satz 2 H.G.B, keine Neuerungenthält, sondern nur diejenigen Rechtsanschauungcn wiederholt, welche schon unlerder Herrschaft des alten H.G.B. Anerkennung gefunden hatten; anders Düringcrund Hachenburg I S. 176).
Eine solche Ermächtigung kann auch durch konkludentc Hand-«»m .i7.l ungen erfolgen (z. B. durch sortgesetzte Duldung, R.G. 48 S. 58), undist so widerruflich, wie die gewöhnliche Handlungsvollmacht.
Denn sie ist nichts anderes, als eine Handlungsvollmacht (R.G. 48 S. 58).Es greift auch auf sie 8 174 B.G.B. Platz, wonach, wenn ein Bevollmächtigterein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vornimmt, dasselbe unwirksamist, wenn der Bevollmächtigte eine Bollmachlsurkunde nicht vorlegt und der anderedas Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
5) Außerdem wird eine eigenmächtige Handlung eines Kollektiv-«»»,.»»,geschästssührers durch nachträgliche Zustimmung der anderenKollektivvertreter wirksam, aber selbstverständlich nur in dem Fall, wo nach
') Steht dieser Haftung nicht 8 15 H.G.B, entgegen? keineswegs. Der Mangel derEinzelverlrctung ist zwar aus dem Handelsregister ersichtlich. Allein die Präsumtion gilt nurim Verkehr mit derjenigen Person, auf deren Rechtsverhältnisse sich die Eintragung bezicht. Dasist die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Jene, nicht dieser kann aus Grund des 8 15 demDritten entgegenhalten, er habe den Mangel voller BcrtretungSmacht aus dem Handelsregister«rsehen müssen. Es liegt daher nicht der Ausnahmsfall des 8 178 Abs. 3 B.G.B , vor.
Staub, Besetz betr. die S. m. b. H. 14