2ly Vertretung und Geschäftsführung. 8 35.
der Natur des betreffenden RechtSatlcS solche Genehmigung ausreicht. Nicht immerist dies der Fall. Handelt es sich z. B. um die Teilnahme der Gesellschaft mitbeschränkter Hastung an der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, so mußdie Stimmenabgabe seitens der Kollektivvertreter gemeinsam geschehen. Würdenur der eine erscheinen, der andere nachträglich die Stimmabgabc genehmigen, soreichte das, weil dem Wesen der Abstimmung zuwider, nicht aus. Das Gleichegilt bei Formalaklen, wie Auslassungen, Wechseln, notwendig schriftlichen Verträgen.Ein von einem Kollcktivgeschäftssührcr unterschriebener Wechsel ist ungültig, einevon ihm getätigte Auflassung ist der Gesellschaft gegenüber ungültig, auch wenn derandere Kollcktivgcschäftssührer diesen Akt hinterher genehmigt. Allein es ist zuberücksichtigen, daß auch bei solchen Formalakten der 8 177 B.G.B , gilt: d. h. dervon einem Pseudovcrtreter geschlossene Bertrag wird gültig, wen» der Machtgeberihn nachträglich genehmigt. Wen» also eine von einem Kollektivvertreter getätigteAuslassung nachträglich nicht bloß von einem anderen Kollcktivgeschästsführcr, sondernvon einem Geschäftsführer genehmigt wird, der allein die Gesellschaft zu vertretenbefugt ist, oder von so vielen Geschäftsführern, als die Gesellschaft zu vertretenbefugt sind, z. B. von ihm selbst und dem vertrctungsbefugten Kollcktivgeschästs-führcr, so wird dadurch die Auslassung gültig und das Gleiche gilt vom Wechsel(vcrgl. für die Auslassung Kammcrgcricht vom 4. März 1901 in der Sammlungdes Rcichsjustizamtes 2 S. 85; für Wechsel R.G. vom 8. Juni 1901 in JW.S. 7,13; Staub W.O 8 öo uud § 10a zu Art. öS). Das Gleiche ist anzunehmen,wenn ein kollcktivvertretungsbcrechtigter Geschäftsführer einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktien-gesellschaft gründet (vcrgl. oben Anm. 8 zu 8 2).
«»m l» b) Von der RollcktivvcrtrctuugSbcfugnis kann der Gcscllschaftsvertrag Ausnahmen mache».
a) Der Gesellschaftsvertrag. Nicht andere Organe, z. B. nicht der Aussichtsrat,und auch der Gcscllschaftsvertrag kann nicht bestimmen, daß die Gcsellschaste»versammlung oder der Aussichtsrat diese Ausnahmen machen dürfen. Nach § 232Abs. 2 H.G.B, kann zwar bei der Aktiengesellschaft der Gesellschaftsvcrtrag demAussichtsrat diese Befugnis verleihen. Aber dies ist eine singuläre Bestimmung,die früher, als eine diesbezügliche positive Satzung fehlte, nicht als Rechtens galt(vcrgl. Staub Kommentar zum alten H.G.B. 8 5 zu Art. 229; auch BirkcnbihlAnm. 12).
«»m.i». /?) Welche Ausnahmen kann der Gesellschaftsvcrtrag machen?
<--,) Die erste Ausnahme ist die Einzelvcrtretungsbefugnis derGeschäftsführer. Dieselbe kann für jeden einzelnen Geschäftsführer oderauch für mehrere angeordnet werden. Der solcher Gestalt zur Einzelvertretungbefugte Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft in Gemäßheit der §8 35 Abs. 1und 8 37 Abs. 2. — Wenn zum Handelsregister oft angemeldet wird, daß einGeschäftsführer zur Zeichnung der Firma allein berechtigt ist, so ist dieseAnmeldung zwar nicht korrekt, aber die Eintragung kann gleichwohl geschehen.Denn Anmeldung und Eintragung sind in diesem Falle dahin zu verstehen, daßder einzelne Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft überhaupt berechtigtist (vcrgl. oben Anm. 10).
«nm ei. /?/?- Die zweite Ausnahme ist die Befugnis zur Vertretung durch einen Geschäfts-
führer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Diese Ausnahme ist zwar inunserem Gesetze nicht ausdrücklich zugelassen. Allein die herrschende Ansicht hatsie bei der offenen Handelsgesellschaft und der Aktiengesellschaft schon früherzugelassen (vergl. besonders R.G. 40 S. 17; R.O.H. 8 S. 337; Johow undKünpcl 10 S. 33). Wir selbst haben früher begriffliche Bedenken hiergegengehabt. Da jedoch das neue H.G.B, aus dem Standpunkt der begrifflichen Zu-lässigkcit steht (88 12S, 232 H.G.B.), so lassen auch wir dieselben sollen und