Vertretung und Geschäftsführung, jf 3K.
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erkenne» auch für die Gesellschaft mit beschränkter Hastung die Zulässigkeit einerstatutarischen Anordnung an, wonach ein Geschäftsführer zusammen mit einemProkuristen zur Vertretung der Gesellschaft berufen werden kaun.
Es entsteht nun aber die Frage, ob diese Vertretung«»»,,«,auch in der Weise angeordnet werden kann, dasi auch in demFalle, daß nur ei» Geschäftsführer vorhanden ist, dieser lediglichzusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertretendarf, oder das;, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, jeder von ihnennur mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten darf. Dies erachtet dieherrschende Meinung bei der Aktiengesellschaft nicht für zulässig (vergl, besonder»jtammergcricht bei Johow und Ring Band 2(1 S. .V AI; auch citiert beiRIA. Bd. 1 S. öd; Pinuer Aktienrecht S. l4<> und bei Holdheil» k S, 2ü7)und ebenso bei der Gesellschaft mit beschränkter Hastung (vergl, LiebmannAm». 10). Als Grund wird besonders geltend gemacht, das; der jj 232 indieser Hinsicht nur die frühere Praxis bestätigen, nur das gesetzlich fixiere»sollte, was sich früher als Bedürfnis für die Praxis herausgestellt und von derRechtsprechung gebilligt worden war. In der Tat scheint auch die Vertretungdurch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen in der früherenPraxis des Aktienrechts nur dann als zulässig erachtet worden zu sein, wenndas Vorstandsmitglied außerdem auch noch allein mit anderen Vorstandsmitgliedernzusammen die Gesellschaft vertreten durste (vergl. R.O.H. 8 S. 337; (> S. 134;R.G. 40 S. 17). Deshalb wollen auch wir unseren für das Aktienrecht bisherversochtenen Standpunkt (vergl. Staub H.G.B. Anm. 17 zu ß 232) ausgeben undsowohl für das Aktienrecht, als auch sür unsere Gesellschaft die herrschende Ansichtacceptieren. Demgemäs; kann das Statut bestimme», das; ein Geschäftsführerallein die Gesellschaft vertreten kann, das; aber, wenn mehrere Geschäftsführerbestellt werden, dieselben entweder gemeinsam, oder mehrere von ihnen gemein-sam, oder einer allein und andere gemeinsam die Gesellschaft vertreten können,das; endlich, wen» mehrere Geschäftsführer, oder einer oder einzelne von ihnendie Gesellschaft allein oder gemeinsam die Gesellschaft vertrete», außer diesenVcrtretungsarte» auch noch eine Vertretung in der Weise erfolgen kann, daßein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt.Dagegen ist es nicht zulässig zu bestimmen, das; der einzige Geschäftsführerallein mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt, und ebenso ist unzulässigdie Bestimmung, daß, wen» mehrere Geschäftsführer bestellt sind, jeder nur inGemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten kann. Die in der Praxis üblicheVertrctungsklausel des GesellschastsvcrtrageS ist die:
Die Gesellschaft wird a) wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, durch zi»m,Wdiesen, b) wenn aber mehrere Geschäftsführer bestellt sind, entweder durch diesegemeinsam oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen oderendlich o) durch zwei Prokuristen vertreten. Die letztere Anordnung in denStatuten enthält insofern eine Unebenheit, als sie in diesen Zusammenhangnicht gehört. Die Vertretung durch Prokuristen gehört nicht in diejenigenBestimmungen, durch welche die gesetzliche Vertretung der Gesellschaftgeordnet wird. Wie auch immer die gesetzliche Vertretung durch dieGeschäftsführer geordnet sein mag, die Vertretung durch Prokuristen kannnebenher erfolgen, und das Statut kann ja auch darüber Bestimmung treffen,aber es gehört diese Anordnung nicht in diesen Zusammenhang.
Im Übrigen gilt über diese Abart der Äollektivvertretung (Geschäfts-«»m.,«führer zusammen mit Prokuristen) dasselbe, wie für die ttollektivvertretung derGeschäftsführer überhaupt. Auch sie ist keine beschränkte Vertretung, sonderneine volle Vertretung, die nur aus mehreren Schultern ruht (vergl. oben
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