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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 35.

Anm. 9). Der Umfang dieser Vertrctungsbesugnis ist nicht der der Prokura,sondern der der Bertrctungsbcfugnis des Geschäftsführers (vergl. hierüber StaubH.G.B. Am». 13 zu 8 125; anders Johow 15 S. 98).«nm.e». Über die Ausübung der gemeinsamen Bertretungsbcfugnis durch Geschäfts-

führer und Prokuristen gilt das oben Am». 11 Gesagte. Über den Beweis derMitwirkung der Kollektivvertreter gilt das oben Anm. 12 Gesagte. Über dieFolgen des unbefugten Alleinhandelns eines Kollektivvertreters gilt das obenAnm. 19 Gesagte. Die Zulässigkeit der Ermächtigung eines Kollektivvertretersdurch alle Kollektivvertreter gemeinsam gilt auch hier. Vergl. daher obenAnm. 1-1. Über die nachträgliche Zustimmung oben Anm. 18. Auch was obenAnm. 8 über die gesetzliche Einzclvertretungsbefugnis der Kollektivvertretergesagt ist (daß Willenserklärungen gültig an einen von ihnen abgegeben, daßZustellungen und Ladungen an einen von ihnen gültig bewirkt werden können,daß das Wissen des einen von ihnen der Gesellschaft so schadet, als sei es beiallen Kollektivvertretern vorhanden), gilt auch hier. Zwar spricht 8 35 Abs. 2Satz 3 nur davon, daß die der Gesellschaft gegenüber abgegebene Willens-erklärung dann als abgegeben gilt, wenn sie einem der kollektivberechtigtenGeschäftsführer abgegeben ist. Aber darin liegt der Ausspruch einesPrinzips, welches dahingeht, daß, wenn mehrere Personen kollektivberechtigtsind, eine dritte Person zu vertreten, hierin gleichzeitig eine gesetzliche Er-mächtigung für jeden einzelnen der Kollektivvertreter liegt, Erklärungen für denMachtgcber zu empfangen. Der Grund der Vorschrift liegt nicht darin, daß essich um Geschäftsführer handelt, sondern daß es sich um Kollektivvertreterhandelt (vergl. 8 171 Abs. 3 C.P.O.).

Indessen wird der Prokurist dadurch doch nicht gesetzlicher Vertreter derGesellschaft; er bleibt gcwillkürter Vertreter und kann daher als Zeuge ver-nommen werden (Bondi im Sächsischen Archiv 12 S. 12).

7) Weitere Ausnahmen von der Koltcktivvertrctungsbcsugnis der Geschäftsführer dürfennicht gemacht werden. Eine Ordnung der Vertretung dahin, daß der Geschäfts-führer zusammen mit einem Handlungsbevollmächtigten oder mit einem Mitgliededes Aufsichtsrats vertreten darf, ist unzulässig.

«nm.z». III. (Abs. 3.) Die Form der Zeichnung. Das Gesetz bestimmt, daß die Zeichnung inder Weise geschieht, daß die Zeichnenden zu der Firma ihre Namensunter-schrifl beifügen.

1. Die hier gegebene gesetzliche Vorschrift ist lediglich eine Ordnungsvorschrift. Sie gehtparallel mit der für die Prokura gegebenen Vorschrift des § 51 H.G.B. Daß sie eineOrdnungsvorschrift ist, konnte füglich nicht bezweifelt werden. Es ist dies gleichwohlbezweifelt worden, eS ist behauptet worden, daß sie nach neuem Recht eine Gültigkeits-vorsliirist ist; dieser Zweifel ist aber durch die Entscheidung des R.G. 50 S. 6V beseitigtworden. Damit ist klargestellt, daß die Vorschrift keineswegs besagt, die Geschäftsführerkönnten nur in dieser Form ihre schriftlichen Erklärungen abgeben, vielmehr ist jedeschriftliche Erklärung gültig, welche den Willen, für die Gesellschaft zu zeichnen, deutlichcrgicbt (siehe Anm. 32).

«»m.W. Auch für gesetzliche Formalakte gelten in der hier in Rede stehenden

Hinsicht strengere Erfordernisse nicht. Es ist nicht etwa vorgeschrieben, daß beiRechtsgeschäften, welche kraft gesetzlicher Borschrist schriftlich beurkundet werden müssen,die Unterschrift notwendigerweise in der hier vorgeschriebenen Form abgegeben werdenmuß. widrigenfalls die Vorschriften des § 126 B.G.B, nicht als erfüllt gelten. Vielmehrist unscrc Vorschrift auch hier bloße Ordnungsvorschrist (R.G. 50 S. 6V; R.G. vom8. Juni 1901 in J.W. S. 519). Das strengere Erfordernis bei den Formalakten bestehtnur in der schriftlichen Beurkundung des Aktes: Es muß eine von ihrem AusstellerUrkunde errichtet werden, welche den ganzen Inhalt des Rechtsgeschäfts enthält, insbesondere

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