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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
213
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Vertretung und Geschäftsführung, §.V,.

also auch crgiebt, daß eS für die Gesellschaft vorgenommen worden ist. Au»den begleitenden Umständen kann diese» Moment bei vorgeschriebener Schriflsorm nichtergänzt werden. Aber es ist nicht notwendig, das, gerade die Unterschrist diese» Momentergeben muß, oder gar, daß sie dies dadurch ergeben muß, daß die Unterschrist die imvorliegenden Paragraphen vorgeschriebene Form hat. Vielmehr ist c» gleichgültig, ob derText (der sogar gedruckt sein kann) ergiebt, daß für die Gesellschaft kontrahiert wird unddie Geschäftsführer nur ihre Namen unterschreiben, oder ob die Gcschästssührcr lediglichdie Firma der Gesellschaft unter Weglassung ihres Namen» »nlerschrcibcn, oder ob dieFirma gestempelt und darunter die Geschäftsführer ihre persönlichen Namen uulerjchrcibrn.

Auch in dem letzterwähnten Falle ergiebt die Urkunde in ihrer Totalität, daß für dieGesellschaft kontrahiert wurde. Alles dies gilt auch für den Grundbuchverkehr (vergl.

Johow 13 S. 17l).

Nur beim Wechsel ist ein weiteres strenges Erfordernis ausgestellt, zwar auch hiernicht insofern, als ob die Vorschrift unseres Paragraphen zur Gültigkeit der Wcchsrluntrr-schrift notwendig erfüllt werden müsse, diese bleibt vielmehr auch beim Wechsel Ordnungs-vorschrift (R.G. 3ll S. KV; R.G. v. 3. Juni 19V1 in J.W. S. 3I!>); wohl aber nachunserer Ansicht insofern als hier die Firma der Gesellschaft in der Unterschrist not-wendig geschrieben sein muß und daher eine bloße Untcrstempelung der Firmanicht genügt, auch dann nicht, wenn die Geschäftsführer ihre persönlichen Nanikn ge-schrieben beifügen. (Vergl. über diese wcchselrcchtlichc Frage Staub W O. H 3>I zuArt. 95; dagegen allerdings R.G. 47 S. 1K7.)

2. Die hier gegebene Vorschrift bezicht sich zunächst nur aus das Verhältnis »ach außen, «nm.sa.Aber analog gilt sie auch nach innen, also z. B. für Einladungen oder Zahlungsauf-forderungen an die Gesellschafter. Aber auch in dieser Hinsicht hat sie lediglich instruktioncllcBedeutung: wenn nur deutlich ersichtlich ist, daß die Erklärung von der Gesellschaft aus-geht, so gilt sie.

3. Auch daö Statut kann die Form vorschreiben, wie die Geschäftsführer zn zeichne» haben, «nm.ai.Und das geschieht sehr häufig, sei es in Abweichung von 8 33, oder so, daß die vor-liegende Vorschrift näher ausgeführt und präzisicrt wird, z. B. so, daß bestimmt wird, cS solle

der Firma die Bezeichnung Geschäftsführer und die Unterschrift hinzugefügt werden. Auchsolche statutarischen Vorschriften haben nach außen lediglich instruktionellc Bedeutung. DerGesellschaftsvertrag kann nicht mit bindender Wirkung bestimmen, in welcher Form die Ge-schäftsführer zu zeichnen habe». Würde z. B. der Gesellschaftsvertrag anordnen, daß dieGeschäftsführer nur in schriftlicher Form die Gesellschaft verpflichten können, so verstießedies gegen den nicht ausdrücklich ausgesprochenen, aber dem Gesetze innewohnende» Grundsatzder Formfreiheit der Verträge und es wäre dies außerdem eine dem Dritten gegenüberunwirksame Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Man kann auchmit Neukamp (Anm. 2) sagen, niemand, also auch nicht juristische Personen, kann sichderartige Beschränkungen bindend auferlegen. Unwirksam ist es ferner, wenn der Gesell-schaftsvertrag auch nur anordnet, daß die schriftlichen Willenserklärungen der Geschäfts-führer eine bestimmte Form haben müssen, um nach außen rechtsverbindlich zu sein(R.O.H. 18 S. 341). Ja selbst eine Bestimmung, daß Willenserklärungen, welche nachdem Gesetze nur in schriftlicher Form gültig sind, in bestimmter Form gezeichnet werdenmüssen, würde gegen Z 37 Abs. 2 verstoßen.

Aber auch nach innen, d. h. im Verkehr der Geschäftsführer mit de»«nm.»2.Gesellschafter» wird man solchen statutarischen Vorschriften der Regelnach nur instruktionellc Bedeutung beilegen können. Freilich kann das Statutder Beobachtung solcher Vorschriften auch eine höhere Bedeutung beilegen. Aber daß diesder Fall ist, muß besonders erhellen. Für die Regel wird man annehmen müssen, daßauch hier die Willenserklärungen gültig sind, wenn sie sich deutlich erkennbar als Willens-erklärungen der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft präsentieren. Insbesonderewerden geringe Abweichungen von der vorgeschriebenen Form, wenn sie jene Erkennbarkeitnicht beeinträchtigen, als unerheblich zu betrachten sein (R.G. 34 S. 113).