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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
214
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Vertretung und Geschäftsführung, g 35.

Zusav l. Die Borschristen des 8 <» über die Geschäftsführer.

Anm.ZZ. l. (A t! Abs. l.) Dir Gesellschaft »insi einen oder »ichrcre Gcschäftöfiihrer haben.

1. Der grundsähliche Eharakter der Borschrift. Die Gesellschaftmuß". Das bedeutet nichtetwa: das, die Gesellschaft nicht bestehen könne, wenn sie keinen Geschäftsführer hat.Wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder stirbt, und Ersatz nicht geschaffen ist,so besteht die Gesellschaft darum doch weiter (vergl. oben Anm. 3). Es entspricht aberder Ordnung, dast die Gesellschaft einen Geschäftsführer hat und wenn sie keinen hat, sokann jeder Beteiligte ihr für dringende Fälle einen Geschäftsführer durch das Amtsgerichtbestellen lassen (vergl. unten Anm. 42).

«ni» 2. Einen oder mehrere Geschäftsführer muß die Gesellschaft haben. Das Nähere kann dasStatut enthalten. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so sind sie im Zweifel nurkollcktivberechtigt (siehe oben Anm. !>ssg.). Für die Geschäftsführung muß dasselbe gelten(vergl. oben Anm. 7).

«nm.»:> II. (ß ti Abs. 2 u. 3.) Die Qualifikation der Geschäftsführer. Hierüber ist nur gesagt, daß sieGesellschafter oder auch andere Personen sein können. Wenn ein Gesellschafter bei der Gründungzum Geschäftsführer bestellt ist, so ist damit noch nicht gemeint, daß der Gesellschafter solangeGeschäftsführer bleiben müsse, als er Gesellschafter ist, und auch nicht, daß er das Amt desGeschäftsführers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 2 auszuüben über-nommen hat. Es liegt vielmehr im Zweifel darin eine bei Gelegenh eit der Gründungerfolgte Bestellung eines Geschäftsführers (vergl. unten Anm. 40). Doch kann auch bestimmtwerden, daß ein Gesellschafter als solcher sich verpflichtet, das Amt eines Geschäftsführersauszuüben. Auch dann aber ist der Widerruf nach § 38 zulässig. Auch die Niederlegung?Darüber siehe zu § 38.

«»»> 3«. Im 8 l> Abs. 3 ist die Auslegungsregcl gegeben, daß, wenn der Gesellschaftsvertrag

sämtliche Geschäftsführer zur Geschäftsführung ernennt, damit nicht gemeint ist, daß diejeweiligen, sonder» nur, daß die bei Festsetzung der Bestimmung der Gesellschaft angehörendenPersonen die gewählten Geschäftsführer sind. Es kommt auch hier die Anschauung zumDurchbruch, daß die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrage nicht einen Be-standteil des Gesellschastsvertrages, sondern eine bei Gelegenheit des Abschlusses des Gesell-schastSvertrageS erfolgte Bestellung ist (siehe Anm. 35).

«»»>3?. Über weitere Qualifikationen der Geschäftsführer bestimmt das

Gesetz nichts. Es bestehen daher von Gesetzeswegen keine anderen Qualifikationserforder-nisje, als die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden. Es müssen also die Geschäfts-führer phpsische Personen und geschäftsfähig sein. Es schadet aber nichts, wenn die Perionin der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (8 135 B.G.B.), so daß ein gesetzliches Hindernis nichtbesteht, auch einen Minderjährigen über 7 Jahre zum Geschäftsführer zu bestellen. Auchsonst brauchen die Geschäftsführer besondere Eigenschaften nicht zu haben. Auch Frauenkönnen cS sein. Ferner brauchen sie nicht Inländer zu sein oder im Jnlande zu wohnen.Ost, z. B. zur Beaufsichtigung einer ausländischen Zweigniederlassung, wird gerade der Wohn-sitz im Auslande erwünscht sein. Auch daß sie mit Aussichtsralsmitgliedern oder unter-einander verwandt oder durch Societät verbunden sind, ist kein gesetzliches Hindernis. Die inReichs- und LandeSgesetzcn für Beamte enthaltenen Vorschriften, wonach dieselben zur Bekleidungsolcher Stellen die Genehmigung ihrer vorgesetzten Behörde einholen müßen, machen sienicht unfähig und beeinträchtigen ihre Wählbarkeit nicht, die Verletzung solcher Borschriftenhat nur disziplinarrechtliche Folgen, der Rcgisterrichtcr hat kein Recht der BeanstandungtBchrend S. 838 Anm. 1V: Ring Nr. 3 zu Z 231 H.G.B.). Wohl aber kann nach allen diesenRichtungen das Statut Beschränkungen auferlegen (Bchrcnd Z 127 Anm. 22). Die Statutenkönnen z. B. bestimmen, daß Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte verloren habenoder in Konkurs geraten sind, nicht Geschäftsführer sein können, oder daß nur GesellschafterGeschäftsführer sein können, oder daß die Geschäftsführer an einem bestimmten Orte wohnen