Vertretung und Geschäftsführung, 8 35.
oder daß sie Kaution hinterlegen müssen (ob dies als Voraussetzung oder als Folge desGcschästsführcramts angeordnet ist, ist Frage des EinzelsallS).
Ist die Wahl auf eine geschäftsunfähige Person gefallen, so ist sie absolut A»m in.ungültig. Ist sie aber auf eine nach den Statuten nicht bestellbare Person gefallen, so ist derBeschluß zwar nicht güllig. Ob die betreffende Person gleichwohl ihr Amt versehe» kann,richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen über die Rechtsfolgen eines ungültige» Beschlusses(vcrgl. hierüber zu Z 45).
Tritt nachträglich ein gesetzlicher UngültigkeilSgrund ein, so hört daSAnm.»».Mitglied ipso jure auf, Geschäftsführer zu sein! tritt nachträglich ein statutarischer Unfähigkeit»'gründ ein, verfällt z. B. ein Geschäftsführer in Konkurs, während die Statuten Gemein»schuldner von der Bestellung als Geschäftsführer ausschließen, so hört die GcschästSsührer-qualität dadurch nicht oo ipso auf. Vielmehr muß die Bestellung widerrufe» werden (zu-stimmend Ring Skr. 3 zu 8 231 H.G.B. ; anders Bchrcnd 8 127 An in. 22; Holdheini inseiner Wochenschrift 1 S. 187).
m. (8 3 Abs. 2.) I» welcher Weise erfolgt die Bestellung zum Geschäftsführer? Hierüber Anm.«».bestimmt 8 6 Abs. 2: Die Bestellung erfolgt entweder in dem GescllschaslS-vertrage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnittes.
a) Im Gcsellschastsvcrtragr. Wenn die Gesellschaft gegründet wird, so kann im Gescll-schaftsvertrage selbst über die Person der ersten Geschäftsführer Bestimmung getroffenwerden. Aber auch eine solche Bestimmung gilt im Zweifel nicht als Bestandteildes Gescllschastsvcrtragcs, sondern nur als eine bei Gelegenheit des Abschlussesdes Gesellschaftsvertrages erfolgte Bestellung von Geschäftsführern. Daher istdie Kündigung auch solchen Geschäftsführern gegenüber zulässig und zur Bestellunganderer Geschäftsführer an Stelle derselben ist nicht etwa ein Stalutcnänderungsbeschluß^erforderlich (R.G. 44 S. 95; Kammcrgericht vom 25. 3. 1M1 bei Mngdan und Falk-mann 3 S. 65). Doch kann der Gesellschastsvertrag hierüber andere Bestimmungentreffen (Kammergcricht ebenda). Immer aber bleibt der Widerruf gemäß 8 86 derGesellschaft vorbehalten. Die Bestellung ist in diesem Falle durch die GesellschafterNamens der Gesellschaft erfolgt,d) Ist die Bestellung nicht im Gcscllschaftövertrage erfolgt, so erfolgt die Bestellung nach Anm.«i.den Vorschriften des dritten Abschnittes. Das bedeutet: nach 8 46 Nr. 4: Die Be-stellung erfolgt in solchem Falle durch Bestimmung der Gesellschafter, die Gesellschafterbeschließen in der Versammlung, im Einverständnis aller Gesellschafter auch schriftlichohne Versammlung. In dieser Weise muß auch bei der Gründung der Gesellschaftdie Bestellung erfolgen, und die so erfolgte Bestellung ist sowohl bei der Gründung,als sonst dem Rcgistcrrichter nachzuweise» (8 8 Nr. 2, 8 39 Abs. 2). Indessen kannder Gesellschastsvertrag eine andere Bestellung der Geschäftsführer anordncn (8 45Abs. 2). Es kann z. B. durch Gesellschastsvertrag bestimmt werden, daß der AufsichtS-rat oder ein von der Gesellschaflerversammlnng erwählter Delegierter der Gesellschafterdie Geschäftsführer ernennt oder eine Behörde (z. B. eine Staatsbehörde) oder derjeweilige Bischof oder zwar die Gesellschafter, aber durch mündliche Abstimmung. Auchbei der Gründung erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer in der durch Gesetz oderStatut vorgesehenen Weise, und auch die Dienstverträge mit dem Geschäftsführer werdenvon diesen Organen abgeschlossen. In allen Fällen muß bei der Anmeldung nach 8 89Abs. 2 irgendwie urkundlich die Bestellung dargctan werden, bei mündlicher Abstimmungz. B. durch eine Versicherung der Geschäftsführer, daß eine solche erfolgt ist, bei Be-stellung durch eine Behörde durch Beifügung des ErnennungsakteS ic. Auch dieGeschäftsführer können durch Statut ermächtigt fein, andere Geschäftsführer zu ernennen(Kooptationsbefugnis). Ist dies schon im Aktienrecht zulässig (Staub H.G.B. Anm. 17zu 8 231), so jedenfalls hier. Bei Ernennungen durch einen Dritten ist nur zubeachten, daß die Ernennung eines von den Beschlüssen der Gesellschaft unabhängig,