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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Vertretung und Geschäftsführung, H 35.

durch einen Dritten zu dcstellcndcn und abzuberufenden Geschäftsführers unzulässig ist(R.G. 3 S. 123 für das Aktienrecht, aber auch hier anwendbar).

Endlich aber gilt auch hier die im H 29 B.G.B, vorgesehene Zwangsbcstcllungeines Vorstandes oder vielmehr Geschäftsführers durch das Amtsgericht aus Antrageines Beteiligten in dringende» Fällen (Kammergcricht vom 2. Dezember 1991 beiJohow und Ring 23 S. ä 195; und in R.J.A. 3 S. 25; Simon in 6.2. 49 S. 13;vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 3 u. 4).

«nm,4!>. Zusatz 2. Sonstige Materien, welche mit der Rechtsstellung der Geschäftsführer in engemZusammenhang stehen.

I. Dir BezeichnungGeschäftsführer" ist wesentlich. Zwar widerspricht dies der herrschendenAnsicht. Doch vermögen wir nicht anders, als die Ansicht für zutreffend zu erachten,daß das Gesetz die Bezeichnung Vorstand bei der Aktiengesellschaft und Geschäftsführer beider Gesellschaft mit beschränkter Haftung für wesentlich hält, damit kein Zweifel obwaltet,wer das ordentliche Vcrtrctungsorgan der Gesellschaft ist und das; das erwählte Organdieses ist. Sonstige Titel mag das Statut ihm außerdem beilegen (Direktor, Generaldirektor,Präsident). Aber die Bezeichnung Geschäftsführer ist jedenfalls wesentlich.

Anm.»«. II. Das» der Geschäftsführer als solcher nicht Üanfmann ist, ist selbstverständlich und wird vonu»S nur der Vollständigkeit wegen betont. Er betreibt ja die Handelsgeschäfte nicht ineigenem Namen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 8 zu H 1).

«nm >». III. Dir Dienstverhältnisse der Geschäftsführer.

X. Die dienstliche» Verpflichtungen dcS Geschäftsführers können auf dem Gcscllschaftsvcrtrage. /). . beruhen.' Was im Aktienrecht nicht möglich ist, daß der Vorstand auf Grund des Gesellschafts-

vertragcS verpflichtet ist, sein Amt auszuüben, ist hier aus Grund des § 3 Abs. 2 unseresGesetzes möglich. Im Aktienrecht können dem Gesellschafter nur Geld und Sachen als Ein-lagen auferlegt und daneben noch die Verpflichtung zu periodischen Naturalleistungen auf-erlegt werden (HZ 211 und 212 H.G.B.). Nach unserem Gesetze können dem Gesellschafterauch sonstige Verpflichtungen, auch die Verpflichtung zur Leistung von Diensten, und ins-besondere auch die Verpflichtung zur Ausübung des Geschäftssühreramtes auferlegt werden.Freilich wird dies im Zweifel nicht anzunehmen sein. Jni Zweifel wird anzunehmen sein,daß selbst eine im Gesellschastsvertragc erfolgte Bestellung und Übernahme des Amtes alsGeschäftsführer nichts weiter ist, als die bei Gelegenheit des Gesellschaftsvertrages erfolgteBestellung und Übernahme, nicht aber die Bestellung und Übernahme als gesellschaftlicheVerpflichtung (vergl. oben Anm. 49). Ist aber letzteres gemeint, so liegt eben kein Dienst-vertrag, sondern eine gesellschaftliche Verpflichtung vor. Welche Folgen die Verletzung solcherPflichten hat, darüber siehe Anm. 31 zu H 3.

«»,».4«. L. DaS Verhältnis kann auch anf einem Auftrage beruhen, wenn nämlich die Bestellung nichtein Bestandteil des Gesellschastsvcrtrages ist und die Bestellung ohne Entgelt erfolgt.

«>>n>.«?. O. Aber die Regel ist, daß der Geschäftsführer kraft Dicnstvcrtrages sein Amt ausübt. Selbstdann ist dies die Regel, wenn die Anstellung im Gesellschastsvertragc erfolgt. Sie gilt dannim Ziveifel als eine bei Gelegenheit des Gesellschaftsvertrages erfolgte, nicht als gesellschaft-liche Verpflichtung (vergl. oben Anm. 49).

Für dieses Dienstverhältnis gelten folgende Grundsätze.

«>>m.4o. 1. Die Natur dieses Dienstverhältnisses ist nicht die des Dienstvertrageszwischen Handlungsgehilsen und Prinzipal. Die Geschäftsführer sind nichtHandlungsgehilfen. Sie sind gegenüber den Handlungsgehilfen der Gesellschaft selbst diePrinzipale. Die Vorschriften über die Handlungsgchilsen finden auch nicht analoge An-wendung (vergl. sür das Aktienrecht Staub H.G.B. Anm. 29 zu H 231).

»um.,». 2. Vielmehr kommen die Vorschriften des B.G.V. über den Dienstvcrtrag zur Anwendungund zwar über denjenigen Dienstvertrag, der eine Geschästsbesorgung zum Gegenstandehat (H 975 B.G.B.).