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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
217
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 37>.

u) Die Vergütung. Auslagen kann der Geschäftsführer jedenfalls erstattet verlangen(88 668, 669, 675 B.G.B.), jedoch nur in angemesfeneni Uinsange. Seine Besoldungkann verschiedene» Inhalt haben: Gehalt, freie Wohnung und Beköstigung (R.G. 22S. 65): freie Wohnung nebst Garten (Bolze 11 Nr. 615): auch Pensionsansprüclicsind nicht unzulässig (vcrgl. Bolze 11 Nr. 256, Fall des PcnsionsanspruchS alsrcmuneratorische Schenkung); Provisionen von Geschäften, welche die Gescllsäwftabschließt: auch Tantieme, welche letztere bcsonderS üblich ist. Für die Tanticine giltnicht die beschränkende Vorschrift des 8 237 H.G.B.: es ist also nicht notwendig, daß dieTantieme bezahlt wird von demjenigen Reingewinn, der übrig bleibt nach Vornahmesämtlicher Abschreibungen und Rücklagen. Ist über die Berechnung der Tantiemenichts vereinbart, so ist sie zu berechnen »ach den gesetzliche» und statutarischenAbschreibungen und Rücklagen (R.G. 11 S. 163); für den Fall, daß der GeschästSsührerim Lause des Geschäftsjahres ausscheidet, hat er Anspruch ans eine» Teil des Iahres-gcwinnes, nicht etwa aus einen Gewinnanteil des betreffenden Jahrcsabschnitte« (NäheresStaub H.G.B Am». 16ssg. zu 8 237). Ist über die Vergütung nichts vereinbart, soist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (8 612 B.G.B.). Aus alle Fällehat es die Gesellschastcrvcrsammlung in der Hand, auch nachträglich eine angemesseneEntschädigung zu bewilligen (R.O.H. 22 S. 281).d) Hinsichtlich der Pflichten der Geschäftsführer ist zweierlei hervorzuheben: «nm.l«.a) Ein Konkurrcnzverbot ist hier nicht ausdrücklich vorgesehen. Ein Konkurrenz-vcrbot wird daher nur dann und insoweit anzunehmen sein, als die Konkurrenzgegen die Pflichten der Geschäftsführer sonst verstößt, d. h. wen» dadurch dieInteressen der Gesellschaft geschädigt werde». Die Folge» des Konkurrcnzvcrbotessind nicht die des 8 236 H.G.B., sondern Schadensersatz und eventuell sofortigeEntlassung (siehe unten Anm. 61). Über die Konkurrenzklausel, welche nach Aus-lösung des Verhältnißes in Kraft treten soll, siehe Staub H.G.B. Anm. 26ssg. zu8 22 und Anm. 12 zu 8 236.

/?) Heimliche Provision dars der Geschäftsführer nicht nehme». Er kann sonst «nm.bi.unter Umständen die Entlassung verwirken (vergl. unten Anm. 61), und aus alleFälle gebührt die heimliche Provision der Gesellschaft (§8 675, 667 B.G.B. : vcrgl.

Staub H.G.B. Anm. 33 zu 8 59).c) Für Kraukhcits- und sonstige Bchindcruugssällc greift nicht 8 63 Platz, da derselbe «»m.c.s.nur für Handlungsgehilsen gilt, sondern 8 616 B.G.B , und im Übrigen die Grundsätzevon der Unmöglichkeit der Erfüllung und zwar wie folgt:

a) 8 323 B.G.B. : Entsteht die Behinderung durch eine» Umstand, den keiner vonbeiden Teilen zu vertreten hat, so verliert der Geschäftsführer den Anspruch aufdie Gegenleistung. Nur gewährt ihm 8 616 B.G.B, die Vergünstigung, daß erfür eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, während welcher er durch einen inseiner Person liegenden, von ihm nicht verschuldeten Umstand behindert ist, seinenAnspruch aus die Vergütung nicht verliert. Entsteht die Unmöglichkeit der Dienst-leistung durch einen Umstand, den der andere Teil (z. B. ein anderer vertrctungs-berechtigter GeschästSsührer) zu vertreten hat, so behält er den Anspruch aus dieGegenleistung. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschaft seine Dienste nicht annehmcnwill und während dieses Annahmeverzuges die Unmöglichkeit der Dienstleistungentsteht (8 324 B.G.B.). Die Entscheidung des R O H. (19 S. 63) hatte zwarangenommen, daß im Falle der Krankheit des Borstandsmitgliedes einer Aktien-gesellschaft die Vergütung fortzuzahleu ist, weil hier die Gewährung der Leistungendurch das bloße Fortfunktionieren des erkrankten Vorstandes auch ohne tätige Ge-schäftsführung anzunehmen sei. Allein diese Entscheidung war lediglich die Reaktiongegen die Bestimmungen des preußischen Landrechts, welche hier völlig im Stichließen, indem sie sich nur aus niedere Arbeiter bezogen, bei denen der TageSlohnMaßstab für die Vergütung bildete. Bei der Neuregelung des DienstvertragcS