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Vertretung und Geschäftsführung. Z 35,
Anm.TZ.
Slnm.»4.
Slnm.d.7.
Anm.kll.
Rom, 57.
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durch die Vorschriften des B.G.B., die sich nunmehr auch auf Dienslverträge mitDienstleistungen höherer Art beziehen, ist jene Entscheidung als antiquiert zubezeichnen.
/?) Entsteht die Unmöglichkeit der Dienstleistung aus einem Grunde, den der Geschäfts-führer zu vertrete» hat, so kann die Gesellschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllungverlangen oder vom Vertrage zurücktreten (H 325 B.G.B.).
/) Alles das gilt vorbehaltlich des Rechts der Gesellschaft wegen der Unmöglichkeitder Dienstleistungen aus wichtigem Grunde sofort zu kündigen (Z 323 B.G.B),und wenn ein vcrtragsividriges Verhalten des Geschäftsführers der Grund derUnmöglichkeit ist, auch noch Schadensersatz zu verlange». Hierüber weiter untenAnm. 33.
ä) Urlaub kann sich der Geschäftsführer in den üblichen Grenzen selbst erteilen. Doch»»ist er für seine Vertretung Sorge trage» und, wenn ein Aussichtsrat bestellt ist,dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Anzeige machen,o) Für die Kündigung gilt H 322 B.G.B. Das Dienstverhältnis der mit festenBezügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbstätigkcitdurch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird,insbesondere der Privatbcamten, kann nur für den Schluß eines Kalendervicrteljahrsund nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden,auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, aber natürlichauch, wenn sie nach längeren Zeilabschnitten bemessen ist. Bezieht der Geschäftsführerfeste Bezüge und Tantieme (oder Provision), so gilt das Gleiche, Der Begriff derfeste» Bezüge wird dadurch nicht aufgehoben. Die Anschauung Rehms in der DeutschenJuristcnzcitung 7 S. 43; „Zu festen Bezügen gehört: nicht weniger, aber auch nichtmehr; wo mehr möglich ist, liegt Schwankung vor, schwankende Vergütungen sind abernicht feste Vergütungen," kann nicht geteilt werden. Schwankend ist in solchem Fallenur ein Teil der Vergütung, der andere stellt einen festen Bezug dar.
Bezieht der Geschäftsführer nur Tantieme oder nur Provision, so kommtA 327 B.G.B, in Betracht und dem Geschäftsführer kann jederzeit gekündigt werden.Denn es liegt dann nicht ein dauerndes Verhältnis mit festen Bezügen vor, es liegtzwar ein dauerndes Verhältnis vor (denn ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Ver-hältnis ist ein dauerndes; Staub H.G.B. Anm. 12 zu H 33), aber ohne feste Bezüge,also „hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Verhältnisniit festen Bezügen zu stehe», Dienste höherer Art zu leisten, die auf Grund besonderenVertrauens übertragen zu werden pflegen."
Natürlich kann der Vertrag eine andere Kündigungsfrist oder auch eine bestimmteDauer vereinbaren (Z 32V B.G.B.) oder beides kombinieren. Denn die betreffendenVorschriften sind nur dispositiv. Auch kann der Vertrag kürzere Kündigungsfristenfestsetzen; gesetzliche Minimalkündigungssristen giebt es hier nicht. Aber ein auf Lebens-zeit oder aus länger als fünf Jahre eingegangener Vertrag ist nur für die Gesellschaftbindend, während der Geschäftsführer nach dem Ablauf von 5 Jahren mit sechs-monatlicher Frist kündigen kann (Z 324 B.G.B.). Diese Vorschrift ist zwingender Natur.
Ist nach Ablauf der Dienstzeit das Verhältnis sortgesetzt, ohne daß seitens derGesellschaft unverzüglich widersprochen ist, so gilt das Verhältnis nunmehr auf un-bestimmte Zeit (Z 325 B.G.B.), nicht etwa auf die frühere Vertragszeit oder unterden bisherigen Kündigungsbcdingungen, aber sonst unter den alten Bedingungen,ck) Für die sofortige Kündigung') gelten ebenfalls die Bestimmungen des B.G.B -über den Dicnstvcrtrag.
Es ist hier darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des H 38 des Gesetzes eine ganzandere Bedeutung hat, als die hier in Betracht kommenden Vorschriften des B.G.B , über diesofortige Kündigung. Im 5? 38 ist lediglich ausgesprochen, daß die Gesellschaft das jederzeitigeRecht hat, die VerlretungSbefugnis des Geschäftsführers zu widerrufen (auch Abs. 2 des Z 33