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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
219
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Vertretung und Geschäftsführung, 8 35,

a) Es ist zu »ntcrjcheiden, ob ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorliegt oder nicht. Liegt ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezüge» vor, sogreifen die Borschriften der §8 626 und 628 Abs. 2 B.G.B , Platz, Dieselben lauten:8 S26 Z5.G.B.: Das Dienstverhältnis kann von jedem Teile ohneEinhaltung einer Itündignngsfrist gekündigt werden, wenn ei» wichtiger Grundvorliegt.

§ S2S Abs. 2 BG.Z1.: Ivird die Kündigung durch vertragswidrigesVerhalten des anderen Teiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersäße des durchdie Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Liegt ein dauerndes Dienstverhältnis mit feste» Bezüge» nicht vor, so greift8 627 B.G.B. Platz.

Für den Fall, daß ein dauerndes Verhältnis mit festen Bezüge» vorliegt,kaun also das Verhältnis aus wichtige» Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist gekündigt werden. Für den Fall, daß ein dauerndes Verhältnis »>it festenBezügen nicht vorliegt, greift 8 627 B.G.B., also das Recht jcdcrzeitigcr KündigungPlatz (oben Anm. 58).

/?) Welches wichtige Gründe sind, sagt das Gesetz nicht, giebt auch keine Anhalts-Anm,in.punkte. Hier ist alles dem richterlichen Ermessen überlasse». Die Natur deS Vcrhältnisses ist der einzige Anhaltspunkt.

Daß gerade strengere Grundsätze Platz greifen, als bei den Handlungsgehilfen,wie das R.O.H. 13 S. 182 für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaftgesagt hat, kaun nicht unbedingt gebilligt werden, in gewisser Hinsicht greise» auchmildere Grundsätze Platz. So wird z. B. das Fortbleiben vom Geschäft nicht sostreng zu nehmen sein, wie beim Handlungsgehilfen. Unter Umständen greifenallerdings auch strengere Grundsätze Platz, insbesondere in Bezug auf Vertrauens-fragen (Bolze 18 Nr. 167). In der Praxis des Aktienrechts wurde ausgesprochen,daß Indiskretion einen Grund zur Entlassung abgebe» kann (R.O.H. 2l S. 376);ferner unberechtigte Eigenmacht, Verheimlichung und falsche Buchführung in Bezugauf einen einer Firma gewährten Erlaß (Bolze 2 Nr. 1125); Annahme einerGratifikation aus Anlaß einer Bestellung seitens der Gesellschaft, unbesugte Be-reicherung auf Kosten der letztere», Bestechlichkeit (R.O.H. 13 S. 182); Vcrlraucns-inißbrauch (R.O.H. 21 S. 376); dauernde Krankheit (R.O.H. S. 61); unerlaubteKonkurrenz. Der Eintritt der Liquidation ist nicht ohne weiteres sofortigerKündigungsgrund. Der Geschäftsführer hat nunmehr die Funktionen deSLiquidators, sein Dienstverhältnis geht zunächst weiter (R.G. 21 S. 7V). Vergl.jedoch unten Anm. 67.

Als Grund zur sofortigen Kündigung für den Geschäftsführer ist cs«mn.«s.zu erachten, wenn die Gescllschaftcrvcrsammlung oder der Aussichtsrat von ihnenungesetzliche Handlungen verlangt. Grund zur sofortigen Kündigung ist es sernerfür ihn, wenn mehr von ihm verlangt wird, als wozu er nach dem Dienstvcrtragverpflichtet ist (z. B. einem für eine Berliner Gesellschaft engagierten Geschäfts-führer wird zugemutet, dauernd nach Köln überzusiedeln),x) Über dieErklärung der sofortigen Kündigung und über die Folgen«nm.a».derselben gelten die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen und des Handels-rechts, welche hier darzustellen zu weit führen würde. Es muß hier aus das ander-

ändert an diesem jederzeitiaen Widcrrufsrechtc der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführernichts (vergl. Anm, 5 zu 8 38). Die Ausübung dieses Widerrussrechtcs kann im gegebenenFalle mit leinem Vertrage in Widerspruch stehen, dann stehen ihm seine sonstigen Bertragsrechtczu, wie dies 8 38 Abs. 1 hervorhebt. Es kann aber auch in Gemäßheit seines Vertrages oderdes Gesetzes gleichzeitig ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung des Dienstverhältnisses inGemäßheit der hier in Betracht kommenden Vorschrift des B.G.B , vorliegen; alsdann stehen ihmVertragsrechte aus dem vorzeitigen Widerruf nicht zu.